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BGH Urteil vom 02.07.1965 – 4 StR 284/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_284/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Textilarbeiter Erwin R GEEEEEEED ous TE, seboron am EEE 9:9 :r CB (Ostorcuscn),

vegen versuchter Unzucht mit Abhängigen u.3%

Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr, Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Münster vom 12, Januar 1965 wird ver-

vorfen; er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der schon zweimal wegen sittlicher Verfehlungen bestrafte Angeklagte sich am 13. August 1964 an sciner demals ı2jährigen Tochter Hannelore zu vergreifen und gab dicscs Vorhaben nur auf, weil scine Ehefrau ihn bei dicsen Beginnen überraschte. Das Landgericht hat ihn wegen versuchten Verbrechens nach § 174 Nr, 1 StGB in Tatcin-

neit hit versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Es ist dabei zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß sein Einsichts- und Hemmungsvernögen oder eines von beiden bei der Tat durch vorherigen Alkoholgenuß erheblich vermindert

wars

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung fürnlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg»

I. Verfahrensbeschwerden.

1. Der Angeklagte äußerte sich in der Hauptverhandlunx nicht zur Sache. Scine Tochter Hanrlürc und seine Ehefrau machten von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, Die Strafkammer hat darauf die in dem richterlichen Protokoll vom 27. August 1964 enthaltenen Erklärungen des Angeklagten zum Zvecke der Beweisaufnahne über ein Geständnis gemäß 8 254 Abs. 1 StPO verlesen und zwar einschließlich des dort in Bezug genormenen polizeilichen Protokolls über seinc Vernchmung am 26. August 1964.

Die Revision hält das für rechtsfehlerhaft., Sie meint, das Landgericht habe nicht die Grundsätze beachtet, die der Bundesgerichtshof für die Verlesbarkeit in polizcilichen Protokollen enthaltener Geständnisse als Bestandteil richterlicher Protokolle aufgestellt habc.

Daß dies nicht zutrifft, hat das Landgericht unter Hinweis auf BGHSt 6, 279 und 7, 73 bereits eingehend dargelegt. Es genügt, darauf hinzuweisen (vgl. auch Geier in Löwe/Roscnberg StPO 21. Aufl. § 254 Anm. 5). Weder in den

beiden angeführten Entscheidungen noch in der Entscheidung BGH NJW 1952, 1027 Nr. 22 (= JR 52, 289) hat der Eundesgerichtshof es ausgeschlossen, daß Polizciprotokolie üker ein Geständnis zum Bestandteil eincs späteren richtcerlicken Protokolls gemacht werden, wenn diesc in Wiedergabe des Hergangs der Vernchmung das dem Geständnis vorausgehende Leugnen oder Ausweichen des Angeklagten mit enthalten. Selbstverständlich zielt die Verlesung und Ancrkennung

eines solchen Protokolis stets auf sein sachliches Ergebnis hin. Im gegebenen Falle ist - wie das Landgericht zutre(Tend darlegt - dem polizeilichen Protokoll unzweifelhaft zu entnehmen, daß der Angeklagte den seiner Verurteilung zugrunde-

licgenden Vorgang zugeben wollte,

2. Der Angeklagte behauptcte im Vorverfahren, er vertrage keinen Alkohol und sci schon nach dem Genuß verhältnismäßig geringer Mengen unzurechnungsfühig. Die Strafkanner ließ darauf ein ärztliches Gutachten über die angebliche Alkohol-Intoleranz des Angeklagten erstatten und ordncte - auf vorherige Rückfrage des Sachverständigen - im Zuscernenhang damit die Vornahne cines Trinkversuchs an, Dieser Trinkversuch fand statt mit dem Ergebnis, daß der Sachverständige das Vorliegen einer Alkohol-Intoleranz verncintc,

Die Revision rügt, daß das Landgericht vor der Anordnung des Trinkversuchs weder den Beschuldigten noch den Verteidiger gehört sowie den Verteidiger von seinem Beschluß nicht verständigt habe und daß der Sachverständige den Einwendungen des mit der Vornahme eines solchen Versuchs nicht ceinverstandenen Beschuldigten mit dem Hinweis auf dic vorselegten Ausfertigungen der Strafkemmerbeschlüsse und der Erklärung begegnet sei, der Beschuldigte könne notfalls zu

dem Trinkversuch gezwungen werden. Sic sieht in diesem Vorschen einen Verstoß gegen 98 81 a, 136 a StPO,

Die Rüge ist unbegründet.

Es trifft allerdings zu, daß das Landgericht den Trinkversuch ohne vorherige ausdrückliche Anhörung des Angeklagten und seines Vertceidigers angeordnet hat und der Versuch ohne Kenntnis des Verteidigers stattfand. Insowcit ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß esin aller Regel sinnvoll sein wird, den Beschuldigten und den Verteidiger vorher zu einem Vorhaben des Gerichts zu hören, acssen Verwirklichung die Mitarbeit und damit die sachliche Zustimmung des Beschuldigten voraussctzt (vel.

BGHSt 14, 21, 23; zutreffend LG Karlsruhe DAR 1959, 246). Verweigert der Beschuldigte die Zustimmung, so erübrigt sich von vornherein eine entsprechende Anordnung. Außerdem ist dem Beschuldigten auf jeden Fall Gelegenheit gegeben, sich seine Zustimmung gegebenenfalls nach Rücksprache nit dcm Verteidiger reiflich zu überlegen. Indessen kann cs nicht als Verfahrensmangel bewertet werden, daß das Gericht einen Test ohne vorherige Anhörung des Betroffenen anordnet. Das kann - wie im vorliegenden Fall - vor allen dann nahc liogen, wenn der Sachverständige von sich aus während der Vorbereitung scines Gutachtens eine entsprechende Anregung gibt und cine förmliche Anhörung der Beteiligten vor der

Beschlußfassung ihn hindern würde, scinc bereits begonnene Untersuchung in einem Zuge abzuschließen, Auf jeden Fall ist die Anordnung des Gerichts, auch wenn sie dies nicht

- was allerdings zu empfehlen ist - scibst ausdrücklich sagt, immer so zu verstehen, daß ihre Ausführung nur in Einverständnis mit dem Betroffenen geschehen kann (vel:

f'

RGSt 64, 160), Dessen Anhörung bleibt also auch

bei sofortiger Beschlußfassung rechtlich gewährleistet, und so wie er den Versuch überhaupt ablehnen kann, stcht es ihn selbstverstöndlich auch frei, scine etwaige Zustimmung von einer vorherigen Fühlungnahne mit scinen Verteidiger abhängig zu machen, Doch war einc Zuziehung des Verteidigers - jedenfalls nach der für die Straikenner noch maßgeblichen Rechtslage - nicht von Amts wegen geboten. Ob dies nach der Änderung des § 169 StPO durch das Gesetz zur Änderung der StPO und des GVG vom 19. Dezember 1964 (ECGB1 I, 1067) enders zu beurtcilen wäre, kann hier uncer-

örtert blciben.,

Ein Verfahrensmangel im Sinne des 8 136 a StPO könnte allerdings gegeben sein, wenn die Behauptung der Revision zuträfe, daß der Angeklagte infolge unrichtiger Belehrung durch den Sachverständigen seine Bereitschaft zu den Versuch in der irrigen Auffassung bekundet hätte, daß er dazu notfalls gezwungen werden könne (vl. hierzu OLG Hamm IMBl NRW 56, 250 und OLG Bremen JZ 1955, 680 mit Ann. von Eb. Schmidt). Diese Behauptung der Revision ist jedoch nicht erwiesen und deshalb nicht geeignet, der Verfahrensrügc zum Erfolg zu verhelfen (BGHSt 17, 351, 353; BGH NJW 1953, 836 Nr. 22). Der Sachverständige hat nämlich auf Rückfrage mitgeteilt, er habe dem Angeklagten ausdrücklich erklärt, ihn nicht zu eincm Trinkversuch zwingen zu können, und dieser habe sich-wie schon den schriftlichen Gutachten zu entnehmen ist-zwar zögernd, aber aus freien Stücken mit dem Versuch cinverstanden gezeigt. Hierfür spricht auch, daß sich weder der Angeklagte selbst noch sein Verteidiger der Anhörung des Sachverständigen in der hzuptverhandlung widersetzt und einen Gerichtsbeschluß

herbeigeführt haben.

Nach alledem könnte es allenfalls noch darun gehen,

ob ein Trinkversuch schlechthin, also auch bei in zulässiger Vecise herbeigeführtem Einverständnis des Beschuldigten,

zulässig ist (so Sarstedt in Löwe/Rosenberg StPO 21; Aufl. § 81 a Ann. 6 f, andererscits BGHSt 5, 332, 336), Indessen braucht dies hier nicht crörtert und entschicden zu werden, da der Beschwerdeführer die Revision nicht darauf gestützt hat, daß die Vornahnce cines Trinkversuchs überhaupt gegen § 81 a, § 136 a StPO verstoßen habe (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Überdies erscheint es ausgeschlossen, daß das Urteil auf einen etwaigen Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit dcm Trinkversuch beruhen könnte. Denn das Landgericht hat dem Angeklagten mit Rücksicht auf seinen Alkoholgenuß den § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt, die Voraussetzungen dcs 8 51 Abs. 1 StGB jedoch ersichtlich schon deshalb verneint, weil der Angeklagte sich bei sciner polizeilichen Vernchmung noch an das Tatgeschehen erinnerte und mit scinen sofortigen Ablassen vom Opfer beim unerwarteten Auftauchen seiner Ehefrau zeigte, daß er durchaus noch der besseren Einsicht folgen konnte,

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II, Die nicht näher ausseführte Sachrüge ist offen-

sichtlich unbegründet,

Krumnme Willms Flitner

Sanders Spiegel