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BGH Urteil vom 22.12.1964 – 5 StR 472/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 472/64 on . . BUNDESGERICHTSHOFZ 10 07€ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Erich / m zus Hu geboren am END 1915 in vu SCHE ( Ponmern) ,
wegen Konkursvergehens u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät . als Vorsitzender, u Bundesrichter Schmidt Bundesrichter :. Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En ‚bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Februar 1964 aufgehoben,
l. soweit es den Beschwerdeführer im Betrugsfalle Bente und in den Untreuefällen Tee, DEE: GEB una St verurteilt hat; in diesen Fällen wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
2. mit den Feststellungen in allen Strafaussprüchen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung über die Strafen an das Landgericht
zurückverwiesen, das auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg. | I. |
Soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, "beschränkt sich" die Revision "auf eine Anfechtung des Beschlusses vom 8.April 1964", durch. den ‚die Strafkammer die Urteilsformel dahin berichtigt hat, daß der Beschwerdeführer auch wegen.Vergehens gegen-§ 240 Abs.1l Nr.3 und Nr.4 KO bestraft worden ist. Die Bedenken der Revision sind jedoch unbegründet. Die Verurteilungen wegen Konkursvergehens waren in der verkündeten Urteilsformel versehentlich nicht aufgeführt worden, Das war allen Beteiligten dadurch offensichtlich geworden, daß der Vorsitzende in der mündlichen Urteilsbegründung die wesentlichen Gründe für die Verurteilung auch wegen der beiden Konkursvergehen dargelegt und auch die beiden Einzelstrafen, wie sie sich auch aus den schriftlichen Urteilsgründen ergeben, bekarmtgegeben hat. Auch der Verteidiger "meint sich zu erinnern", daß dem so war. Damit bestehen aus- den Gründen, wie sie in der schon vom Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 5,5 ff dargelegt worden sind, keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Berichtigung.
Daß die Feststellungen die Verurteilungen wegen Konkursvergehens' tragen, bezweifelt auch die Revision nicht.
II.
Die. Verurteilungen wegen Untreue konnten nur zum Teil bestehenbleiben. . .
l.:Die zu alien Untreuefällen erhobenen Verfahrensbeschwerden (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) sind entweder unzulässig (vgl. § 344 Abs.2 StPO; BGHSt 2,168) oder unbegründet. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die
Vernehmung der Geschädigten Te, wgwp, PEN. TUEEED, und StB sei unterblieben. Was die Zeugin ve anlangt, so war diese wegen weiter Entfernung von Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Ihre Vernehmung vor dem beauftragten Richter des Landgerichts ist in der Häuptverkänälung verlesen worden (8. 251 Abs.1 Nr.2, Abs.4 StPO). Auf die Vernehmung der übrigen angeführten Zeugen ist "allseitig" verzichtet. worden (Bd.V Bl. 720 und 7122 d.h. )»
2. Die Prüfung auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung: des Angeklagten in:den Fällen TE, TUEEED, GEB und SE - In den restlichen Fällen bleibt das Rechtsmittel im. Schuläspruch erfolglos. :
a) In ‘den oben namentlich aufgeführten Fallen geht auch die Strafkanmer davon aus, daß zwischen den Angeklagten und seinen Verträgspartnern ein Kaufvertrag im Sinne des "§ 433 BGB geschlossen worden sei. Aus diesem Vertrage sei dem Angeklagten die Hauptpflicht erwachsen, das jeweils bestellte Fertighaus zu übergeben und zu übereignen. Daneben sei jedoch die Pflicht getreten, ‘die erhaltene Anzahlung zur Beschaffung des Fertighauses zu verwenden, sie also dem Lieferanten des Fertighauses zu überweisen. Auch das sei eine Hauptpflicht gewesen, sie habe für den Angeklagten eine Treupflicht im Sinne des. § 266 StGB begründet, die der Angeklagte vorsätzlich verletzt habe.
Dieser Auffassung, für deren Richtigkeit das Land-
. gericht sich auf BGHSt 1, 186,188 ff beruft, ist die Revision mit Recht "entgegengetreten. In der. genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zwar ausgeführt, die ‘in RGSt 69,146 ausgesprochene Ansicht, die Annahme
von Kaufpreisvorauszahlungen begründe kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB, gelte nicht für alle Fälle von
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Vorauszahlungen (aa0 S.190), in besonders gelagerten
Fällen könne. etwas anderes gelten. Voraussetzung ist aber stets, daß der Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrages
die Anzahlung zur Beschaffung der bestellten Ware verwenden mußte. Das ‚Landgericht hat die hier in Rede stehenden Verträge in diesem Sinne ausgelegt. Tatsächlich folgert
es diesen Vertragsinhalt aber nur aus der Tatsache, daß
der Angeklagte überschuldet war. Das ist jedoch nicht möglich. Die schlechte finanzielle Lage des Angeklagten
hatte.mit. dem Vertragsinhalt nichts zu tun. Sie konnte
vielmehr für die Frage von Bedeutüng sein, ob sich der Angeklagte die Anzahlung betrügerisch verschafft hatte.
Sie. hatte nicht für die Frage, ob der Angeklagte sich der ‚Untreue schuldig gemacht hatte, Bedeutung, sondern für die
Frage, ob der Angeklagte seine Vertragspartner getäuscht hatte. Das konnte die Strafkammer jedoch offenbar nicht feststellen.
Da somit eine Untreue’ aus Rechtsgründen - nämlich weil der Angeklagte keine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB verletzt hat - ausscheidet und nach der Überzeugung des Senats auch in einer neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen werden können, die zu einer Bestrafung.aus § 263 StGB führen könnten, hat der Senat den Angeklagten nach § 354 Abs.1 StPO in den Fällen TED,
DEM, CB unG St freigesprochen.
b) Anders liegt es in den Fällen We, TEE, SCHE una DEE. Die Revision übersicht, daß in ädlesen Fällen jeweils der Kaufvertrag, nach dem eine An-
‚zehlung :zu leisten war, mit einem Vertrag verbunden war,
durch den der, Restkaufpreis von einer Teilzahlungsbank finanziert wurde. Auf Grund dieses Vertrages, so hat das Landgericht festgestellt, war der Angeklagte verpflichtet, "zunächst den Kaufvertrag und die Anzahlung, später auch den an ihn ausgeschütteten Finanzierungsbetrag an eine
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seiner Lieferfirmen weiterzuleiten". Hierbei handelte
es sich um Pflichten von so hohem Gewicht, daß sie als 'Hauptpflichten anzusehen sind. Es genügt in diesen _ Zusammenhange der Hinweis, daß nach dem Finanzierungsvertrag das Restkaufgelä an den Angeklagten zu zahlen war und andererseits die Käufer vom Angeklagten ausgestellte Wechsel akzeptieren mußten, zu deren Einlösung sie ‚auch dann verpflichtet waren, wenn der Angeklagte seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war.
III.
Die Verurteilungen des Angeklagten wegen Betruges sind in allen Fällen mit Ausnahme des Falles Bee nicht zu ‚beanstanden.
..l. Zu: Unrecht meint die Revision. in. allen "Betrugsfällen habe das Landgericht nicht fehlerfrei dargetan, daß die Finanzierungsbanken durch falsche Angaben zur Vermögensverfügung, nämlich der Kredithingabe veranlaßt worden seien. Die Strafkammer hat vielmehr jeweils ausdrücklich festgestellt, daß die über ‘den Scheincharakter der Kauf- „verträge getäuschten Banken den Finanzierungsbetrag bei Kenntnis. der wahren Sachlage nicht ausgezahlt hätten. Inwiefern es demgegenüber widerspruchsvoll und rechtsfehlerhaft sein soll, wenn jeweils darauf hingewiesen wird, daß die Banken auch gar nicht hätten auszahlen dürfen, ist nicht einzusehen.
2,.Im, Falle. Bente kann die Verurteilung wegen Betruges gegenüber der KKG nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht findet den Vernögenssohaden der 'EKG ausschließlich darin,. "daß ihr- Vermögen durch ihren unter falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Kreditfähigkeit des Bente. gewährten Kredit: gefährdet wurde". ‚Mit den "falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Kreditfähigkeit" meint die Strafkammer den Umstand, daß der Darlehnsnehner
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Bei» die in der Vertragsurkunde aufgeführte Anzahlung
. von 7.000,DM in Wahrheit nicht geleistet hatte.. Dabei geht das. Urteil erkennbar davon aus, daß der KKG die Leistung einer Anzahlung als Beurteilungsmaßstab für die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Darlehnsnehnmers diente. Durch den bloßen Mangel eines solchen Beurteilungsmaßstabes wird. aber das Vermögen des Darlehnsgebers nicht gefährdet (so schon 5 StR 538/59 vom 22.Dezember 1959 -
‚ unveröffentlicht).
Der Senat ist überzeugt, daß auch in Zukunft weitere Feststellungen zu diesem Punkte nicht getroffen werden können, zumal da der Kunde Be nach den Urteilsfeststellungen den Kredit voll zurückgezahlt hat. Der Senat hat daher auch in diesem Falle den Angeklagten freigesprochen.
IV.
l. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die im Schuldspruch nicht zu beanstandenden Fälle des Konkursvergehens, der Untreue und des Betruges in der Strafhöhe durch die aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt worden sind, wercn sämtliche Strafaussprüche aufzuheben.
2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, waren die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, nicht Jedoch auch die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen. Die Voraussetzungen des § 467 Abs.2 Satz 2 StPO liegen nicht vor. Von der Möglichkeit des § 467 Abs.2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, hestand Fein Anlaß.
‚3. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zu verlesen, die den im Schuläspruch bestehengebliebenen Verurteilungen zugrunde liegen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen: sie
‘jedoch nicht. aufgenommen zu werden. Sie können dort als "bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt - . ° Schmidt Siemer
Börker Bundesrichter Kersting kann nicht unterschreiben, weil er dienstlich ortsabwesend ist.
‚ Sarsteät,