Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 24.05.1966 – 5 StR 203/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_ 203/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Koch Thomas 1 me aus Dem, dort geboren am > 935,
zur Zeit einstweilig untergebracht,
wegen Diebstahls i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
_ Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin von ie aus Dee als Verteidigerin,
Justizangestellte en
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Januar 1966 mit _ den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landserichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hierbei ist sie davon ausgegangen, daß der Angeklagte an einer organischen Hirnerkrankung leidet, die seine Zurechnungsfähigkeit zwar nicht ausschließt (§ 51 Abs.1 StGB), aber erheblich vermindert (§ 51 Abs.2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat durch seine zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidigerin die Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt.
Diese Beschränkung ist wirksam (BGH NJW 1963,1414) und hat zur Folge, daß das Urteil im Schuldspruch und im Ausspruch der Gefängnisstrafe rechtskräftig geworden ist.
In Rahmen der Beschränkung rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Anwendung des § 42b StGB.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann nicht bestehenbleiben.
Den Feststellungen des Landgerichts läßt sich nicht zur Genüge entnehmen, daß die jetzige Straftat symptomatisch für die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten ist, daß also seine geistige Erkrankung die Wahrscheinlichkeit begründet, er werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 140,143; RGSt 69,242,243). Nach den Darlegungen des Urteils
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insbesondere auch bei der Erörterung der mildernden Umstände (UA S.8 f, 17) hat den Angeklagten eine außergewöhnliche, ihm selbst ausweglos erscheinende Lage zu. ‚gem Diebstahl bei den Vermietern seiner Mutter gedrängt. Das Gericht hätte deshalb erörtern müssen, welche Bedeutung die Einwirkung derart ungewöhnlicher Umstände
für die Frage hat, ob der Angeklagte infolge ‚seiner geistigen Verfassung eine so erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bildet, daß die einschneidende Maßregel
des § 42b StGB gerechtfertigt erscheint; ferner auch, ob in absehbarer Zeit mit der Wiederholung einer solchen bedrückenden Situation für ihn zu rechnen ist. Zu alledem fehlen ausreichende Darlegungen. Das Landgericht bezeichnet den Angeklagten nur als Gelegenheitstäter, der infolge seiner geistigen Verfassung im Zusammenwirken mit Verstimmungszuständen Eigentumsdelikte begeht (UA S.19). Es stellt nicht fest, daß der Angeklagte infolge des fehlenden Hemmungsvermögens künftig den Rechtsfrieden mit Wahrscheinlichkeit stören wird, sondern beschränkt sich auf die bloße Annahme, daß aus diesem Grunde weitere Straftaten zu erwarten sind (UA 8.18). Das reicht hier nicht aus (vgl. BGH aa0; ferner die nichtveröffentlichte Entscheidung BGH 1 StR 90/65 vom 6.April 1965). Überdies ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß das Landgericht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt als unvermeidbar geboten ansieht, da es die Aufnahme und Beschäftigung des Angeklagten in einem konfessionell gebundenen Heim mit straffer Führung als möglichen Ausweg in Erwägung zieht. |
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch und der Bemessung der Strafe zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
In seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht, wenn es die Gefährlichkeit des Angeklagten wieder bejahen sollte, klarer als bisher zum Ausdruck bringen müssen, für welchen Zeitpunkt es sie bejaht.(vgl. BGH NJW 1960,393; RG DR 1945,18). =
Sarstedt Schmidt 'Siemer
Börker | Kersting