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BGH Urteil vom 24.02.1965 – 2 StR 34/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Georg SB aus ze-

VB, zchoren am EEE 1522 in Lg zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Kindesraubes u.

ig IA;

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 24. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Biundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Scharpenseel

Kirchhof

Meyer

Henning

als beisitzende Richter,

Staatsanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter I]

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. November 1964 wird

vcervorfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ihm wird die seit dem 14. November 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,

auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

um u en Zu ne

Dice Strafkamner hat den Angeklagten wegen Kindes-

raubes und Entführung mit Willen der Entführten nach den §§ 235 Abs. 1 und 3, 237, 73 StGB sowie wegen Verführung

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nach § 1§ 2 StGB in Verb. mit § 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat kei-

nen Erfolge.

1.) In den Fällen der Verführung und Entführung (§§ 182, 237 je Abs. 2 StGB) hat Frau Haie die uncheliche Mutter von Renate Hol und zugleich ihr Vormund, wirksam Strafantrag gestellt.

2.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und dcher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 St?®,

3.) Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechts- £fchler ergeben.

a) Die Merkmale der Verführung nach § 1§ 2 StGB sind cinwandfrei festgestellt. Renate hatte sich vrochenlang ü.m Drängen des Angeklagten nach Geschlechtsverkehr hartnäckig widersetzt. Wenn sie sich schließlich trotz Sträuben:; zum Verkehr hergab, ging dies gerade auf die Beeinflussuug durch den Angeklagten zurück, die sich damit als Verführung kennzeichnet.

b) Auch die Verurteilung wegen erschwerten Kindesraubes nach § 235 Abs. 1 und 3 StGB ist bedenkenfrei. Die Strafkarner hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Anscklagte durch List Renate ihrer Mutter entzogen habe. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, daß es zur List genügt, wenn der Täter seine Absicht dem Sorgceberechtigten mit einer gewissen Schlauheit geflissentlich verbirgt, Der Hinvwcis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in Ji 1938, 1388, in welcher angeblich strengere Anforderungen gestellt scier, geht fehl: "Ausgeklügelte Heimlichkeiten" sind darin nicht etwa als zur List notwendig gehörcnd an-

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geschen, vielmehr ist nur dic Anwendung dieses Merkmals

auf cinen solchen Fall für bedenkenfrei erklärt. Zu Recht hat dic Strafkammer das Gesamtverhalten des Angeklagten als listig gcwürdigt. Dabei konnte sie unbedenklich den Umstand heranzichen, daß der Angeklagte die zum Haushalt gehörende Großmutter an Tage vor der Flucht in cinen Nachbarort gebracht hatte und unter Vorwänden nicht wieder abholte; daß diese Fahrt auf deren eigenen Wunsch geschah, spielt keine Rolle. Zu dem Planc des Angeklagten gehörte auch der genceinsame Besuch ciner Kinoveranstaltung und einer Gaststätte am Abend vor der Tat, wodurch er Frau Hin sicherheit wiegte, das gemeinsame Schlafen zu dritt in einem Zimmer und der irreführende Zettel. Daß das Mädchen mit der Flucht cin-

verstanden war, ist unerheblich.

Der Angeklagte kannte die Umstände, die sein Vorgehen als listig erscheinen ließen. Scince Absicht, das Mädchen zu unsittlichen Zwecken zu gebrauchen, nämlich als verheirateter Mann mit der Vierzchnjährigen wie Mann und Frau zusammenzuleben, ist im Urteil festgestellt (das Wort tunsittlich" ist in die Urteilsabschrift aus Versehen

nicht mit aufgenommen worden).

c) Der Schuldspruch nach § 237 StGB - Entführung mit Willen der Entführten - wird auch von der Revision nicht

beanstandet.

Die Annahne ciner Tateinhceit zwischen Kindesraub und Entführung ist bedenkenfrei.

d) Schließlich lassen die Strafzumessungsgründe einen Fchler nicht erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, scht offensichtlich fehl,

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning