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BGH Entscheidung vom 12.07.1951 – 4 StR 501/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Jn der Strafsache

gegen den Arbeiter Oskar H WWW , geb. am

1908 in Kl x: .S ED, Hohnnalt in tn, Vu ı:. BD.

wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 4.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1951, en der teilgenommen heben:

Senetspräsident Dr.Groß

. als Vorsitzender, Bundesri.chter Krumne Bundesrichter Dr ,Engels Bundesrichter Dr .Hülle

Bundesrichter. Dr..ugustin als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat ) als Vertreter der Bundesen.cltecheft,

Justizobersekretär als Urkundsbeemter der Geschiiftsstelle,

fir Recht erkennts „uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12.April 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen insorreit sufgehoben, als die Unterbringung des «ngeklagten in einer Heil- und Pflezeanstelt angeordnet worden ist, und die Seche in diesem Umfeng zu neuer Verhrndlung und Entscheidung, zuch “ber die Fosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zur'ickverwiesen. In Übrigen wird die Revision des Ängeklagten vervorfen.

Von Rechts wegen

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gründe§

Der infolge Schwechsinns nur vermindert zurechnungefähige Angeklagte ist wegen eincos versuchten Verbrechens nach § 176 {ts 1 2iff 5 StGB in Tateinheit mit einen versuchten Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StEB und wegen eines weiteren versuchten Verbrechens nach § 176 !bs 1 Ziff 3 StGB zu einer Gesemtgefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Ausserdem ist seine Unterbringung in einer Heilund Pflegeanstalt angcoränet worden. Die Revision des Angeklasten erhebt die Sachbeschwerde.

Dem Schuldspruch liegt kein Rechtsfehler zugrunde, Gcren die Jberzeugung der Strofkemmer, dass der Angeklagte in beiden Fällen mit wellüstiger 2b sicht gehondelt habe, kämpft die Revision vergebens an.

Dagegen wird die Anordnung der Unterbringung von den bisherigen Feststellungen nicht susrcichend getregen.

Der 42-jührige Angeklagte, der euf der Hilfsschule das Lesen und Schreiben nicht hot erlernen können, ist, soweit ersichtlich, erstmals durch die abgeurteilten, in einem Zeitabstende von etwa 2 Wochen begangenen Verfehlungen streffiüllig geviorden. Die Strafkemner rechnet demit, dass er bei seiner Hreltlosigkeit mit fortschreitenden Z„Lter weitere, einschlägige Stra?trten begehen vcrde,

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zumal er nech seinen gleubhaften Angaben bisher zu geschlcchtlichem Umgeng mit Frauen nicht gekommen

sei und sich bettelnd im Lende umhertrcibe, sieit eine feste irbeit in der Landvirischrft zu Üübernehuen.

Indessen hat das Gericht es dabei ungcpriitt gelassen, ob zwischen dem Geisteszustende des ..ngeklagten und den von ihm begengenen Sircttsten 'iberhaupt ein Zusammenheng besteht. Des aber ist erforderlich, um festzustellen, ob die versuchten Sittlichkeitsverbrechen, wie sie mit gleicher Hemmungslosigkeit auch von voll Zurechnunssfühigen begengen werden, für den Geisteszustend des Ingeklagten symptomatisch sind. Denn nur wenn es sich um Symptome der Geistesschwüche handelt, vermögen sie die Annohme einer durch diese verursachte: Geneingefchr zu tegründen, die allein eine Unterbringung nach § 42 b StGB rechtfertigen kann (vgl RG ERR 1937

Nr 201).

Sperdies erscheint die Befürchtung der Strafkcmmer, dass der Angeklagte, der -mie z1s möglich bezeichnet wird - über 40 Jehre alt geworden ist, ohne mit Frauen zu verkehren und ohne Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, nunnehr mit fortschreitenden *1ter zu Unzuchtsdelikten übergchen werde; nicht eusreichend begründet. Errichtlich ist hierbei die bisher nicht ausgeräumte lÜöglichkeit eusser Betracht gelassen, dass es sich bei den abgeur teil-

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ten Versuchshandlungen um Gelezenheitetrten handeln

kann.

Weiterhin het die Strafkemner nicht bericksichtigt, dass die Unterbringung des Ingeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gem''ss § 456 »b St?O regelm‘ssig erst nach Verbüssung der vcrhi'ngten Gefünmisstrafe erfolgen würde und deher für die Beurteilung, ob die Unterbringung erforderlich ist, nur der Zeitpunkt der Entliescung sus der Strofhaft massgebend sein kenn (RG DR 1945, 18 Ir 4)$ denn die Strafkammer unterlässt die erforderliche ?rifung, ob nicht bei der Eigenert der Geistesverfassung des Angeklagten der Vollzug der Freiheitsstrefe eine eusreichende Kräftigung seiner HemmungsvIrstellungen erwarten lässt.

Schliesslich sind czuch die angestellten Erwägungen, ob eine nach alledem doch etwa gegebene Gefahr für die Sflentliche Sicherheit nicht auf eine andere, mildere Veise als durch völlige Freiheitsentziehung beseitigt werden könnte, nicht ausreichend. Falls die in Süddeutschlend wohnende Schwester des Angeklagten bereit ist, ihn aufzunehnen, werden die Lebensverh';ltnisse, die ihn dort erwarsen, zun’ichst im einzelnen konkret erforscht werden müssen. Bei ihrer Be-

“ urteilung wird insbesondere euch zu erwiigen sein,

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>b die dort entstehende Familienbindung einer Neigung zu Stroftaten nicht hinreichend entresenwirken würde, Als weitere Schutzmassnchne, die eine Unterbringung mözlicherweise unnötig mechen würde, kenn die Bestellung eines Varmundes oder Pflcgers in Betrecht kommen, dcr ihn 'n ein Arbeitsverhliiltnis einweisen, übewachen und so

seine von der Strafkemmer als enthemmend beurteilte ungebundene Lebensweise I\ndern könnte

(vgl RG HRR 1938 Nr 40).

Hiernach bedarf die Notwendigkeit der Unterbringung in einer lleil- oder Pflegeanstalt erneuter ellseitiger und sorgfältiger Untersuchung und Erörterung. Diese wird, neben der sonstigen

hötwendigen Nachprüfung, sachgemiss nur an Hand einer eingehenden, cuf ausreichende Beotr shtung

gestätztenegutachtung durch einen Psychister vor--

genommen werden können.

Dr.Groß Krumme Engels Dr.Hülle Dr .Augustin

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