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BGH Urteil vom 31.08.1965 – 5 StR 309/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 8tR 309/65 .

BUNDESGERICHTSHÖP® 050 IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Karl-Heinz B ER»

aus Cum: geboren an ED 19:5 in re,

wegen Unzucht zwischen Männern u.a,

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31.August 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräfident Prof.Dr.Sarstedt nn als Vorsitzender, Bündesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter ° Kersting

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE =..: GEN als Verteidiger, Justizhauptsekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 31.Mai 1965

1. aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen Unzucht mit vier namentlich nicht bezeichneten Männern verurteilt hat; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt;

2. mit den Feststellungen aufgehoben:

a) im Falle HE in Schuld-und Strafausspruch,

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b) hinsichtlich der Gesamtstrafe;

in diesem Umfang wird die Sache, einschließlich der Entscheidung über die weiteren

Kosten des Rechtsmittels, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

-A-Gründe

... Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Sirafrechts, Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet,

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vier in den Jahren 1962 bis 1964 begangener Vergehen gemäß § 175 StGB verurteilt hat, ohne seine Partner näher zu bezeichnen, kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Wie die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, fehlt es in diesen Fällen an einer ordnungsmäßigen Anklageschrift. Die Anklageschrift, die das Landgericht gemäß § 207 StPO nF durch den Eröffnungsbeschluß unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat, bezeichnet, abgesehen von den anderen, im einzelnen dargelegten Fällen, die Männer, mit denen der Angeklagte in den Jahren 1962 bis 1964 Unzucht getrieben hat, weder mit Namen noch in sonstiger Weise. Sie enthält hierzu keine weitere Angabe, als daß der Angeklagte sich in dem genannten Zeitraum vier bis fünf Männern genähert habe, mit denen er wechselseitig Onanie und teilweise auch den Mundverkehr durchgeführt habe. Den in der Anklageschrift enthaltenen Angaben über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist dazu lediglich zu. entnehmen, daß der Angeklagte diese weiteren Taten gestanden hat. Das genügt nicht zur Durchführung der Hauptverhandlung. Der Inhalt der Anklageschrift muß vielmehr erkennen lassen, welche bestimmten Taten des Angeklagten Gegenstand der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung sein sollen. .Davon hängt auch ab, welche tatsächlichen Vorgänge von der Rechtskraft der Verurteilung erfaßt werden (vgl. BGHSt 10,137,139 ff). Wegen Fehlens

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einer Verfahrensvoraussetzung ist das Urteil in diesen Fällen aufzuheben. Das Verfahren ist insoweit gemäß

§ 260 Abs.3 StPO einzustellen. Die dem Angeklagten wegen dieser Fälle erwachsenen notwendigen Auslagen sind der Landeskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPo).

2. Auch im Fall Hl kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Abweichend von der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung (vgl. RGSt 70,224) setzt

Ä "Unzuchttreiben" gemäß § 175 StGB eine zeitlich länger Are andauernde schamverletzende Handlung des Täters voraus. . Unzucht im Sinne des § 175 StGB treibt, wer mit einem | anderen Manne "unzüchtige Handlungen!" im Sinne des 8.176 StGB von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt (BGHSt 1,293 ff). Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß der Angeklagte im Falle ii ] diese Voraussetzung erfüllt hat, Seine Handlung beschränkte sich nach dem festgestellten Sachverhalt darauf, daß er dem 19jährigen Zeugen HB auf der Toilette "an seinen Geschlechtsteil" faßte. Diese Feststellung läßt die Möglichkeit offen, daß es sich bei diesem offenbar einmaligen Anfassen um eine nur kurze Berührung handelte. Eine solche würde für das Merkmal des Unzuchttreibens und damit für eine Bestrafung gemäß § 175 StGB nicht ausreichen.

Da im Falle HB iie Urteilsfeststellungen nicht erschöpfend sind, sich also nicht ausschließen 1äßt, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere tatsächliche Feststellungen zu den bisher nicht geklärten Fragen getroffen werden, kann der erkennende Senat insoweit nicht gemäß § 354 Abs.1 StPO abschließend entscheiden.

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3. Im Falle Bi hat das TLanägericht den Angeklagten mit Recht wegen vollendeter schwerer Unzucht mit Männern gemäß § 1754 Nr.3 StGB verurteilt. Wie der 2,Strafsenat in Abweichung von der vom 4.Strafsenat in BGHSt 17,63 vertretenen Rechtsansicht, die dieser nicht mehr aufrecht erhalten hat, in der Entscheidung vom 24.März 1965 (2 StR 510/64 - abgedruckt NJW 1965,1087 = MDR 1965,498, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, kann das Merkmal der Verführung im Sinne der angeführten Strafvorschrift auch. vorliegen, wenn der Minderjährige aus Angst oder Scham mit innerem Widerstreben von dem Täter unzüchtige Handlungen an sich'vornehmen läßt. Auch der erkennende Senat hat seine Bedenken gegen diese Auffassung nicht aufrechterhalten.

Gemäß der geänderten Rechtsansicht hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB erblickt.

Daß der 16jährige Victor BiW den Angeklagten bei seinem Treiben wiederholt zurückgestoßen hat und der Angeklagte nicht endgültig zum Erfolge gekommen ist, änderte nichts an der bereits eingetretenen Vollendung des Verbrechens,

4. Im Falle KB 1ä65t die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Nr.3, 43 StGB) in Tateinheit mit vollendeter Unzucht gemäß § 175 StGB weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Es ist als ausgeschlossen anzusehen, daß die fehlerhaften Verurteilungen in den oben unter 1 angeführten

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vier Fällen und im Falle Halbdas Strafmaß in den Fällen Bi und Kun Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Der Strafausspruch kann daher in diesen Fällen bestehenbleiben.

Die teilweise Aufhebung des Urteils hat zwangsläufig die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.

Die Zurückverweisung der Sache, soweit das Verfahren noch anhängig ist, an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs.3 StPO. |

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting