Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 24.03.1965 – 2 StR 510/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Herkmal der Verführung kann auch vorliegen, wenn der Minderjährige aus Angst oder Scham mit innerem Widerstreben unzüchtige Handlungen mit dem Täter vornimmt oder von diesem an sich vornehmen läßt (gegen BGHSt 17, 63).
Nachschlagewerk: Ja) zu 6.) der Urteilsgründe Amtliche Sammlung: ja )
StGB § 175 aNr. 3
Das Herkmal der Verführung kann auch vorliegen, wenn der Minderjährige aus Angst oder Scham mit innerem Widerstreben unzüchtige Handlungen mit dem Täter vornimmt oder von diesem an sich vornehmen läßt (gegen BGHSt 17, 63).
BGH, Urt. v. 24. März 1965 - 2 StR 510/64 - 16 Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2 StR 510/64
in der Strafsache
gegen
den Musiklehrer und Kirchenmusiker Dieter L I]
aus B I \
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 1965 in der Sitzung vom 24. März 1965, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Sscharpenseel Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanıit:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. Juli 1964
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle RO die Verurteilung wegen schwerer Unzucht zwischen Männern wegfällt,
2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle Rogggpverurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in fünf Fällen, davon in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern in vier Fällen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine . Revision, nit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Obergutachters zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen Frank Ru und Friedel Zee ohne Rechtsfehler gemäß § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Zu Unrecht bestreitet die Revision die Sachkunde des vernommenen. Sachverständigen Dr. Lottner, der auch in Jugendpsychiatrie und Psychologie ausgebildet ist. Daß die von der Revision benannten Sachverständigen über Forschungsmittel verfügen, dic denen Dr. Lottners überlegen sind, trägt der Beschwerde. führer nicht ausdrücklich vor. Zwar ist Dr. Bosch Leiter der jugendpsychologischen Abteilung der Nervenheilanstalt Süchteln und Prof. Dr. de Boor Inhaber eines Lehrstuhls für forensische Psychologie. Das bedeutet aber nicht, daß ihnen im vorliegenden Fall überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen (vgl. BGH Urteil vom 22. Mai 1962 - 4 StR 76/62). Aus denselben Gründen brauchte sich dem Landgericht eine weitere Aufklärung, auch hinsichtlich der anderen Zeugen, nicht aufzudrängen.
2.) Die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich im wesentlichen gegen die dem Tatrichter gcmäß § 261 StPO obliegende Beweiswürdigung. Zum Teil gehen sie von Tatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind oder deren Gegenteil nach den Urteilsgründen feststeht.
Insoweit sind sie unkeachtlich. Die Schlußfolgerungen der
Strafkammer sind logisch möglich.
3.) Die Feststellungen rechtfertigen in allen Fällen die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Da alle fünf Kinder dem Angeklagten als Musiklehrer zur Erziehung und Ausbildung anvertraut waren und er sie zur Unzucht mißbrauchte, ist auch die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen Verbrechens nach 8 174 Nr. 1 StGB nicht zu beanstanden. Eine länger dauernde Unzuchtshandlung ist für die Anwendbarkeit dieser Bestimmun-
gen nicht Voraussetzung.
4.) Dagegen wird die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB im Falle Riemann von den Feststellungen nicht getragen. Ein Minderjähriger läßt sich zur Unzucht dann mißbrauchen, wenn er Unzuchtshandlungen eines Mannes von einer gewissen Stärke und Dauer bei sich duldet und hierbei die eigene oder frende Sinnenlust erregen oder befriedigen will (BGHSt 1, 293; 2, 40). Da der Angeklagte den Jugendlichen nur kurz unter der Hose. an den Geschlechtsteil gegriffen hat, scheidet dieser Tatbestand hier aus. Insoweit konnte der Senat den Schuldspruch ändern (§§ 354 Abs. 1 StPO).
5.) Im Falle Rogpist nur festgestellt, daß der Angeklagte dem Minderjährigen wiederholt an den Geschlechtsteil faßte. Über Stärke und Dauer dieser Handlung, die Anzahl der Einzelfälle und darüber, ob Ro überhaupt vom Angeklagten verführt wurde, ist dem Urteil nichts näheres zu entnehmen. Die Verurteilung in diesem Falle war daher mangels ausreichender Feststellungen aufzuheben.
6.) In den Fällen Rue una EB waren dic Unzuchtshandlungen jeweils von längerer Dauer und Stärke. In Urteil wird festgestellt, daß bei den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten sich Ru aus Scham still verhalten und zu jedesmal Angst gehabt habe, sich gegen den Angeklagten als seinen Lehrer zu wehren. Danach haben sich beide zwar bewußt, aber nur mit innerem Widerstreten zur Unzucht mißbrauchen lassen. Trotzdem hat der Angekla;te sie im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB verführt. Zum Tatbestand gehört nicht, daß bei dem Minderjährigen durch Sinvirkung auf sein Vorstellungs- und Gefühlsleben sittliche Hemmungen zerstört und Gefühle der Sinnenlust oder der geschlechtlichen Neugier geweckt werden. Das Opfer kann auch verführt vein, wenn es die Unzucht "nur" aus Angst duldet. Denn schon jede Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, durch welche dieser, insbesondere unter Ausnützung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringen Widerstandskraft zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt gemacht wird, ist Verführung im Sinne des Gesetzes. Es genügt also zur Vollendung des Tatbestandes, daß der Minderjährige dazu gebracht wird, den geschlechtlichen Empfindungen des Täters bewußt zu dienen. Das kann auch der. Fall sein, wenn der Minderjährige nicht aus Sinnenlust oder aus geschlechtlicher Neugier mitmacht, sondern mit inneren Widerstreben aus "Angst" oder aus "Scham" das unzüchtige Tun geschehen läßt. Es braucht also nicht so weit zu kommen, daß seine sittlichen Hemmungen durch die kinwirkung des Täters beseitigt werden: in diesem Sinn darf das "Geneißätmachen" nicht verstanden
werden.
Die in dem Urteil BGHSt 7, 99 zu § 1§ 2 StGB dargelegten Grundsätze sind also auch für § 175 a Nr. 3 StGB anzuwenden. Eine engere Auslegung würde dem Zweck des Gesetz2es nicht gerecht, das die geschlechtliche Unerfahrenheit und
geringe Widerstandskraft der Minderjährigen vor verderblichen unsittlichen Einflüssen Erwachsener schützen will. Dieser Zweck würde in einem weiten Bereich verfehlt, wenn man zur vollendeten Verführung verlangen wollte, daß in dem konkreten Fall die sittlichen Hemmungen des Minderjährigen beseitist oder zerstört worden sind. Das Gesetz will nämlich auch verhindern, daß der Minderjährige gerade durch das Erleknis,
bei dem er "aus Angst" mitmacht, also sittliche Hemmungen noch nicht verloren hat, anfällig wird und deshalb einer späteren Versuchung leichter erliegt (vgl. BGHSt 8, 1, 5): Daß die Auffassung des erkennenden Senats keine Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Tatbestandes zu den übrigen. Alternativen des § 175 a StGB befürchten läßt, hat bereits Schröder in JZ 1962, 575 hervorgehoben. Darauf kann ver-
wiesen werden.
Der 4. Strafsenat hat in dem Urteil BGHSt 17, 63 eine andere Rechtsansicht vertreten; der 5. Strafsenat hat sich ihm angeschlossen. Beide Senate haben jedoch auf Anfrage mitgeteilt, daß sie daran nicht mehr festhalten, sondern der Auffassung des erkennenden Senats beitreten.
Da mithin der Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite in den Fällen Ru» und ZW erfüllt ist, bestehen gegen den Schuldspruch in diesen Füllen keine Bedenken. Auch der Schuldspruch im Falle Scheffler, in dem der Angeklagte nur wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, bleibt bestehen. Dagegen mußte der gesamte Strafausspruch ‚aufgehoben werden; denn es ist nicht auszuschließen, daß
sich die Beurteilung der Fälle RB und Ro au! den übrigen Strafausspruch ausgewirkt hat.
Baldus Dotterweich Scharpenscel
Kirchhof Meyer