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BGH Urteil vom 15.01.1965 – 4 StR 477/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_4771/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Fritz S sei =: EEE, 2 born 2 EEE 195 ir Da,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Entführung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. W8 vei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten vird das Urteil des Lanägerichts Essen vom 21. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Entführung zur Unzucht, wegen versuchter Notzucht und wegen Nötigung in Tateinheit mit

Beleidigung und Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist begründet.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen müssen (§ 344 Abs, 2 StPO).

2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision gehen fehl, Sie richten sich gegen die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen und sind unzulässig. Die Beweiswürdigung hält sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln.

3. Doch bestehen andere sachlichrechtliche Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen gelang es dem Angeklagten, nachdem er Eleonore EB gegen ihren Willen gewaltsam in eine cinsame Gegend gefahren hatte, nicht, dort trotz Gewaltanwendung mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Schließlich gab er angesichts des von ihm erkannten anhaltenden energischen Widerstands Eleonore's den Versuch auf, mit seinem Glied in ihre Scheide einzudringen. Anstatt dessen verlangte er nunmehr von ihr, sie solle ihn durch Reiben mit der Hand an seinem Geschlechtsteil befriedigen. Das lehnte sie entrüstet ab. Daraufhin faßte der Angeklagte ihre Hand und führte diese an sein bereits feuchtes Glied. Eleonore ekelte sich, glaubte, sich erbrechen zu müssen,

und wandte sich ab. Nachdem der Angeklagte ihr sein Taschentuch gegeben hatte, damit sie ihre Hand säubere, forderte

er abermals von ihr, an seinem Geschlechtsteil zu reiben.

Er verlangte auch, sie solle sich sein erregtes Glied ansehen, und drückte mit einer Hand ihren Kopf "nach vorn", Während sie mit ihrem Brechreiz kämpfte und sich abwandte, drehte der Angeklagte sie wieder zu sich hin und schlug

ihr ins Gesicht. Gleichzeitig führte er wiederum gewaltsam ihre Hand an sein Glied und rieb an ihm mit ihrer Hand,

bis es bei ihm zum Samenerguß kan.

a) Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten rechtlich als Entführung zur Unzucht, versuchte Notzucht und Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung. Die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB anstatt des § 240 StGB hat es nicht erörtert. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (erste Begehungsforn) wird nur dann verwirklicht, wenn unzüchtige Handlungen an. einer Frau vorgenommen werden (vgl. BGHSt 15, 118, 121).

Er ist also nicht anwendbar, soweit der Angeklagte Eleonore mit Gewalt zur Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihn genötigt hat. Ein derartiges Verhalten wird, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nür von § 240 StGB erfaßt (RG HRR 1940 Nr. 186). Zu erörtern wäre aber gewesen, ob Eleonore vom Angeklagten etwa durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt worden ist (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zweite Begchungsform). Insoweit geben die bisherigen Feststellungen keinen ausreichend sicheren Anhaltspunkt, zumal im angefochtenen Urteil die Stärke des Eleonore vom Angeklagten ins Gesicht versetzten Schlages nicht festgestellt worden ist, Ob sie sich durch das Gesamtverhalten des

Angeklagten in diesem Abschnitt seiner Zudringlichkeiten ihr gegenüber bedroht fühlte und der Angeklagte damit rechnete, wird nicht erkennbar. Im Falle der Leibesgefahr genügen drohende Körperschäden ganz gerinsfügiger Art nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Erheblichkeit

(RGSt 29, 78; 66, 397, 399). Das Landgericht wird entsprechende Feststellungen nachzuholen haben.

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt es, daß das Landgericht Tatmehrheit zwischen Entführung zur Unzucht, versuchter Notzucht und Körperverletzung annimmt, ohne zu erwägen, ob sich die Handlungsweise des Angeklagten einem Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als ein cinheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. über den Begriff der natürlichen Handlungseinheit BGHSt 4, 219, 220). “

Da es dem Angeklagten nicht möglich war, zu der von ihm gewünschten Befriedigung durch Vereinigung der Geschlechtsteile zu gelangen, blieb ihm nur die Wahl, entweder von seinem Opfer abzulassen oder aber zu versuchen, ohne Beiwohnung zur geschlechtlichen Befriedigung zu kommen. Dafür, daß der Angeklagte keinen neuen Entschluß gefaßt hat,

: könnte z.B. einc bei ihm noch zu ermittelnde überdurchschnittliche Triebstärke sprechen, außerdem, daß er, worauf die Gewaltanwendung hindeutet, geschlechtlich außcergewöhnlich erregt war und seine Forderung, an seinem Glied zu reiben, zeitlich unmittelbar im Anschluß an die Aufgabe seiner Bemühungen stellte, durch Vereinigung der Geschlechtsteile zur Befriedigung zu gelangen. Ferner könnte als Anzeichen gewertet werden, daß der Angeklagte sonst ebenfails

nicht abgeneigt ist, sich durch Reiben an seinem Glied befriedigen zu lassen. Im Zweifelsfalle wird das Landgericht auch hier von der dem Angeklagten günstigeren Annahme einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen haben (vgl. 4 StR 277/62 vom 26. September 1962; BGHSt 10, 129).

c) Wie der Senat in BGHSt 18, 29, 34 ausgesprochen hat, kann die Entführung in der Weise Mittel der Notzucht sein, daß die Ausführungshandlungen beider Straftaten teilweise in einer Betätigung zusammenfallen. Der Angeklagte hat hier den durch die Entführung geschaffenen körperlichen und seelischen Zustand der Unfreiheit und Verängstigung scines Opfers während der Unzuchtshandlungen aufrechterhalten.

Der letzte Akt der zwar vollendeten, aber noch nicht beendeten Entführung bestand darin, daß der Angeklagte Eleonore durch Drohung zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen versuchte und schließlich zu seiner geschlechtlichen Befriedigung unter Zuhilfenahme ihrer Hand nötigte.

ist § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (zweite Begehungsform) anwendbar, so kommt eine tateinheitliche Verurteilung mit Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) ebenso wie bei einer Verurteilung nach § 177 StGB, regelmäßig nicht in Betracht (RGSt 65, 337, 338; BGH NJW 1951, 368 Nr. 21). Dagegen ist Tateinheit mit § 223 StGB möglich (BGH IM § 177 Nr. 12). Denn die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen ofer zur Duldung des außerehelichen Beischlafs muß nicht in einer Körperverletzung bestehen.

en

Hält das Landgericht den Angeklagten wiederum nur der Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit oder Tatmehrheit mit Entführung zur Unzucht und versuchter Notzucht für schuldig, so bestehen gegen Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) keine rechtlichen Bedenken. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Körperverletzung (§ 223 StGB) ist dann möglich, wenn die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks angewandte Gewalt an sich Körperverletzung ist,

Krumme Flitner Mayr

Sanders Spiegel