Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.09.1951 – 3 StR 1173/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
die Hausgehilfin Käthe K iinEEEEEEEE”. geboren am MEERE. 1932 in EEE, z.2t. in der Landesheilanstalt Ben He,
wegen Unterbringung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Wärz 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
"Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ur
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 13. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung - und Entscheidung, auch über die Kosten des ltechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das angefochtene Urteil hat die Unterbringung der Beschuldigten gemäss § 42 b StGB angeordnet. Die Strafkammer stellt fest, dass die Beschuldigte als Dienstmädchen in mehreren Stellungen Bekleidungsstücke und Lebensmittel entwendet hat. Es handelt sich um fünf Fälle; in einem weiteren Fall konnte eine mit Strafe bedrohte Handlung nicht nachgewiesen werden. Die Beschuldigte leidet, wie die Strafkammer auf Grund eines Sachverständigengutachtens annimmt, en Schwachsinn leichten bis mittleren Grades, Ihre Einsichtsfähigkeit ist zwar nur erheblich vermindert, die Hemmungs-
“fähigkeit jedoch infolge ihrer Triebhaftigkeit zur Zeit der
Begehung der Taten aufgehoben gewesen.
Die Revision der Beschuldigten führt zur Aufhebung des Urteils»
.1.) Der Verteidiger der Beschuldigten hat in der Hauptver-
handlung beantragt, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten einzuholen, das sich vor allem auf eine Nachprüfung ihres allgemeinen Wissens unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Lebensweise beziehen müsse. Die Strafkammer hat diesen Antrag durch verkündeten Beschluss abgelehnt. Die Ablehnungsgründe werden von der Revision nicht als fehlerhaft gerügt. Sie unterliegen daher keiner Nachprüfung. Es wird lediglich geltend gemacht,
dass die Beurteilung der geistigen Reife der Beschuldigten "als die eines 10 Jahre und 3 Monate alten Kindes offensichtlich völlig irrig" sei. Die Beschuldigte habe in der Hauptverhanälung einen absolut normalen Eindruck gemacht und die an sie gestellten Fragansofort sachgemäss beant-
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“ worten können. Das Gericht habe diesen persönlichen Eindruck
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der Beschuldigten zum Anlass nehmen müssen, die recht fragwürdige Methode des Sachverständigen nachprüfen zu lassen, der bei seinen Wissensfragen in keiner Weise den bisherigen Lebenskreis der Beschuldigten beachtet habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Revision übersieht, dass die Ausführung des Sachverständigen, die Beschuldigte sei ihrer Intelligenz nach einen Kinde von 10 Jahren und 3 Monaten gleichzustellen, der formalen Art des Testverfahrens nach Binet entspricht, also nicht etwa eine- Behauptung darstellt, die über jedes ärztliche Beurteilungsvermögen hinausgeht.
2.) Dagegen greift die Sachrüge durch.
a) - Die Darstellung der einzelnen mit Strafe bedrohten Handlungen, ‘die der Beschuldigten zur Last gelegt werden, kann angesichts der schwerwiegenden Folgerungen der Strafkammer nicht als ausreichend erachtet werden. Es wird lediglich hervorgehoben, dass die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch entwendet worden seien, und dass die erziel-
te Beute im Einzelfall verhältnismässig geringfügig gewesen
sei. äöglicherweise handelt es sich um ziemlich wertlose gebrauchte 'Bekleidungsstücke. Insoweit war nähere Aufklörung erforderlich. Denn die öffentliche Sicherheit erfordert nur die Unterbringung verbrecherischer und infolgedessen gefährlicher geistesgestörter Personen. Die von dem Täter zu befürchtenden Angriffe auf die Rechtsordnung müssen ein erhebliches Gewicht haben. Verfehlungen geringerer Art genügen nicht (vgl 2G DR 1945, 18). Das gilt sowohl für die zu erwartenden Taten, als auch. für die begang enen, aus denen auf die Wahrscheinlichkeit der künftigen geschlossen
‚wird. Diese Verhältnismässigkeit zwischen dem Gewicht der
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Taten und der Unterbringung ist nicht ausreichend belegt.
b) Bei den festgestellten Taten darf es sich auch um keine Gelegenheitstaten handeln (BGH 4 StR 501/51). Insofern war angesichts der sonstigen Feststellungen besonders sorgfältige Prüfung erforderlich. Dic Beschuldigte ist noch nicht
‚volljährig; sie ist nicht vorbestraft, so dass ihr bisheri-
ges Leben keinerlei Anhaltspunkte für die künftige Entwicklung gibt. Sie ist zu ihren Taten erst gekommen, nachdem sie den erheblich vorbestraften Zeugen Pi kennengelernt und mit ihm ein intimes Verhältnis begonnen hatte. Die Strafkammer kann nicht ausschliessen, dass die Beschuldigte Aurch diesen Zeugen zu ihren Taten veranlasst worden ist, Es erscheint deshalb besonders auffällig, dass die Beschuldigte, die bisher strafrechtlich überhaupt nicht in Ermässig kurzen Zeitraum mehrere Diebstähle begeht. ‚Dieser auffällige Umstand bedurfte eingehender Erörterung; er Konnte nicht mit dem bloßen Hinweis erklärt werden, dass sich daraus gerade die leichte ‚Beeinflussbarkeit der Beschuldigten ergebe. Denn es bleibt die Frage offen, warum die Beschuldigte nicht schon früher ähnlichen Einflüssen erlegen ist. Die Erwägung, dass die Taten auf einen bestimmten äusseren und einmaligen Anlass zurückzuführen, also .Gelegenheitstaten sind, liegt daher besonders nahe.
ec) Schliesslich hätte die Strafkamer in den Kreis ihrer Erörterungen auch die Frage einbeziehen müssen, ob und welche ıErfolge die bisherige Behandlung in der Heilanstalt gezeigt hatte. Die Beschuldigte war seit Anfang 1951 vorläufig untergebracht. Dies war um so notwendiger, als die Strakganner selbst eine Besserung durch den Aufenthalt
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in der Heilanstalt nicht als ausgeschlossen bezeichnet, Im Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung wird die Beschuldigte über ein Jahr untergebracht sein. Die Strafkammer wird daher diesem Unstand besondere Beachtung schenken müssen (BGH 1 StR 44/50). '
d) In einem Falle hat die Beschuldigte nach und nach 37
Eier bei ihrem Arbeitgeber entwendet. Hier wäre zu prüfen
. gewesen, ob sich die Tat nicht als Kundraub nach 8 370 ziff5. StGB darstellt. Die Beschuldigte hat diese Eier zum grossen Teil an den Zeugen Pl angeliefert. § 370 Ziff 5 StGB findet auch Anwendung, wenn die Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch durch dritte Personen erfolgt (vgl RGSt 53, 168).
Liegt aber nur eine Übertretung vor, so hat diese Tat für
die Entscheidung nach § 42 b StGB auszuscheiden.
Nach allem konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.
3.) Es besteht noch Anlass zu folgendem Hinweis: Der Beschuldigten sirid die Kosten des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt worden, obwohl in einem der zur last gelegten Fälle kein Beweis erbracht wurde. Da kein Fortsetzungszusammenhang vorliegt, hätte die Beschuldigte, wenn sie strafrechtlich verantwortlich gewesen wäre, insoweit unter Überbürdung der
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Kosten auf die Staatskasse freigesprochen werden müssen. Im Sicherungsverfahren ist die Kostenfrage in gleicher Weise zu entscheiden (vgl BGH 1 StR 44/50).
Krauss Henneka Scharpenseel Baldus Dr. Ludwig
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