Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.01.1961 – 2 StR 624/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Automechaniker Albert Lgp aus EEE, Kreis CE, dort geboren ao. ED ED.
wegen Unzucht mit einem Kinde u.3.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
. Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ED vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NEED
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau a.M. vom 14. September 1960 wird verworfen». Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Kosten des Verfahrens insoweit der Staatskasse zur Last fallen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit darüber nicht befunden ist.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision behauptet er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
l. Ausweislich des Protokolls, des gemäß § 274 StPO vollen Beweis liefert, hat der Verteidiger entgegen dem Vortrag inder Revisionsbegründung keinen Eventualbeweisamtrag auf Begutachtung der beiden jugendlichen Zeuginnen BEE und H@® über ihre Glaubwürdigkeit gestellt. Nach Lage der Sache und der Art der Bekundungen bestand für die Strafkammer auch kein Anlaß, von Ants wegen einen Sachverständigen über Gie grundsätzlich vom Gericht zu beurteilende Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen anzuhören, zumal da der zur Erstattung eines Gutachtens über den Angeklagten anwesende und auch über die Nädchen angehörte Sachverständige nicht erklärt hat, daß er eine weitere Untersuchung für erforderlich halte.
20 Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung der l4jährigen Rosemarie Hgg verurteilt worden ..st, ist die Revision offensichtlich unbegründet,
30 Die Verurteilung wegen Unzucht nach § 176 Abs. 1
Nr. 3 StGB beruht darauf, daß der Angeklagte in einem Ladengeschäft hinter die am Ladentisch stehende 13jährige Sabire BEE trat, der er unbekannt war, und mehrmals über den
Kleidern langsam über ihr Gesäß streichelte, wobei er mindestens auch den Ansatz des Oberschenkels berührte. Er ließ hiervn nicht ab, als das Kind, das sein Handeln als unanständig
enpfand, sich umdrehte und ihm ins Gesicht sah. Erst als
Sabina mit der Hand nach ihm schlug, beendete er sein Treiben.
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Das Landgericht hat festgestellt, daß er aus Sinnenlust handelte und nach dem Aussehen des Kindes mindestens billigend in Kauf nahm, ein noch nicht 14jähriges Mädchen vor sich zu haben. Soweit der Angeklagte in der Revisionsbegründung hiergegen einwendet, er habe das Mädchen nur
von Hinten gesehen und deshalb keinen Eindruck von ihrem | Alter gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er nach der Feststellung der Strafkammer angegeben hat, ihm sei das Mädchen vom Sehen bekannt gewesen. Das Landgericht hat
das Verhalten des Angeklagten als ein Verbrechen nach
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt, wobei es nicht verkannt hat, daß die Tat des Angeklagten an der Grenze zwischen dem Sittlichkeitsverbrechen und der tätlichen Beleidigung liegt. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das nicht nur flüchtige, sondern wiederholt vorgenommene Streicheln des Gesässes eines 13jährigen Mädchens nicht nur eine Zudringlichkeit, sondern eine nach allgemeiner Anschauung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzende, also eine unzüchtige Handlung ist. Diese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehler. Zwar wird, wie die Strafkammer richtig ausführt, nicht
jede Zudringlichkeit zum grundsätzlich zuchthauswürdigen Sittlichkeitsverbrechen, selbst wenn sie auf Geschlechtslust beruht. Der Angeklagte ist aber über eine bloße Zuaringlichkeit hinausgegangen; die Strefkammer betont zutreffend, daß es sich um ein intensives wiederholtes Streicheln gehandelt hat.
4. Da auch die Strafzumessungsgründe keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen, Jedoch muß der Urteilsspruch dahin ergänzt werden; daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen. wird und die Kosten des Verfahrehs insoweit die Staatskasse zu tragen hat, Im Falle BEMEB- Hatte der
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Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 5tGB, bestehend aus drei Einzelhandlungen zur Last gelegt. Für schuldig befunden wurde der Angeklagte nur einer Einzelhandlung. Infolgedessen muß er wegen der übrigen Fälle freigesprochen werden. ES genügt, insoweit auf BGH NJW 1951, 411 hinzuweisen. Was die Auslagenerstattung betrifft, so liegen die Voraussetzungen
des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor. Daß die Strafkammer zugunsten des Angeklagten von der Vorschrift des § 467
Abs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht hätte, ist nach Lage der Sache ausgeschlossen, zumal da ausscheidkare Auslagen nicht in Betracht kommen.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges