Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.12.1956 – 1 StR 414/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
en
4 StR. 414/56
2270 024
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Iändarbeiter Johann RD cu: Ve \ (Landkreis Rei). geboren an RER 1926 in sn
(SEE); zur Zeit vorläufig untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 1956 in der Sitzung vom 21. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senat spräsident Dr. Hörchner . als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peets Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner
'Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt mu sowie Bundesanwalt = als Vertreter der Bundesanwaltachaft,
Justizangestellter. - E als Urkundsbea er: der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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_ Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschuldigte, der an Schwachsinn, verbunden mit Triebabartigkeit, leidet und bereits in der Zeit von 1940 bis Januar 1955 sich in Anstaltspflege befunden hat, den äußeren Tatbestand der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einem männlichen Jugendlichen nach §§ 176 Abs 1 Nr 3, 175 aNr 3, 73 StGB sowie des Versuchs eines solchen Verbrechens verwirklicht. hat. Hiergegen bestehen nur insoweit Bedenken, als zweifelhaft erscheint, ob die Handlungen des Beschuldigten im ersten Falle (Lichtspielhaus) als vollendete und nicht vielmehr lediglich als versuchte Verführung nach § 175 a Nr 3 SteB“ zu werten sind ver BEHSt 2, 40); ‚allerdings ist dies für die Entscheidung nach § 42 b StGB ohne besondere Tragweite. Der Beschwerdeführer hat in dieser Hinsicht auch keine Einwendungen erhoben.
Nicht ausreichend dargetan hat die Strafkammer jedoch, daß von dem Beschuldigten für die ‘Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sei 88: auf sittlichem oder anderem Gebiete, zu erwarten sind (vgl RGSt 73, 303; BGHSt 5, 140; BGH NIW 1951, 450 Nr 23; 1952, 836 Nr 27; 1955, 837 Nr 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGH NIW 1951, 450 Nr 23) bedarf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 42 b gegeben sind, stets einer eingehenden und sorgfältigen:
Prüfung. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat — ersichtlich im Anschluß an die Gutachten der beiden in der Hauptverhandlung vernomnenen Sachverständi-
gen - für erwiesen erachtet, daß bei dem hohen Grad des 1
Schwachsinns des Beschuldigten erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe und er damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, jedoch außer der Art der Erkrankung des: Beschuldigten keine näheren Umstände dargelegt, auf die es seine Annahme stützt. Es wären hierzu vor allem Feststellungen darüber erforderlich gewesen, wie sich der 30jährige Beschuldigte, der, soweit ersichtlich, bisher strafrecht- ) lich noch nicht in Erscheinung getreten ist, früher geführt hat, welche Vorkommnisse zu seiner vormaligen Unterbringung geführt haben, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang die Triebartigkeit des Beschuldigten während seines früheren Anstaltsaufenthalts sowie in der Zeit von seiner Entlassung aus der Heil- und Pilegeanstalt HB (18. Januar 1955) bis zur Tatzeit zu Entgleisungen auf sittlichem oder sonstigem Gebiete geführt hat,ferner, wie die Untersuchungshaft und
die anschließende einstweilige Unterbringung den Beschuldig- |
ten beeindruckt haben, Zum mindesten hätten die von den beiden ‚Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstatteten gutachtlichen Äußerungen im Urteil so ausführlich wiedergegeben werden müssen, daß aus ihnen zu ersehen wäre, ob die Sachve® | ständigen - und ihnen folgend das Landgericht (vgl BGHSt 7, 238) :- von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegan-- gen sind. |
‚Mit Recht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß die Strafkamner überhaupt nicht geprüft hat, ob die von dem. Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit, sofern sie zu bejahen ist, durch eine weniger einschneidende Maßnahme als seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt werden kann. Solche Maßnahmen scheiden nicht schon deshalb aus, weil die beiden Sachverständigen "die Abartigkeit des Beschuldigten für
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unabänderlich erklärt" und "für den weiteren Krankheitsverlauf eine ungünstige Prognose gestellt" haben; in gewissen Widerspruch hierzu haben sie im übrigen selbst ihr Gutachten dahin eingeschränkt, daß ein Verbleiben des Beschuldigten in. der Freiheit "mindestens in der nächsten Zeit"
nicht zu verantworten sei. In Frage kommt gegebenenfalls eine Unterbringung des Beschuldigten von der Art, wie sie die Revision in der Begründungsschrift erwähnt; Voraus-- setzung wäre dabei allerdings, daß der Arbeitgeber von der zutage getretenen Triebabartigkeit des Beschuldigten unterrichtet wird sowie bereit und in der Lage ist, durch entsprechende Einwirkung und besondere Vorsichts- und Über-- wachungsmaßnahmen den Beschwerdeführer von weiteren Fehltritten zurückzuhalten. Die abschließende Beurteilung dieser Frage ist dem Tatrichter zu überlassen.
Auf die Revision des Beschuldigten ist hiernach das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht ZU-. rückzuverweisens
Dr. Hörehner Dr. Peetz Werner
Hübner ‚Dr.. Hengsberger