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BGH Urteil vom 16.02.1965 – 1 StR 581/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 581/64 URTEIL Ab2.6ı
in der Strafsache
gegen
Veronika VB aus so. dort geboren am GEBE 9:5, zur zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum Raub u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 1964 im Schuidspruch dahin klargestellt, daß die Angeklagte der Beihilfe zum Raub, von ihr begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls, in Tateinheit
mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihr wird die Untersuchungshaft seit dem 5. August 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
u m re dm u men au
I. Die Angeklagte war in Fürsorgeerziehung und später zwei Jahre lang Barfrau gewesen. In der Folgezeit wurde sie zunächst wegen Raubes und sodann wegen schweren Raubes zu Cefängnisstrafen verurteilt. In beiden Fällen hatte sie den betreffenden Männern ein stark wirkendes Schlafmittel verabfolgt. Eines Abends im Oktober 1963 ging die Angeklagte mit ihrem damaligen Freund, dem US-Soldaten Walter Pu in das überwiegend von Amerikanern besuchte Lokal "Luitpold-Stuben", Sie setzten sich an einen Tisch, an dem der US-Oberleutnant AD sa3. Unterdessen bestellte sich A9 eine Flasche Bier und ging, bevor sie gebracht wurde, für kurze Zeit hinaus. Als er an seinen Platz zurückkehrte, war die Hälfte der FTlasche schon in sein Glas gegossen. Ihm fiel auf, daß das Bier im Glas eine braune Farbe hatte, dicklich aussah, daß sich im Glas ein kaffeeartiger Bodensatz befand und daß dieses Bier süßlich schmeckte. Dagegen war das Bier in der Flasche klar. 2 wies seine beiden Tischgenossen auf diese Umstände hin. Die Beiden nippten von dem Bier und beschwichtigten AD nit dem Bemerken, das sei deutsches Bier, er sei das eben nicht gewohnt. AB trank dann das Bier aus dem Glas und auch den Rest aus der Flasche. Als die drei anschließend in den unteren Teil des Lokals gegangen waren, wiederholten sich die Vorgänge in ähnlicher Weise noch einmal mit einer weiteren von AB vestellten Flasche Bier. Auch diese trank er, nachdem die Angeklagte und rg ihm zugeredet hatten. Kurz danach verließ AP das Bewußtsein. Daraufhin wurden ihm aus seiner Börse und seiner Tasche Geldbeträge (in amerikanischer und deutscher Währung) entwendet.
Als MD ungefallen und seiner Barschaft entledigt war, wies der im Lokal bei der Bedienung Kunigunde KB sitzende US-Soldat John BD diese auf den Vorfall hin. Die Bedienung
verstand zwar nicht, ob BD saste, "ne" (d.h. Poim)
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oder "she" (d.h. die Angeklagte) habe dem Amerikaner gun etwas ins Bier geschüttet. Zweifelsfrei redete DW aber von beiden.
Da es nicht gelang, MB vach zu bekommen, wurden die Polizei und die Ambulanz der US-Armee verständigt. Unterdessen hatten die Angeklagte und Til die Gaststätte verlassen. Sie fuhren mit einem Taxi in die Wohnung der Angeklagten, wo sie zusammen die Nacht verbrachten. Die Fahrt bezahlte Pi. der vorher nur noch etwas Kleingelä bei sich gehabt hatte, mit dem entwendeten Geld.
AB urac nach einer Untersuchung im US-Hospital in sein Hotelzimmer verbracht, wo er im Lauf des Tages aus seiner Bewußtlosigkeit erwachte.
TOD vn BED sind inzwischen nach den Vereinigten Staaten zurückgekehrt. Dagegen konnte AB: der sich als Offizier der US-Streitkräfte noch in der Bundesrepublik aufhält, vor Gericht als Zeuge vernommen werden.
Der Angeklagten war in Anklage und Eröffnungsbeschluß vorgeworfen worden, sie allein habe Oberleutnant AP üas Betäubungs- oder Schlafmittel in das Bier geschüttet und ihn dann ausgeraubt. Trotz erheblichen Verdachts konnte der Angeklagte allerdings dieser Tatvorwurf nicht hinreichend sicher nachgevriesen werden (S. 9 UA). Das Landgericht ging zu Gunsten der Angeklagten davon aus, daß To lie Betäubung und Beraubung des Opfers ausgeführt habe (S. 13 UA), verurteilte die Angeklagte jedoch wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung ZU einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten.
Hiergegen richtet sich ihre Revision mit der Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet,
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II. Verfahrensrügen:
1) Die erste Verfahrensbeschwerde (I a der Rev.-Begründung) ist dahin zu verstehen, daß die "Abweisung" des vorsorglichen Beweisamtrags gerügt wird, die Zeugin Dow zu vernehmen. Diese sollte bekunden, Pop habe eines Tages erklärt, die Angeklagte brauche sich garnicht darüber aufzuregen, daß sie wegen Raubes von der Polizei gesucht werde, Denn sie habe mit dieser Sache garnichts zu tun; er allein habe die Straftat begangen, - Die Zeugin Anni DEE war von der Strafkammer geladen worden, konnte jedoch wegen Auslandsaufenthalts nicht
vernommen werden.
Die Strafkammer hat den Beweisamtrag bezüglich der Zeugin DEE ir den Urteilsgründen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache (d.h. die unter Beweis gestellte spätere Äußerung TWws) für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (S. 13 UA). Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Die Beweistatsache - Ton habe nach der Tat behauptet, er habe diese allein begangen - war für die Frage der Beteiligung der Angeklagten nicht unmittelbar erheblich. Vielmehr konnte die behauptete Bemerkung Po: nur mittelbar für die Bildung der richterlichen Überzeugung von Bedeutung sein.
Ob aber eine nur indirekt erhebliche Beweistatsache für die Entscheidung von Bedeutung ist, hat der Tatrichter in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu entscheiden. Hierbei darf er auch das bisherige Beweisergebnis berücksichtigen (ReSt 29, 368, 369; BGH Urt. v. 11. Februar 1954, 4 StR 677/53, 8. 4; Urt. v. 23. August 1965, 2 StR 266/63, S. 3). Dies hat das Landgericht getan. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen.
Auch durch die Aufklärungspflicht war der Tatrichter nicht genötigt, die Zeugin DW zu vernehmen. Bezeichnenderweise hat die Angeklagte weder die Vernehmung ihrer Schwester, die bei der Äußerung Tlws zusesen gewesen sein sollte
6 - (S. 10 UA), noch die PB: beantragt.
2) Entgegen der Auffassung der Verteidigung war das Landgericht auch nicht gehalten, noch zusätzlich den Arzt des US-Hospitals und den Chemiker aus Landstuhl als sachkundige Zeugen zu hören. Nach dem Beweisergebnis stand fest, daß Oberleutnant I] nach dem Genuss ihm verdächtig erscheinenden Biers umgefallen und in tiefe Bewußtlosigkeit geraten war, aus der er erst viele Stunden später wieder erwachte, sowie weiter, daß die an As Tisch sitzende Angeklagte "in dieser Behandlungsmethode nicht unerfahren war" (S. 13 UA). Daß dem Opfer ein Narkotikum in sein Bier geschüttet worden war, durfte der Tatrichter somit auch ohne Heranziehung des Arztes und des Chemikers feststellen, Die Untersuchung der Bierprobe zeigte offenbar deshalb kein Ergebnis, weil sie zu klein war (Bl. 21 in Verbindung mit Bl. 42 d.A.). Für die Frage, ob die Angeklagte oder Pb die Tat begangen hatte, oder inwieweit die Angeklagte daran beteiligt war, kam es also auf die von der Revision vermißte Aufklärung nicht an.
3) Auch zur Vernehmung des wieder in den USA lebenden früheren Soldaten BWhrauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu fühlen. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, hätte auch eine Vernehmung von EEEB nicht ergeben können, daß die Angeklagte an der Tat überhaupt nicht beteiligt war (S. 11 UA). Daß BEE auch die Angeklagte mit seinem Hinweis an Kunigunde "ED zeneint hatte, ergab ihre Aussage (S. 7 unten UA).
4) Ebenfalls erfolglos rügt die Verteidigung, das Landgericht habe eine Aussage FlDs zur Urteilsfindung verwertet, obwohl diese Bekundung in der Hauptverhandlung nicht bekannt gegeben worden sei. Es trifft zwar zu, daß kurz vor dem Hauptverhandlungstermin eine am 23. Juni 1963 in East Providence (Rhode Island-USA) durch den dortigen Ermittlungsbeamten aufgenommene, beeidigte Aussage Ws in Übersetzung zu den Akten gelangt war (Bl. 51/52 UA). Wie jedoch die Urteilsgründe
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IS. 12 UA) ergeben, hat die Strafkammer diese Vernehmungsniederschrift nicht zur Urteilsfindung verwertet, sondern nur zur Entscheidung der Frage berücksichtigt, ob die von der Staatsanwaltschaft vorsorglich beantragte kommissarische Auslandsvernehmung FB: anzuoränen oder mit Rücksicht auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit (BGHSt 13, 300) abzulehnen sei.
Es handelte sich insoweit um. eine zulässige Würdigung im Rahmen des Freibeweises (§ 251 Abs. 3 StPO; RGSt 38, 323, 324; KM, 4. Aufl., Anm, 1o zu § 251 StPO). Entgegen der Behauptung der Revision ist der Inhalt dieser Niederschrift in der Hauptverhandlung erörtert worden (dienstliche Äußerung des Vorsitzenden v. 10. November 1964). Eine Verlesung wäre zuar nach § 251 Abs. 3 StPO zulässig gewesen. Vorgeschrieben ist sie jedoch in solchen Fällen nicht (vgl. auch Gegenschluß aus § 251 Abs. 4 StPO). Da dieser Vorgang nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des §§ 273 Abs. 1 StPO gehörte, bestand keine Verpflichtung, ihn im Protokoll über die Hauptverhandlung zu erwähnen.
III. Sachlichrechtliche Erörterung:
1) Die Angeklagte ist auf Grund ihres Gesamtverhaltens, ihrer Einlassung und der Aussage von Zeugen, insbesondere des Oberleutnants AP verurteilt worden. Der Tatrichter war von ihrer strafbaren Beteiligung an der Tat überzeugt. Da er aber den Nachweis ihrer Täterschaft nicht hinreichend sicher führen zu Können glaubte, hat er sie unter sehr großzügiger Anwendung der Rechtswohltat des Zweifels wegen Beihilfe verurteilt. Ein die Angeklagte beschwerender Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen. Es kann hierzu auf RGSt 70, 1, 3; 71, 364, 365 (und dem folgend BGH Urt. v. 8, August 1952, 4 StR 523/51;
S. 3) verwiesen werden.
2) Die Betäubung Ms hat das Landgericht zutreffend als Anwendung von Gewalt im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB angesehen (BGHSt 1, 1 £f und 145).
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Die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB) waren allerdings nur bei der als Gehilfin verurteilten Angeklagten gegeben. Daher ist der Urteilsspruch insoweit dahin klarzustellen, daß sie der Beihilfe zum Raub, von ihr begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 250 Abs. 1 Nr. 5, 49, 50 Abs. 2 StGB) schuldig ist.
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IV. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, ist ihre Revision zu ververfen.
Seibert ’ VWillms Hübner
Fischer Kirchhof