Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.03.1965 – 1 StR 59/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ri BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 59/65 URTEIL
in der Strafsache gegen den Landvirt und Winzer Johann Friedrich W I] aus
SCHE sort zchoren am GE '597;
wegen Meineids.
. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willnms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. (es
| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24, September 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe,
1. Den Schuldspruch wegen Zeugenmeineids greift die Revision vergeblich an.
Die. Aufklärungsrügen sind unzulässig, teils. mangels Angabe der Tatsachen, die das Landgericht hätte aufklären sollen, teils auch mangels Angabe der Aufklärungsmittel, deren es sich hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Sachlichrechtlich führt die Revision bloß cinen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; das ist cbenfalls unzulässig (§ 337 StPO).
Freilich ergab sich nicht aus dem Beweisbeschluß in dem Unterhaltsrechtsstreit, daß der Angeklagte über seine Geschlechtsbezichungen zur Kindesmutter vernommen werden sollte, geschweige denn über solche außerhalb der Enpfängniszeit oder gar nach der Geburt des Kindes. Wic aber zur Überzeugung der Strafkammer feststeht, fragte ihn der Antsrichter nach solchen Beziehungen umfassend, wiederholt und cinaringlich, und der Angeklagte verneinte die Frage bewußt wahrheitswidrig unter seinem Eid, obwohl er ihre Tragweite erkanntc. Da der Fall die Besonderheit aufweist, daß der Kindesvater zunächst unbekannt geblieben und die Unterhaltsklage erst zehn Jahre nach der Geburt des Kindes erhoben vorden war, kann auch dic Ausweitung der Beweisfrage durch acn Amtsrichter nicht als sachwidrig, willkürlich und außerhalb dos Beweisgegenstandes liegend angesehen werden (§ 395 Abs. 2 Satz 2, § 396 Abs. 2 ZPO; BGHSt 2, 90; 3, 221, 223; RG HRR 1936, 1198). Fiel sie aber unter die Zeugnispflicht des Angeklagten und war sich dieser dessen, wie festgestellt, kraft ausdrücklicher Belehrung durch den Richter bewußt, so hat er unzweifelhaft vorsätzlich falsch geschworen (EGHSt 1, 148). Mag dabci noch so mißlich sein, daß ihn der vernchmende Richter und die Parteienvertrcter, allc mangels gcehöriger Sachvorbereitung, der Vertreter des
Klägers ferner durch den unnötigen Vereidigungsamtrag
(§ 391 ZPO), der Richter auch durch die überraschende Ausweitung der Beweisfrage und durch Unterlassen der Be-Ichrung über das Eidesverweigerungsrecht haben schuldig werden lassen: Sind die Förmlichkeiten der Kidesabnahme cingchalten, so hat es für die Strafbarkeit wegen Meineids keinc Bedeutung, daß bci dor Beweisaufnahnme Verfahrensverstöße vorgekommen sind (BGHSt 16, 232),
2, Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zu Unrecht hat die Strafkammer die Anwendung des § 157 StGB mit der Begründung abgelchnt, dem Beschwerdeführer sei es bei acr Eidesleistung nur darum zu tun gewesen, nicht an Änsehen zu verlieren; denn die Besorgnis, an Ansehen einzubüßen, kenn gerade in der Furcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs ihre Wurzel haben. Daß der Angeklagte an eine solche Gefahr nicht gedacht habe, steht nicht im Einklang mit der Feststellung, daß ihm durch die Frage des Amtsrichters nach scinen Geschlechtsbeziehungen zur Kindesmutter bewußt wurde, cr müsse nun bei wahrheitsgemäßer Antwort "sein ehebrecherisches Verhalten offenbaren". Bei Anwendung des § 157 StGB darf der Richter nicht nur die Strafe nach pflichtmäßigem Ermessen mildern; es sind auch die bisher verhängten Nebenfolgen unzulässig (§ 161 StGB).
Allgenein wird die Strafkammer bei der Strafzumessung bedenken müssen, daß es zwar Aufgabe der Strafrechtspflcgt ist, Schuldige der Strafe zuzuführen, daß ihr aber Milde
wohlansteht, wenn Unzulänglichkeiten und Irrtümer bei der gerichtlichen Beweisaufnahme den einzelnen in Schuld ver-
. strickt haben, zumal in einer,aus. der Rückschau betrachtct, letztlich belanglosen Frage.
Seibert Willms Hübner
Fischer Mai