Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 11.09.1967 – 2 StR 342/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_342/67 BESCHLUSS 2080 059
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Erhard BP :ı.:s ve», geboren am EEE 1955 ir ame
2. den Angestellten Karl-Heinz KB zu: VEEP-GER. zevoren arı Gm 940 in Se.
wegen gefährlicher Körperverletzung:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Bggpwird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Januar 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten
BED und die Revision des Angeklagten Km werden verworfen.
Der Angeklagte Kinzig hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen»
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Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten KW o1eiht erfolglos: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von ihm erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die Revision des Angeklagten De ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch gegen ihn muß hingegen aufgehoben werden. Während Bgpracıh dem Urteilsspruch zu einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wird die Gefängnisstrafe in den Ur-
teilsgründen mit einem Jahr acht Monaten angegeben» Dieser Widerspruch ist unlösbar. Daß nach dem Sitzungsprotokoll eine Strafe von einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verkündet worden ist, beweist noch nicht, daß die Angabe in den Urteilsgründen auf einem bloßen Schreibversehen beruht (vgl. u.a. RGSt 46, 326 und
BGH Urt. vom 27. Januar 1965 - 2 StR 539/64 -'°
Bei der gegebenen Sachlage ist die strafkammer durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, auf eine Strafe bis zu einem Jahr zehn Monaten Gefängnis zu erkennen.
Baldus Kirchhof Meyer Müller Baumgarten