Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 21.12.1965 – 1 StR 465/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Rn
2065 054
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ui
in der Strafsache
gegen
den Regierungsbauinspektor Valtcr SB aus CEEEEEEB/ Eifel, geboren arı EEE 923 ir TE
wegen Beihilfe zum Meineid.
- 2.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert: Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mei Bundesrichter Pikart oo: , n als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanvalt EB... 000) ‚als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des. Angeklagten SW vira das Urteil des Landgerichts Trier vom. 4.. Mai 1965 mit-den Feststellungen ahıfgeho en, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die’ Sachce zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
. Von Rechts wegen
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Ein sachlichrechtlicher Fehler zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid. Auf dic Verfahrensangriffe der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
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Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind nicht eindeutig und nicht rechtlich fehlerfrei getroffen worden.
Das Landgericht hat zunächst dargelegt, der Beschwerdeführer habe bei seinem Gespräch mit dem zum Meineid entschlossenen Haupttäter gewußt, daß dieser bei seiner richterlichen Vernehmung als Zeuge vereidigt werden könnte, und er habe ihn gleichwohl in!seinem Vorhaben bestärkt. Diese - für sich geschen - klare Feststellung hat der Tatrichter jedoch dadurch entkräftet, daß er'unmittelbar anschließend dargelegt hat, "zumindest" habe ‘der Angeklagte mit der Möglichkeit der Vereidigung des Haupttäters gerechnet. Anlass zu dieser Einschränkung waren offenbar die Erwägung, daß die Vereidigung von Zeugen im vorbereitenden Verfahren nicht ohne weiteres zulässig ist (§ 65 StPO), und vielleicht auch der Gedanke, daß der Haupttäter, der den Angeklagten durch seine unwahre polizciliche Aussage begünstigt hatte, nicht hätte vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO).
«Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe zumindest mit-der Möglichkeit der ‘Verdidigung des Haupttäters gerechnet, beruht, wie der Revision -zuäugeben ist, auf einem Denkfehler.
' Die Strafkammer hat sie daraus hergeleitet, daß der Angeklagte seinen den Haupttäter bestärkenden Rat micht ‚etwa nur auf den Fall beschränkte, daß dieser seine Aussage nicht beschwören müsse". Aus einer solchen erklärten Einengung des Hinweises -— auf eine uneidliche Vernehmung - hätte man schließen können, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit sowohl der uneidlichen als auch der eidlichen Vernehmung bedacht habe. Das Nichtbegrenzen der Empfehlung bietet jedoch keinen Anhalt dafür, welche Gedanken der Angeklagte
sich über die Gestaltung der Anhörung des Haupttäters gemacht hat; aus'dem"Unterbleiben der.:Einschränkung auf den Fall der..uneiülichen Aussagö allein kann. nicht geschlossen werden, -:daß: der Beschwerdeführer auch in Betracht gezogen habe, der Haupttäter werde seine Aussage möglicherweise be-
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schwören müssen. Deshalb ist die Folgerung der Strafkammer, mit der sie die Vorstellung des Angeklagten über das Inrechnungstellen der Vereidigung des Haupttäters hat beweisen wollen, für diesen Beweis untauglich. | “
Der Fehler zwingt dazu, das Urteil aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache insoweit zurückzuverweisen, nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht. Dieses wird gut tun, in der neuen Hauptverhandlung auch die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Haupttäters vom 26. Januar 1961 vollständig zu verlesen und im Urteil zu erörtern, wie die Antwort des Angeklagten auf DEE" Hinweis zu verstehen war, er könne nicht gut einen Meineid leisten. Falls die Strafkammer wieder zu einem gleichen Schuldspruch kommt, wird sie bei der Strafzumessung den Umstand besonders beachten müssen, daß der Haupttäter nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen, wie jedenfalls aus der Rückschau feststeht (vgl. dazu BGHSt 8, 186; IM StGB § 52 Nr. 8; aber auch BGHSt 19, 113). Sollte das Landgericht aber zu der Überzeugung kommen, daß der Beschwerdeführer bei seinem Rat
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Hübner = Seibert Loesdau
Mai ZZ Pikart