Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 17.11.1964 – 1 StR 430/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volke»
In der Strafsache
gegen
den Schlosser Arthur 5 ED zus ve, goboren on @. ED WED ir LK, zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundosrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Hai
als beisitzende Äichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > els Urkundshoanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23, April 1964 zum Strafausspruch und zum Rückfall mit den Feststellungen dazu aufgehoben,
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und sntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, wiegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, auch ist ihm die Fahrerlaubnis für vier Jahre entzogen worden.
Scine Revision, die sich mit der Sachbeschvorde gegen dic Verurteilung richtet, hat nur geringfügigen Erfolge.
Dio Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte bei dem Einbruch in der Nacht zum 30. November 19653 mit als jüter gehandelt habe, ist rechtlich nicht angreifbar, Der Angeklagte brachte nach den Feststellungen die anderen in seinem liegen nach Baden-Baden zum Tatort. Er veranlaßte Sc, mit debei zu scin. NED :sticz dann auf seine (des Angeklagten) Schultern, um einc über dem lager
brennende Glühbirne auszuschrauben. Änschlicßend schlugen SB und der Angeklagte cine Fensterscheibe ein und sticgen durch das Fonstor in das EEE :in, wo sic mehrero Kartons mit Getränken und Kaffeo entwendeten. Sie fuhren dann nach KB in dic Wohnung des Angeklagten, wo die Beute vorerst verwahrt wurde. zZin Teil davon wurde von ihnen abgesetzt. Leutlicher konnte dio Tätereigenschaft des Angeklagten SW richt gekennzeichnet verden. Das Landgericht war daher nicht gehalten, noch eigens auszuführen, daß der Angeklagte kein bloßer Gehilfe gc-
wesen sei.
Dagegen sind die Voraussetzungen Gos strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) nicht hinreichend dargetan, Der § 244 Abs. 1 StGB setzt unter anderem voraus, daß ein als Dich (usw.) Bestraftor "darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat". Es genügt daher nicht, in den Urteilsgründen nur dio Daten der früheren Verurtsilungen enzuführen, dic nach den §§ 244, 245 StGB den Kückfall begründen sollen, Vielmehr muß auch dio Begehungszeit der Straftat angegeben werden, dic der zweiten Vorverurteilung zugrundoliegt. Dies hat der Senat unter Himweis auf RG JW 1937, 18602 Nr, 52, erst kürzlich wiederum ausgesprochen (Urt. v. 18. Februar 1964, 1 StR 563/63). Dio Strafkammer hat aber bei keiner der für den Rückfall in Betracht konmenden Trüheren Taten die Begehungszeit genennt (S. 3, 10 UA). Daß der Angeklagte im letzten dieser Fälle (ür. 8 der Aufstellung $S. 3 UA) schon wegen Diebstahl im Hückfall verurteilt wurde, befreite von der Notwendigkeit der Hitteilung der demaligen Tatzeit im jetzigen Urteil nicht (RG aaO),
Daher muß das angefochtene Urteil zum Rückfall und im Sstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Damit verliert auch die Entzichung der Fahrerloubnis, gegen die an sich rechtlich nichts zu erinnern wäre, ihre Grundlage.
Dic weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Genceral-
bundcsanwalts.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer Mai