Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.04.1968 – 1 StR 60/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
wer nr nn StGB § 316 a Abs. 1 Ein Raubüberfall, der zwar planmäßig an einsamer Stelle, jedoch, nach längerem Fußmarsch, weit ab vom allgemeinen Straßcnverkehr ausgeführt wird, ist kein Autostraßenraub, sclbst wenn der Täter das Opfer im Kraftwagen fortgelockt hatte und sich in diesem nach vollbrachter Tat in Sicherheit bringt (teilweise abweichend von BGHSt 18, 170, 173).
Nachschlagewerk! ja
wer nr nn
StGB § 316 a Abs. 1
Ein Raubüberfall, der zwar planmäßig an einsamer Stelle, jedoch, nach längerem Fußmarsch, weit ab vom allgemeinen Straßcnverkehr ausgeführt wird, ist kein Autostraßenraub, sclbst wenn der Täter das Opfer im Kraftwagen fortgelockt hatte und sich in diesem nach vollbrachter Tat
in Sicherheit bringt (teilweise abweichend von BGHSt 18, 170, 173).
BGH, Urt. v. 9. April 1968 - 1 StR 60/68 - 16 Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_60/68 URTEIL
eg Er Deu Ares
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Klaus zZ EEE aus HE. geboren am GE 915 7: DEE COstpr-)
wegen Autostraßenraubs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Dr, Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtoanwalt up =: EEE
als Vertcidiger,
Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten ZW vira
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
13. Oktober 1967 dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen Autostraßenraubo gegenüber dem
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EB ent zälıt. Ferner wird das Urteil mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung (Strafausspruch) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
I. Der Angeklagte und der Mitverurteilte Alois GEB: “ic nicht wußten, was sie mit ihrer Freizeit anfangen sollten, kamen bei einem Besuch der SED er Altstadt nach Alkoholgenuß überein, jemanden unter einem Vorwand mit dem Wagen ZB s an einen abgelegenen Ort zu fahren, ihn von dort aus in die Weinberge zu locken und ihn, notfalls mit Gewalt, "auszunehmen",. So geschah es denn auch. Vor ciner Wirtschaft sprachen sie den Zimmermann Horst SW an. Sic sagten ihm, sie wüßten in der Umgebung der Stadt noch anderc Lokale, wo es nicht so teuer sci und wohin sie ihn mitnehmen könnten. Sie würden ihn später wicder zurückfahren. Durch diese Vorspiegelungen brachten sie SB dazu, mitzufahren. Nach rund 10 km Fahrt verließen die droi an einer für den allgemeinen Fahrzceugverkcehr gesperrten Wegabzweigung den Wagen. Sic gingen noch ctva 750 m zu Fuß auf einem einsamen Feldweg in den Weinbergen weiter. Dort überficlen die Angeklagten ihren Begleiter und nötigten ihn durch Schläge und drohende Haltung, seinen Geldbeutel und seine Uhr herzugeben. Dann ließen sie ihn weitergehen, wobei sie ihm unter Drohungen verboten, ihnen zu folgen. Sie selbst kehrten unterdessen zu dem abgestellten Pkw zurück und fuhren davon.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu je drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner wurde der Kraftwagen des Angeklagten Zn eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis (Frist vier Jahre) entzogen.
Hiergegen hat ZW nit der Sachbeschwerde Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
II. Zum Schuldspruch aus § 316 a Abs. 1 StCB:
1. Hierzu ist zunächst allgemein zu bemerken: Nach N 316 a Abs. 1 steB ") wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren (in besonders schwören Fällen mit icbenslangen Zuchthaus) bestraft, wer zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreihcit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkcehrs unternimmt. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Rechtsprechung zu dieser _ Vorschrift sehr verschieden gestaltetc Sachverhalte zu beurteilen. Den entspricht es, daß er sich in den Rechtsausführungen nicht stets der gleicher Wendungen bedient.. Unbeschadet solcher, aus der Besonderheit des Einzelfalls zu erklärender Verschiedenheit der’ Akzente ist ‘diese Rechtsprechung im Kern ‘bei den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 5: 280, 282 und 6, 82, 83, 84 (Überfälle auf den Fahrer) sowie’ BGHSt 13, 29, 31 (Überfall auf einen Passagier) geblieben. Danach ist entscheidend, ob der Täter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs handelt, d.h. die dadurch gegebene Gefahrenlage ausnutzt. Somit ist § 316 a StGB anzuwenden, "!yenn der für dic Begehung vorgeschene Ort, seiner besonderen Lage nach, gerade mit den sich aus dem Kraftverkehr ergebenden Möglichkciten und Gefahren in Beziehung
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1) Zur Entstehungsgeschichte vgl. BGHSt 5, 281, 282; 6, 83; 13, 28-29; 15, 323-324.
steht. Wird der Fahrzeugführer an eine einsame Stelle gelockt, zum Ausstcigen veranlaßt und dann überfallen, so kann es nicht darauf ankommen, ob der Angriff unmittelbar neben seinem Fahrzeug oder erst in einiger Entfernung davon stattfindet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 316 a StGB ist lediglich, daß die wesenscigenc besondere Lage nach fortbesteht." Dagegen scheidet § 316 a StGB aus, "wenn das Fahrzeug nur als
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des gilt für den Überfall auf einen Mitfahrer.
2. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, So ergibt sich, daß das Landgericht die Grenzen der Anwendbarkeit des § 316 a StGB überdehnt hat. Schon die genannte Entscheidung des Senats BGHSt 5, 282 zing weit, insofern sie bei einer Entfernung von immerhin 100 m dic Beziehung zum Straßenverkehr noch als fortbestehend angesehen hat. Nach den Feststellungen im vorliegenden Fall war der Kraftwagen nicht einmal das Transportmittel zum Tatort, sondern nur
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Fußnersch die Stell£ des Überfalls in den Weinbergen erreicht wurde. Die besondere Einsankeit des vom Abstellplatz weit entfernten Tatorts wer keine Gefahrenlage mehr, die
"dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht"
(BGHSt 18, 171). Mit anderen Worten: die Tat stand nicht
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Schröder, 13. Aufl., § 316 a, Rdz. 6). Der räumliche Zusammenhang zu dem in ziemlicher Entfernung zurückgelassenen Fahrzeug war unterbrochen. Eine andere Auffassung würde zu
einer ausdehnenden Auslegung des § 316 a Abs. 1 StGB führen, die, zumal angesichts der schr hohen Strafdrohung dieser Vorschrift, nicht vertretbar erscheint. Es ist dabei auch zu befücksichtigen, daß der Autostraßenraub letztlich zu den Verkehrs-Straftaten gehört (vgl. die Ein-
ordnung des entsprechenden § 348 des Entwurfs 1962 und Ss. 534 der Begründung).
Allerdings hat der Senat in BGHSt 18, 170 (Leitsatz Nr. 1, letzter Satz) und S. 173 - übrigens im Anschluß an einen Gedanken in BGHSt 13, 27, 313 - ausgesprochen, es könne auch cinc Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs scin, wenn der Täter mit Hilfe des sind, wic der 5. Strafsenat in BGHSt 19, 191, 192 zutreffend bemerkt, aus der speziellen Gestaltung des dort entschiedenen Falls zu erklären. In der Allgemeinheit des Leitsatzes, losgelöst von der Sachlage des damaligen Falls, hält der Senat an dieser Ansicht nicht fest, gegen die übrigens der 2. Strafsenat (Urt. v. 13. Januar 1965, 2 StR 539/64) Bedenken geäußert hat. Das Vorhaben, nach dem Überfall den Wagen als Fluchtmittel zu benutzen, kann z.B. wenn das Fahrzeug in geringer Entfernung abfahrbereit steht (BGH Urt. v. 10. Mai 1963, 4 StR 115/63) oder gar einer der Tatbeteiligten seinen Wagen am Tatort für die alsbaldige Flucht des Haupttäters bereit hält (BGHSt 13, 31). So war der Sachverhalt hier jedoch nicht. Vielmehr hatten die Täter nach dem Überfall dieselbe lange Strecke zu dem abgestellten Fahrzeug zurückzulegen, die sie vorT- her zum Tatort gegangen waren, und der Fehrer mußte den Wagen erst wieder in Gang setzen. Es fehlte also auch insoweit an der nahen Bezichung zum Straßenvekehr.
3. Da weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht in Betracht kommen, ist das Urteil von hier aus dahin zu ändern, daß der Schuldspruch wegen Autostraßenraubs entfällt, und zwar auch bei dem Mitverurteilten Alois Tegep (§§ 354 Abs. 1, 357 StPO). Desgleichen ist das Urteil im gesamten Strafausspruch gegenüber beiden Angeklagten aufzuheben (§ 354 Abs. 2 StPO). Der ncu erkennende Tatrichter hat bei ZU auch über dic Einzichung und dic Maßregeln nach § 42 m und § 42 n StGB nochmals zu befinden.
4. Im übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angrceifbar. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß der Überfall auf einem öffentlichen Weg (BGHSt 17, 159, 160) stattgefundenthät. Dem steht nicht entgegen, daß der Weg (dic Sm Straße) nur dem landwirtschaftlichen Verkehr diente, Insoweit ist daher die Revision des Beschwerdeführers 2 zu verwerten.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Pfeiffer