Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 29.09.1965 – 2 StR 283/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 283/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Carl Franz Wilhelm 8 t | eus VE zetoren am EEE 1597 in x,
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
“f A :
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter u. | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Oktober 1964 wird
verworfen.
. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. . BE
.Von Rechts wegen
& rü nde:
Die Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen - den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. AL Nr. 1 KO) in Tateinheit mit Meineid (§ 154 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat sie auf Verlust der
türgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren sowie auf die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen
seine Verurteilung; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde, jedoch ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Ob mit der Behauptung, der Angeklagte sei insbesondere am ersten Tage der Hauptverhandlung durch deren lange Dauer physisch überfordert worden und habe daher gegen Ende der Verhandlung ihr nicht mehr folgen können, eine Verletzung des § 136 a oder des § 230 Abs. 1 StPO oder gar beider Vorschriften geltend. gemacht werden soll, geht aus dem Vorbringen der Revision nicht deutlich hervor. Wie dem aber auch sei, der Vorwurf scheitert in jedem Falle am fehlenden Nachweis; Die drei Berufsrichter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben in ihren im Revisionsverfahren herbeigeführten dienstlichen Äußerungen übereinstimmend erklärt, bei dem.Angeklagten seien während der Hauptverhandlung keine Anzeichen einer physischen Überforderung hervorgetreten. Überdies haben sie -— und die Revision hat insoweit nichts Gegenteiliges vorgebracht - darauf hingewiesen, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht hätten, der Angeklagte könne der Verhandlung nicht mehr folgen.
2.) Die Behauptung einer etwaigen Voreingenommenheit des Gerichts hätte nur im Vege der Ablehnung gemäß 8§ 24 ff StPO geltend gemacht werden können.
3.) Ferner geht der Einwand fehl, es habe einer
' Nachtragsanklage oder eines Hinweises seitens des Gerichts
bedurft, weil dieses der Verurteilung wegen Meineids eine andere als die im Eröffnungsbeschluß angeführte Verletzung der Eidespflicht zugrunde gelegt habe. Die Erhebung einer Nachtragsanklage kam nicht in Betracht; denn die Vorlegung des Vermögensverzeichnisses und die Beeidigung der Vollständigkeit der darin gemachten Angaben durch den Angeklagten im Offenbarungseidstermin bildeten einen in sich geschlossenen, geschichtlichen Vorgang und somit eine Tat
im Sinne des § 264 StPO. Infolgedessen war die Strafkammer nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, diese Tat, die ihr durch den Eröffnungsbeschluß zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet wurde, in ihrem gesamten Umfang zu prüfen und zu klären. Eine Verurteilung unter der Feststellung, der Angeklagte habe die Forderung, von der der Eröffnungsbeschluß annahn, sie habe ihm bei Leistung des Offenbarungseides. zugestanden, zuvor an seine Ehefrau abgetreten und habe diese Abtretung bei der Eidesleistung
vorsätzlich verschwiegen, war daher nicht von der Erhebung
einer Nachtragsanklage abhängig.
Auf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung brauchte der Besch.erdeführer auch nicht besonders hingewiesen zu werden. Darüber war er nämlich schon durch die Anklageschrift unterrichtet, in deren das wesentliche Ermittlungsergebnis umfassendem Teil die Einlassung, er habe jene Forderung an seine Ehefrau abgetreten, erwähnt und dazu bemerkt ist, das könne ihn nicht entlasten; denn er hätte dann die Abtretung, selbst wenn sie für die Aushändigung eines Grundschuldbriefes, also entgeltlich, vorgenommen worden wäre, unter Nr, 27 des Vermögensverzeichnisses angeben müssen. Dem Angeklagten war somit bereits vor der Hauptverhandlung bekannt, daß ihm, falls das Gericht seinerEinlassung hinsichtlich der Abtretung folgte, als Eidesverletzung nicht mehr das Verschweigen einer ihm zu-
stehenden Forderung, sondern das Verschweigen der Abtretung dieser Forderung an seine Ehefrau zum Vorwurf gemacht wurde. Sich insoweit zu verteidigen, hat er in der Hauptverhandlung auch Gelegenheit gehabt, wie aus der Wiedergabe seiner Einlassung hierzu auf S. 28 UA und aus deren Erörterung auf S.:29 UA deutlich hervorgeht.
4.) Der Vorwurf, die Verurteilung wegen Meineides beruhe auf einer Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, weil sich das Gericht nur auf das von dem Angeklagten beschworene Vermögensverzeichnis stütze, ist unverständlich. Augweislich der gerichtlichen Niederschrift ist das Vermögensverzeichnis verlesen worden, was nach § 249 StPO zulässig war. Eines vorherigen Beschlusses gemäß § 251 Abs. 1 und 4 StPO bedurfte es nicht. Diese Vorschrift kam nämlich nicht in Betracht, weil sie die besonderen Voraussetzungen regelt, unter denen die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung durch Verlesung der Niederschrift über eine frühere Vernehmung ersetzt werden darf. Darum handelte es sich hier nicht. |
5.) Das zuvor Gesagte gilt in gleicher Weise für das Vorbringen der Revision zur Verlesung der Pfändungsprotokolle der Gerichtsvollzieher.
6.) Verstöße gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wie sie die.Revision geltend macht, liegen nicht vor.
a) Einen Sachverständigen zwecks Feststellung der Vermögenslage des Angeklagten im Monat November 1956 zu hören, war nicht geboten. Die finanziellen Verhältnisse konnte die Strafkammer auf Grund der im Urteil wiedergegebenen Feststellungen selbst beurteilen, zumal nachdem sie
De
den Wirtschaftsprüfer SclB.15 sachverständigen Zeugen vernommen hatte.
b) Die Zivilprozeßakten des Landgerichts München beizuziehen, welche eine Regreßforderung des Angeklagten gegen die Firma MB in Höne von 240 000 DM zum Gegen- ‚stand hatten, oder den Münchener Anwalt zu vernehmen, der in diesem Verfahren den Angeklagten vertreten hatte, war das Landgericht gleichfalls nicht gehalten. Von der Firna vurce, was der Angeklagte wußte, die Forderung? bestritten, so daß sie zumindest auf absehbare Zeit hinaus nicht realisierbar war. Demnach kam es weder darauf an, ob sie bestand und ob daher dem Angeklagten das von ihm nachgesuchte Armenrecht etwa zu Unrecht verweigert worden war, noch darauf, wann die ablehnende Entscheidung über den
Armenrechtsamtrag ergangen ist.
c) Ebensowenig brauchte die Strafkammer aus dem von der Revision angeführten Grunde als Zeugen die Gläubiger des Angeklagten zu vernehmen, die in den Monaten vor November 1956 Vollstre&k ungsmaßnahmen gegen dessen Firma eingeleitet hatten, anstatt sich, wie bisher, mit längeren Zehlungszielen zufrieden zu geben; denn zu klären, wie es gewesen wäre, ‘wenn der Angeklagte den gegen ihn von der Firma VO angestrengten Prozeß über 35 000 DM nicht verloren hätte, bestand kein Anlaß,
ä) Soweit die Revision sehtsenzicn die Nichtbeiziehung der Handakten des verstorbenen Rechtsanwalts Bee beanstandet, ist die Rüge unzulässig; es fehlt an der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Angabe der Tatsachen, aus denen sich die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht nach Meinung der Revision ergeben soll.
II. Sachbeschwerde
In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1.) Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen Meineids gehen fehl. Eine Feststellung des Inhalts, daß dem Angeklagten für seine Firma von der Ehefrau aus deren Besitz erhebliche Vermögenswerte zur Verfügung gestellt worden seien, für die ihr Ersatz zugestanden habe, ist im Urteil nicht getroffen. Das war auch nicht erforderlich, weil entgegen der Ansicht der Revision der Angeklagte mit der Abtretung der Forderung von über 2 000 DM an seine Frau entweder eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Vermögensverfügung vorgenommen hat, die er in dem Vermögensverzeichnis, sei es unter Nr. 27, sei es unter Nr. 29, hätte aufführen müssen. Daß er sich dessen bei Leistung des Offenbarungseides auch bewußt war und nicht, wie er sich ausweislich des Urteils eingelassen, die Angabe der Abtretung vergessen hat, ist im Urteil rechtsirrtumsfrei dargetan. Die Behauptung der Revision, die Einlassung des Angeklagten sei dahin gegangen, er sei von keinem ‚seiner juristischen Berater, deren Rat er'sich bei Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses bedient habe, auf aie Notwendigkeit hingewiesen worden, die Abtretung in dem Verzeichnis zu erwähnen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Schon hieran scheitert der auf dieses Vorbringen gestützte Vorwurf, das Landgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
2.) Für einen Verstoß gegen diesen Grundsatz geben auch die Erwägungen der Strafkammer zur Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts keinen Anhalt. Der Schluß,
der Angeklagte habe die Übertragung der Maschinen und Betriebseinrichtungen an Frau Leg in der Absicht vorgenonmen, seine Gläubiger zu benachteiligen, wird von den im Urteil festgestellten Tatsachen getragen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind tatsächlicher Art und daher in diesem Rechtszug unbeachtlich. Gewisse Bedenken möchte allenfalls die Wendung auf S. 26 UA auslösen, die Kammer halte dies - nämlich, daß esısich um Scheinverträge handle - nicht für hinreichend erwiesen. Für sich gesehen, könnte das bedeuten, die Strafkammer habe hierzu keine sicheren Feststellungen zu treffen vermocht. Indessen lassen die weiteren Darlegungen deutlich erkennen, daß die Strafkammer die Abmachungen vom 18. November 1956 nicht als Scheinverträge angesehen hat, sondern der festen Überzeugung war, sie seien ernst gemeint gewesen. Im übrigen hätte, wie bemerkt sei, das Vorgehen des Angeklagten das Merkmal "verheimlichen” im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfüllt, wenn die Abmachungen mit Frau Lumb nur zum Schein getroffen sein sollten,
3.) Ob hier, wie die Strafkammer annimmt, die Verbrechen des betrügerischen Bankrotts und des Meineids zueinander im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit stehen, mag zweifelhaft sein. Die Frage kann indes auf sich beruhen; denn der Angeklagte ist durch diese Annahme nicht
beschwert.
Der Strafausspruch gibt zu besonderen Bemerkungen keinen Anlaß.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning