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BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 3 StR 753/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2, 3 StR 753/53 2331 052

Im Namen des Volkes In dem Sicherungsverfahren

gegen

den berufslosen Günter H > zus Demo: dort geboren am @. ED WB. :.7t. einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

£uf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Dandgerichts in Duisburg vom 20. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.

Seine kevision, die fälschliche Anwendung des § 42 b StGB rügt, hat Erfolg.

1.) Der Beschuldigte ist am'22. Dezember 1952 gemeinsam mit sechs weiteren nicht ermittelten Personen nach Übersteigen einer Mauer in den Lagerplatz einer Zeche eingedrungen und hat dort lagernde Kohlen in sechs Säcke gefüllt. Das Wegschaffen der Beute hat der hinzugekonmene Wächter der Zeche verhindert,

Mit diesem versuchten Einbruchsdiebstahl hat der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hierfür hat das Landgericht nach % 51 Abs 1 StGB in Übereinstimmung mit dem fachärztlichen Sachverständigen mit der Begründung verneint; sein zerebrales Krampfleiden (der Epilepsie) sei mit einer in erheblicher “ritiklosigkeit sich äussernden starken Wesensänderung und mit Dämmerzuständen verbunden. Zur Zeit der Tat habe ihm deshalb das Unterscheidungs- oder das Hemmungsvermögen gefehlt.

Damit ist rechtlich einwandfrei die erste Voraussetzung zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB gegeben.

2.) Die weitere Voraussetzung des Gesetzes, dass der Beschuldigte eine ernstliche erhebliche Gefahr für die BI- fentliche Sicherheit sei, die nur durch die Unterbringung

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in einer Anstalt abgewendet werden könne, ist aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend dargetan. Dieses Erfordernis muss besonders sorgfältig geprüft werden, da die Anordnung der Unterbringung einen sehr schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt, wie der Senat wiederholt entschieden hat ( 3 StR 111/51 vom 29. Kärz 1951 Lindenmaier-Möhring Nr 1 zu § 42 StGB).

a) Aus der Gesamtpersönlichkeit des Täters muss die Gefahr für die öffentliche Sicherheit drohen, Blosse 'G.e'- legenheitstat en können daher in der Regel nicht als Beweisanzeichen verwertet werden (BGH 3 StR 1173/51 vom 27. März 1952 und 4 StR 501/51 vom 12, Juli 1951). Diese Frage hat das Landgericht nicht geprüft, Es ist nicht ausgeschlossen, dass der in der kalten Jahresseit begangene Kohlendiebstahl durch eine augenblickliche Notlage veranlasst war, da der Beschuldigte ebenso wie seine beiden Eltern Yohlfahrtsunterstützungsempfänger war,

b) Die Znnahme des Landgerichts, dieser Kohlendiebstahl sei "symptomatisch* für eine bestimte Neigung und Veranlagung des Beschuldigten, sich in Zukunft an fremdem Eigentum zu vergreifen, ist bedenklich; sie hätte minestens näherer Begründung bedurft.

c) Der Hinweis auf früher begangene Straftaten kann die Annahme einer solchen Veranlagung des Beschuldigten gleichfalls nicht rechtfertigen. Festgestellt hat das Ienägerichtt ur eine frühere Stra ftat; und zwar eine solche wegen Diebstahls, die ausweislich des Strafregisters am 21, Januar 1948 mit einer Geldstrafe von 70 DU abgeurteilt wurde, Wann der Beschuldigte diesen frü-

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heren Diebstahl begangen hat und wie er Zu dieser Tat kam, hätte näher festgestellt werden müssen.Dies gilt auch für die vom Beschuldigten eingeräumten früheren Taten: — einen angeblichen Holzdiebstahl des Jahres 1946 und einen im Jahre 1947 begangenen Obstdiebstahl -, bei denen das Landgericht es für möglich hält, daß sie nur Gegenstand eines bürgerlichrechtlichen Verfahrens gewesen sind. Außerdem konnte zwar an sich auch die nach den Angaben des Beschuldigten wegen Kupferdiebstahls im Jahre 1952 verhängte und angeblich verbüsste Gefängnisstrafe von 3 1/2 Monaten für die Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit von Bedeutung sein. Diese Angabe des Beschuldigten musste jedoch zunächst ausser Betracht bleiben, da sie weder durch das Strafregister noch durch sonstige Erhebungen des Landgerichts bisher zuverlässig bestätigt ist. Warum eine solche Nachprüfung nicht möglich war oder ohne Erfolg blieb, hätte

in den Gründen dargelegt werden müssen.

Die etwa vier Jahre auseinanderliegenden Diebstahlstaten von 1948 und Dezember 1952 sind, sc wie sie bisher festgestellt sind, keine ausreichenden Beweisanzeichen für die Annahme eines Hanges zu Zigentumsdelikten und einer darauf gestütztengrossenWahrscheinlichkeit künftiger Wiederholung solcher Straftaten.

ad) Ein weiteres Beweisanzeichen hierfür sieht das

Landgericht darin, daß der Beschuldigte am 14. September 1952 aus der Heil- und Pflegeanstalt Süchteln e'n t - wichen ist, in die er polizeilich für die Zeit vom 31. Juli bis 20. November 1952 eingewiesen worden war- Auch dieser Schluss ist, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, solange bedenklich, als nicht feststeht, daß der Beweggrund für diese Flucht gerade ein Drang zur Begehung derartıger strafbarer Handlungen war. Nach den bisherigen

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Feststellungen hat der Beschuldigte, nachdem er entwichen war, immerhin etwa drei Monate in Freiheit gelebt, ohne straffällig zu werden. Der ärztliche Leiter dieser Anstalt hatte nach seinem Bericht vom 12. März 1953 (Bl

5 d. Instanzakten) den Eindruck, daß der Beschuldigte

sich dem damals versuchten arbeitstherapeutischen Einsatz durch die Flucht zu entziehen suchte. Diese Umstände könnten, wenn sie sich als richtig erweisen, eher gegen die Annahme einer grossen Wahrscheinlichkeit strafrechtlicher Rückfälligkeit sprechen.

Die der Rechtsordnung drohenden Angriffe müssen überdies, um eine ernstliche Gefahr für die Öffentlichkeit zu begründen, von erheblichem Gewicht sein, wie der Senat im Anschluss an RG DR 45, 18 am 27. März 1952 (3 StR 1173/51) entschieden hat. Auch dieses Merkmal des § 42 b StGB ist mit den bisher allein festgestellten Diebstahlstaten von 1948 und Dezember 1952 nicht dargetan-

Nach allem leidet das Urteil an dem Mangel unzureichender tatsächlicher Feststellungen für die Annahme, zum Schutze der öffentlichen Sicherheit sei die Unterbringung in einer Anstalt erforderlich, Es muß daher aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zurückverwiesen werden:

Für die neue Prüfung wird noch darauf hingewiesen, daß der Erwägung des Landgerichts keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, der Kranke könne in einer Anstalt mit besserer Erfolgsaussicht ärztlich behandelt werden.

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Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu einer Bejahung der Voraussetzungen des § 42 b StGB gelangen, so kann nach der klaren Fassung dieser Bestimmung die Entscheidung nur so lauten, daß die Unterbringung des Besrhuldigten in einer Heil- ode r Pflegeanstalt angeordnet wirc..

Rotberg " Krauss Busch Scharpenseel Maass

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