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BGH Urteil vom 03.04.1974 – 2 StR 124/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 124/74 URTEIL 34.74

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Lazar P EEE , zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am EEEEEEEED 1949 in Te, Kreis

IB Sscoslawien,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom

16. August 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt vergeblich die Verletzung des sachlichen Rechts,

Die Strafkammer hat zwar in ihrem Urteil nicht näher erläutert,worin sie die zur Tathandlung des § 316 a Abs. 1 StGB gehörende "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" erblickt. Daß der Angeklagte den Raubüberfall auf seinen Mitfahrer Si in seinem haltenden Kraftwagen beging, dessen rechte Seitentür er zuvor verriegelt hatte, würde für sich allein die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals nicht rechtfertigen, wie die Revision an sich zutreffend vorbringt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1965 - 2 StR 539/64; Hübner in LM StGB § 316 a Nr. 12; LK 9. Aufl., § 316 a Anm. 22). Dazu muß die Tat vielmehr in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muß als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen (BGHSt 19, 191, 192; 22, 114, 116). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergeben jedoch mit ausreichender Deutlichkeit, daß dies hier der Fall war. Danach hat der Beschwerdeführer den Plan, SED zu berauben, spätestens gefaßt, als er erstmals auf der Standspur der Autobahn anhielt, um seinem weiteren Fahrtgenossen Sm@BGelegenheit zum Austreten zu geben. In Durchführung seines Plans fuhr er

mit SED allein etwa 150 m auf der Standspur weiter, hielt dann erneut an und nahm SR unter Anwendung von Gewalt dessen Geld aus der Innentasche der Jacke. Aus diesen Feststellungen geht hervor,daß dem Angeklagten der erste Haltepunkt für die Durchführung seines räuberischen Vorhabens nicht günstig erschien, sei es, daß er die Entdeckung der Tat durch Sm@®befürchtete, sei es, daß er darüber hinaus mit dessen Eingreifen zugunsten des Opfers rechnete, und daß er deshalb etwa 150 m weiter zu einer Stelle fuhr,die ihm für sein Unternehmen mehr zusagte. Damit hat er aber den Kraftwagen gerade als Fortbewegungsmittel zur Begehung des Raubes eingesetzt, indem er mit ihm das Opfer an eine von ihm als geeignet angesehene Stelle verbrachte,

Entgegen der Meinung der Revision steht es der Anwendung des § 316 a StGB nicht entgegen, daß die Tat nicht an einem "einsamen Ort", sondern auf der Standspur der Autobahn begangen wurde (vgl. BGHSt 15, 322, 324; 18, 170, 171). Der Angeklagte hielt den Tatort jedenfalls für geeignet. Er konnte davon ausgehen, daß sich kein Vorbeifahrender um die Vorgänge in dem nur kurze Zeit auf der Standspur haltenden Kraftfahrzeug kümmern werde, zumal zur Tatzeit bereits völlige Dunkelheit herrschte. Daß er die Tat nicht von langer Hand geplant und sorgfältig vorbereitet hatte, ist gleichfalls ohne Bedeutung. Es genügt die Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, welche die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen (BGHSt 15, 322, 324; BGH, Urteil vom 28. Januar 1971 - 4 StR 552/70).

Bei ihrem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe SCHE das Geld lediglich als "Kostenbeteiligung an dem Unternehmen" weggenommen, ihm habe deshalb die Absicht gefehlt, es sich rechtswidrig zuzueignen, beachtet die Revision nicht die Feststellungen des Tatrichters. Danach hatte SEE seine beiden Begleiter schon während der Einkehr in einem Gasthaus in Hgg darauf hingewiesen, daß er sich außer an dieser Zeche an keinen weiteren Unkosten mehr beteiligen werde. Mit dem Vorhaben, zum Besuch von Jugoslawinnen nach Sg zu fahren, war er nicht einverstanden, bestand vielmehr darauf, daß ihn der Angeklagte nach MM zurückbringe. Diese Feststellungen lassen für die von der Revision behauptete Vorstellung des Angeklagten, ihm stehe gegen SEE ein Anspruch auf Beteiligung an den Kosten zu, keinen Raum.

Daß der über ein ausreichendes Einkommen verfügende Beschwerdeführer seinem Landsmann Sp dessen Geld wegnahnm, um damit "augenblicklichen Vergnügungen nachgehen zu können", durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigen. Sein straffreies Vorleben hat sie dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten (Bl. 8 UA).

Auch über das Einzelvorbringen der Revision hinaus hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lassen.

Schumacher willms Müller

Baumgarten Meyer