Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 06.04.1965 – 1 StR 90/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2067 026 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
135890268 URTEIL
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Hilfsarbeiter Gottfried I UEEEB zu: rei Ikrs. PO. geboren an GE 1953 ir 2ER,
zur Zeit einstweilen untergebracht,
‚ wegen Unterbringung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstantsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückver-Wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat gemäß § 42 b StGB die Unterbringung des wegen Schwachsinns unzurechnungsfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflogeanstalt angeordnet. Seine Revision beanstandet zutreffend, daß das Landgericht gegen das
sachliche Recht verstoßen hat, indem es außer acht ließ, daß die Tat, dic als gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlung der Entscheidung zugrundeliegt, cinc sogenannte Gelegenheitstat war. Denn nach den Feststellungen verhielt es sich ersichtlich so, daß das siebenjährige Mädchen aus eigener: Antrieb, nömlich aus Neugier und kindlichen Unterhaltungsbedürfnis, mit dem Beschuldigten in den Duschraun ging, den dieser nur zum Baden aufsuchen wollte. Erst dic so geschaffene äußere und einmalige Gelegenheit führte dazu, daß der Beschuldigte sich geschlechtlich erregte und das Kind vergeblich zum Anfassen seines Geschlcochtsteils zu ermuntern suchte.
Bloße Gelegenheitstaten reichen, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (Urt. v. 12. Juli 1951 - 4 StR 501/51; Urt. v. 27. März 1952 - 3 StR 1173/51; Urt. v. 21. Januar 1954 - 3 StR 753/53), im allgemeinen nicht aus, die Anwendung des § 42 db StGB zu rechtfertigen, weil sie in der Regel kein ausreichendes Beweisanzeichen für die von der Vorschrift vorausgesetzte Gefährlichkeit des Täters Sind. Wenn nicht mehr zu erwarten ist, als daß der Täter erncut der Versuchung einer seltenen Gelegenheit unterliegt, die er weder herbeigeführt noch gesucht hat, so genügt das „.icht, weil § 42 db StGB eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit einer nceucrlichen schweren Störung des Rechtsfricdens vorausscotzt (BGH Urt. v. 21. Dezember 1956 - 1 StR 414/56 und Urt. v. 18. Juni 1957 - 1 StR 91/57).
Es kann deshalb nicht ausreichen, daß das Landgcricht es als wahrscheinlich ansieht, der Beschuldigte werde auch in Zukunft in ähnlicher Weise unzüchtige Handlungen nit
Kindern vornehnen. Denn damit hat es an die den Gegenstand des Verfahrens bildende mit Strafe bedrohte Handlung in einer Weise angeknüpft, die deren vom Landgericht nicht angesprochene Eigenart als Gelegenheitstat mitunfaßt, der Sache nach also zum Ausdruck gebracht, daß auch für die Zukunft Taten gerade solcher Art, also bloß Gelegenheitstaten zu erwarten scien.
Freilich schließt eine Gelegenheitstat die Anwendung
- des § 42 b StGB nicht unbedingt und in jedem Fall aus. Die Rechtslage ist hier vicimehr ähnlich den Fällen, in denen die den Anlaß des Verfahrens bildende mit Strafe bedrohte Handlung cin geringeres Gewicht besitzt und deshalb nicht für die Allgemeinheit gefährlich erscheint (BGHSt 5, 140; BGH IM § 42 b StGB Nr. 10). Entscheidend ist hier wie dort allein der Grad der künftigen, aus dem krankhaften Geistcszustand entspringenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Auch aus Anlaß einer bloßen Gelegenheitstat können bis dahin verborgene nachhaltige Neigungen des Täters zu Tage treten, die im Zusammenhang mit der Vleiterentwicklung seiner körperlichen und geistigen Verfassung für die Zukunft eine dcr Allgemeinheit gefährliche Belebung und gesuchte Bctätigung seincr bedrohlichen Neigungen erwarten lassen.
Doch müssen bei der Anordnung der Unterbringung unter solchen Voraussetzungen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß
der Tatrichter die für die Gelegenheitstat zu beachtenden Besonderheiten berücksichtigt hat. Nicht minder kommt es darauf an, daß auch der psychiatrische Sachverständige von denselben tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Das Gericht muß gegebenenfalls darauf hinvirken, daß dies geschicht.
Dem angefochtenen Urteil kann die Beachtung dieser Grundsätze nicht entnommen werden.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht außerdem prüfen müssen, welche Erfolge dio bisherige Unterbringung gezeitigt hat und ob schon mit Rücksicht darauf cine endgültige Anordnung der Unterbringung nicht mehr erforderlich erscheint.
Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 n.F. StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Scibert Willms Hübner
Fischer Mai