Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.11.1965 – 1 StR 436/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2065 061
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 436/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen den Elektrovertreter Adolf D eg aus DE (Krs. ME, Aort geboren am 1934,
wegen Entführung mit Willen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts Trier vom 20. Mei 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I. Die Hausgehilfin Dietlinde TE (zer. an
EEE 1945) ist die eheliche Tochter der geschiedenen Eheleute Karl Fowunä Herte TED. Dem
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Vater steht das Sorgerecht über die Tochter zu. Der wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorbestrafte Angeklagte war zu Frau TB in nahe Beziehungen getreten (S. 3, 10 UA). Im Frühjahr 1964 lernte er dann Dietlinde kennen und freundete sich mit ihr an. Er faßte nun den Plan, mit dem Mädchen im Kraftwagen eine Reise
in den Schwarzwald zu unternehmen. Obwohl die von ihm allein befragte Mutter dagegen war, nahm er Dietlinde
auf diese Fahrt mit, die insgesamt etwa 4 1/2 Wochen dauerte. Die beiden übernachteten während dieser Zeit teils in Gaststätten, zum Teil im Wagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen Entführung mit Willen (§ 237 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis, mit zweijähriger Sperrfrist, entzogen.
Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. a) An sich setzt der Tatbestand des § 237 StGB nicht voraus, daß es bei der Entführung auch tatsächlich zu Unzuchtshandlungen kommt (BGHSt 18, 29, 31). Jedoch hat das Landgericht Wert auf die Feststellung gelegt, daß es während der gemeinsamen Reise mehrmals zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Dietlinde gekommen ist. Diese, auf dem Weg einer schr weitläufigen Beweiswürdigung getroffene Feststellung hat der Strafkammer die Überzeugung vermittelt, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, während der
Fahrt mit dem Mädchen zu verkehren (S. 5, 10 - 14 UA).
In dieser Hinsicht rügt die Revision, das Landgericht habe die "polizeiliche Vernehmung vom 14.9.1964 der Zeugin Dietlinde FW: nicht verwerten dürfen, weil sie in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei (S. 2 der Rev.-Begründung). Dieser Angriff bleibt ohne Erfolg. Dietlinde hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14. September 1964 (Bl. 4, 5 d.A.) zugegeben, während der erwähnten Reise des öfteren mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sie auf die Frage, ob sie während der betreffenden Fahrt mit dem verheirateten Angeklagten Geschlechtsverkehr hatte, die Aussage verweigert. Es wurden ihr dann im weiteren Verlauf dieser Vernehmung die Niederschrift über. ihre richterliche Vernehmung vom 22. Januar 1965 "und die polizeilichen Vernehmungen auszugsweise vorgehalten" (Bl. 145 d.A.).
Der § 252 StPO hätte zwar einer Verlesung der polizeilichen Aussage vom 14. September 1964 nicht entgegengestanden. Dietlinde gehörte nicht zu den nach §§ 52, 53, 53 a StPO Verweigerungsberechtigten, die § 252 StPO vor Augen hat .(BGHSt 6, 209, 211; vgl.auch BGHSt 11, 213, 218). Der Tatrichter durfte allerdings statt einer Verlesung die Aussage vorhalten, dann jedoch nur das verwerten, was die Zeugin auf den Vorhalt hin erklärte (BGHSt 11, 159, 160). Dietlinde hat aber auf den Vorhalt hin sich nicht zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten geäußert. Jedoch ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. Oktober 1964 (Bl. 10 d.A.) aus-
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zugsweise vorgehalten und vorgelesen worden (Bl. 139 d.A,) in der er die Richtigkeit der vorgenannten Aussage des Mädchens im wesentlichen anerkannt hatte, wie _r in der Hauptverhandlung nicht bestritt. Dies hat das LTandgericht -— verfahrensrechtlich zulässig — gegen ihn verwertet (vgl. RGSt 69, 89),
b) Die Verteidigung rügt weiter, daß die Strafkammer aus der Aussageverweigerung des Zeugen KB über Intimitäten zwischen ihm und Dietlinde (B. 147 d.A.) dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen habe (S. 11 UA). Es ist nun zwar richtig, daß für ein Auskunftsvervweigerungsrecht dieses Zeugen nichts ersichtlich ist. Jedoch war der Tatrichter nicht genötigt, unter Anwendung des § 70 StPO zu versuchen, den Zeugen doch noch zu einer Bekundung über den fraglichen Punkt zu veranlassen (RGSt 57; 29 ff.). Vielmehr durfte er die unberechtigte Aussageweigerung zur Überzeugungsbildung verwerten, zumal auch Dietlinde es ohne rechtlichen Grund abgelehnt hatte, sich über geschlechtliche Beziehungen zu dem wesentlich älteren Zeugen zu äußern (§ 261 StPO; BGHSt 2, 351).
c) Der Schuldspruch ist auch sachlich-rechtlich nicht angreifbar. Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung. Daß das Mädchen die Absicht des Angeklagten, sie zur Unzucht zu bringen, gebilligt hatte (BGHSt 1, 199, 201), ergibt der Urteilszusammenhang (vgl. insbesondere S. 11 unten UA)
d) Auch der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei. Was die Verteidigung hierzu vorbringt, geht offensichtlich fehl. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich erörtert, daß der § 237 StGB das Erziehungs- und Aufsichtsrecht der Eltern schützen soll und daß die Eltern
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in dieser Hinsicht nicht gerade das beste Beispiel gegeben haben. Sie haben ihre Tochter, die nach dem Ausflug mehrere Wochen mit dem Angeklagten zusammen lebte, dort mehrfach besucht, S. 16, 17 UA (insoweit erfolgte Freispruch) und, wenn auch wirkungslos, den Strafantrag gegen den Angeklagten (§§ 237 Abs. 2, 64 StGB) zurückgeerst nachträglich eingetretenen Umstände als strafmindernd anzuerkennen. Als bestimmende Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGHSt 3, 179) hat er die Vortat, das erneute Straffälligwerden des Angeklagten während der Bewährungsfrist und :den langen Zeitraum der Entführung angeführt. Hiergegen 1äßt sich rechtlich nichts einwenden; ebensowenig gegen die nach § 42 m StGB getroffene Maßregel.
III. Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Berechnung der Sperrfrist ergibt sich aus § 42 n StGB (eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des 2. StrV-SichGes. v. 26. November 1964, in Kraft seit dem 2. Januar 1965). Hübner Seibert Fischer
Mai Fikart