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BGH Urteil vom 26.03.1965 – 4 StR 84/65

4. Strafsenat

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Leitsatz

Raufhandcl gehört nicht zu den Straftatbeständen, dic den Angchörigen eines Getötcten zur Nebenklagc bercechtigten.

Nachschlagceverk: ja Amtliche Sammlung: nein

StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 227 Abs. 1 Raufhandcl gehört nicht zu den Straftatbeständen, dic

den Angchörigen eines Getötcten zur Nebenklagc bercechtigten.

BGH, Urt. v. 26. März 1965 - 4 StR 84/65 - SchwG Essen

IE)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_84/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Günter DT 2.5 ED, <oborcn cn EEE 1942 in Tag

Nebenklägerin: Hedvig IB vcerwitwctc DO geborene SB. zus ze.

wegen Raufhandels u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung von 26. März 1965, an der teilgenommen haben:

für

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundssrichter Dr, Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundcsanvalt EEE in ücr Verhandlung, Oberstaatsanvalt MB ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Günter DEE» wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom

25. Juni 1964 geändert: Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte nicht zu tragen.

Dic Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notYcendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Raufhandels (§ 227 Abs. 1

StGR) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB} des

Klaus en ] zu Gefängnisstrafe und in die Kosten des Verfahrens verurtcilt worden. Eröffnet worden war das Hauptverfahren gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) in Tateinheit mit Beteiligung an cinen Raufhandel (§ 227 Abs. 1 StGB), in dessen Verlauf der inzwischen rechtskräftig verurteilte Manfred DiEEEEED ,

der Bruder des Angeklagten, den 20 Jahre alten Klaus Be» a :öälich verletzt hatte. Die Mutter des Getöteten boantragtce, bevor noch der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung gestellt war, sie als Nebenklägerin zuzulassen.

Dem wurde nach der Eröffnung des Verfahrens entsprochen.

Der Angeklagte beschränkt seine Revision in zulässiger Weise auf die Kostenentscheidung, soweit sie ihn mit den Kosten der Nebenklage belastet.

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2

Die Revision ist begründet.

1. Schon die Verletzung der 88 395 Abs. 2 Nr. 1, 396 Abs. 2 StPO geltendmachenden Verfahrensrüge nötigt zur Aufhebung der Kostenentscheidung. Denn mit Recht meint der Beschwerdeführer, daß die Mutter des Getöteten ihm gegenüber nicht als Nebenklägerin habe zugelassen werden dürfen und er infolgedessen zu Unrecht mit den Kosten der Ncbenklage belastet worden sei, wozu auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gehören (§§ 397, A71 Abs. 1 StPO..

Im Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung wird der Angeklagte schon nicht mehr verdächtigt, den Tod des Klaus TED itverursacht oder mitverschuldet zu haben, Weder zu diesem Zeitpunkt, auf den frühestens abzustellen ist, un dic Frage nach der berechtigten oder unberechtigten

Zulassung der Nebenklage zu beantworten (§§ 170, 396 StPO - vgl. Löwe-Rosenberg, Kon. zur StPO 21, Aufl., 9 zu § 395 StPO), noch später hat die Nebenklägerin Behauptungen über acn Tatablauf vorgebracht, die für ihre Zulassung bceachtlich waren. Dice vom Angeklagten gegenüber Klaus Bi» begangene Körperverletzung stand schon nach den damaligen Ermittlungsergebnis in keinem ursächlichen Zusammenhang

mit Es os. Einer Beteiligung an der von scineom Bruder begangenen Körperverletzung mit Todesfolge wurde

dcr Angeklagte nicht verdächtigt. Die nur durch den Hinweis auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründete Zulassung der Ncobenklägerin stellte somit allein darauf ab, daß der Raufhandel (8 227 Abo. 1 StGB} schlechthin einen Straftatbestand darstelle, der den Angehörigen eines Getöteten zur Nebenklage gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO berechtige.

Dicse Auffassung ist rechtsirrig.

Nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO dürfen sich der öffentlichen Klage u.a. Eltern als Nebenkläger anschließen, deren Kind durch eine mit Strafe bedrohte Handlung getötet worden ist, Damit sind außer den eigentlichen Tötungsdelikten auch die durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftaten umfaßt,

Ob die Anschlußbefugnis: hinsichtlich dieser Delikte auch nur dann gegcben ist, wenn der Täter den Erfolg schuldhaft herbeigeführt hat (§ 56 StGB), kann hier uncrörtert bleiben. Denn dic Strafbarkeit der Beteiligung an einer Schlägerei in der Begchungsform des 8 227 Abs, 1 StGB, deren Günter Dellenbusch allein verdächtigt wurde, erfordert weder ein Verschulden noch eine ursächliche Handlung des Täters für den Tod oder dic schwerc Körperverletzung des bei einem Raufhandel Verletzten. Der Grund für die Strafbarkcit des

Raufhandels licgt allein darin, daß Schiägereien zwischen mehreren Personen erfahrungsgemäß oft schwerwiegende Folgen haben und daß wegen dieser Gefährlichkeit schon der Betciligung an einer solchen Schlägerei entgegengetrceten werden soll, ohne daß es auf den - oft nicht möglichen - Nachveis der Ursächlichkceit gerade dieses Betciligten für die Schveren Folgen der Schlägerei ankäme (BGHSt 14, 132, 134, 135 =

BGH NIW 1960, 874 Mr. 12). Mit § 227 Abs. 1 StGB wird also keine Straftat geahndet, die die Zulassung als Nebenklägcer nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO rechtfertigen könnte. Denn Sinn und Zweck der Zulassung der nahen Angehörigen des Getöteten als Ncbenkläger im öffentlichen Verfahren ist es, dicsen die Möglichkeit zu geben, neben dem öffentlichen Kläger auf ein Urteil hinzuwirken, das ihren spezifischen Eigeninteressen günstig ist (vgl. Eb, Schmidt, Lehrkommentar zur StPO 1957, Vorbems Rön. 7 zu § 395 StPO}. Dabei spielen Genugtuungs- und .Verhögensinteressen, aucn prozceßwirtschaftliche Gründe, eine Rolle, Diese Gesichtspunkte können aber da nicht Plavz greifen, wo ein Täter verfolgt und bestraft wird, der den Tötungserfolg weder verschuldet noch verursacht hat,

2. Die Kostenentscheidung unterliegt außerdem allgcmeinen sachlichrechtlichen Bedenken. Selbst wenn die Ncebenkläscerin im Verfahren gegen den Angeklagten mit Recht zugelassen worden wäre, wäre dieser nur dann zur Erstattung der dcr Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen verpllichtet, wenn er wegen einer den Anschluß als Nebenklägerin rechtfertigenden Handlung verurteilt worden wäre (vel. BGH VRS 26, 48°. Das ist hier indessen nicht geschehen:

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3. Der Senat konnte die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

Krumme Flitner Sanders

Kersting Spiegel