Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 15.06.1971 – 1 StR 133/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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NDd BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 133/71 URTEIL Ar.
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Helmut GC ED sun. zus vo dort geboren an u '937, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Anstiftung zum Meineid u.a.
ng
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WB au:
als Verteidiger, Justizangestellter ®
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
‘für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten CB zegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. März 1970 wird die Sache zur Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird die Revision verworfen. Jedoch treten an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Der Ausspruch über die Eidesunfähigkeit und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten CB wegen Anstiftung zum Meineid und wegen fortgesetzter Untreue in vier Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu vier Geldstrafen von je 1.000 DM verurteilt; es hat dem Angeklagten die Eidesfähigkeit für dauernd und die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und hat ihm auf die Dauer von fünf Jahren jede selbständige Tätigkeit als Immobilienhändler und Immobilienmakler untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Meinung des Beschwerdeführers, er habe dem Zeugen Dallmeier vorgespiegelt, die von diesem zu beschwörende Tatsache sei wahr (Revisionsbegründung S. 9), steht in offenem Gegensatz zu den das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen (UA S. 8).
II. Auch die Verurteilung wegen vierfacher fort- . gesetzter Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Angeklagte, dem seit 1961 die Ausübung von Immobilienvermittlung, Grundstücksverwertung und Immobilienhandel untersagt war, erwarb - nach den Feststellungen des Landgerichts - über Strohmänner landwirtschaftlich genützte Grundstücke, deren Kaufpreis er nicht oder nur zum geringsten Teil entrichtete. Er ließ die Flächen durch einen privaten Architekten parzellieren und verkaufte die Parzellen als Bauerwartungsland
nä
(Komplexe Oberhaching, Brunnthal und Parsdorf) oder zur kleingärtnerischen Dauernutzung (Komplex Weilheim). Mit den Käufern wurden notarielle Verträge geschlossen, in denen sich der Angeklagte - durch seine Strohmänner - zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtete, wenn innerhalb einer bestimmten Frist (meist fünf oder sieben Jahre) die erforderliche behördliche Genehmigung für die Grundstücksübertragung nicht erteilt wäre; den Kaufpreis hatten die Käufer bei Vertragsschluß ganz oder zum großen Teil zu entrichten.
Der Angeklagte verbrauchte die eingehenden Gelder teils für seinen Lebensunterhalt und kostspielige Flugreisen, teils für die laufenden Geschäftsunkosten und für Beteiligungen an neuen Firmengründungen. Den Käufern der Parzellen konnte er kein Eigentum verschaffen, weil er selbst den Kaufpreis für die bereits weiterverkauften Grundstücke nicht entrichtete und weil keine Aussicht bestand, die behördliche Genehmigung zu erlangen, da die Grundstücke zu keinem Zeitpunkt für die vorgesehene Nutzungsart ausgewiesen. waren.
2. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe die ihn gegenüber den Käufern kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und ihnen dadurch Schaden zugefügt (§ 266 StGB zweiter Tatbestand). Ein solches Treueverhältnis wird, wie der Tatrichter nicht verkannt hat, nicht schon durch die Pflicht begründet, einen Kaufvertrag zu erfüllen, und kann auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die Käufer den Kaufpreis im voraus entrichtet haben; eine | Pflicht des Verkäufers, den im voraus gezahlten Kaufpreis gerade zu der Beschaffung der gekauften Ware zu
verwenden, könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn diese Pflicht Vertragsinhalt geworden ist (BGEHSt 1, 186, 189; BGH, Urteil vom 12. Januar 1965 - 1 StR 505/64; vom 9. Januar 1964 - 1 StR 178/64; vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66; vgl. ferner BGH NJW 1953, 1600). Der Umstand allein, daß der Verkäufer überschuldet ist oder daß ihn erst die Vorauszahlung des Käufers in den Stand setzt, die verkaufte Ware zu beschaffen, begründet ebenfalls noch keine Vermögensbetreuungspflicht des Verkäufers (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1964 - 5 StR 472/64).
Das Landgericht nimmt auch nicht an, daß Inhalt der Verträge mit den Käufern eine Zweckbestimmung in . der Art gewesen sei, der Angeklagte müsse den empfangenen Kaufpreis zur Befriedigung der Vorverkäufer verwenden, zumal die Käufer gar nicht wußten, daß der Angeklagte seinerseits den Kaufpreis noch nicht beglichen hatte (UA S. 90). Es entnimmt jedoch ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB den sonstigen besonderen Umständen, unter denen die Kaufverträge des Angeklagten - oder seiner Strohmänner - mit den Erwerbern der Parzellen geschlossen wurden.
Einen solchen besonderen Umstand erblickt die Strafkammer ohne Rechtsfehler in der vertraglichen Vereinbarung, der Verkäufer werde den Kaufpreis samt Kosten und teilweise auch Zinsen zurückzahlen, falls der Grunderwerb nicht innerhalb einer bestimmten Frist genehnigt werde. Damit sollte den Käufern das Risiko ab-. genommen werden, daß sie die erworbenen Grundstücke nicht der vorgesehenen Verwendung als Bau- oder Kleingartenland zuführen konnten, so daß eine solche Vereinbarung in besonderem Maße das Vertrauen der Käufer
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stärken und sie zur Vorauszahlung des Kaufpreises geneigt machen mußte. Andererseits konnte der Angeklagte nach den Feststellungen mangels Eigenkapitals sein Unternehmen überwiegend erst durch diese Vorauszahlungen finanzieren; diesen Umstand durfte das Landgericht ebenfalls zur Begründung dafür heranziehen, daß den Angeklagten nach Treu und Glauben weiterreichende Pflichten trafen als sie sich aus handelsüblichen Lieferungskäufen ergeben hätten, weil er zu beachten hatte, daß die Käufer für ihn zunächst Einzahler seines Betriebskapitals waren, deren Vertrauen er in besonderem Maße in Anspruch nahm (BGHSt 1, 186, 189). Nimmt man hinzu, daß der Angeklagte seinerseits die von ihn geschuldeten Kaufpreise nicht bezahlte und ferner wußte, daß die von ihn verkauften Parzellen von den Behörden jedenfalls innerhalb der vereinbarten Fristen wahrscheinlich nicht als Bau- oder Kleingartenland ausgewiesen würden, dann ist die Annahme des Tatrichters nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte die Pflicht zur Erfüllung des vertraglichen Rückzahlungsanspruchs auf sich zukommen sah und daher für ihre Erfüllung Vorsorge treffen mußte.
Dem Zusammenwirken dieser besondern Umstände konnte die Strafkammer eine Treuepflicht des Angeklagten entnehmen, ohne damit über die in der Rechtsprechung bisher entwickelten Grundsätze hinauszugehen. Die Folgerung, der Angeklagte habe diese Treuepflicht verletzt, indem er für die Erfüllung der genannten Ansprüche keine Vorsorge getroffen, sondern alle eingegangenen Gelder u.a. für kostspielige Urlaubsreisen und die Finanzierung unsicherer oder fragwürdiger Projekte verwendet habe (UA S. 95), begegnet bei dieser Sachlage ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Auch die Darlegungen zum Schaden und zur inneren Tatseite halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Was die Revision gegen die Annahme von Tatmehrheit bezüglich der vier Grundstückskomplexe anführt, vermag ebenfalls keinen Rechtsfehler aufzudecken.
III. Die Bemessung der Freiheitsstrafen ist bedenkenfrei; lediglich die Strafart ist der am 1. April 1970 eingetretenen Rechtsänderung anzupassen.
Das Landgericht hat nach der zwingenden Vorschrift des § 266 StGB neben den Einzelfreiheitsstrafen jeweils eine Gelästrafe verhängt und hat eine Gesamtstrafe nur aus den Einzelfreiheitsstrafen gebildet. Nach der Neufassung der §§ 73, 74 StGB kann eine Gesamtstrafe zwar nicht aus den zwingend nebeneinander verhängten Freiheits- und Geldstrafen gebildet werden, so daß es bei der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verbleibt; doch muß aus den mehreren Geldstrafen gesondert neben der Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebtildet werden (§ 74 Abs. 2, 3 i1.V.m. § 73 Abs. 3 StGB; BGHSt 23, 260; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70). Zur Nachholung dieser Entscheidung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Eidesunfähigkeit und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte beruhte auf den
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88 161, 32 StGB a.F., die durch das 1. Strafrechtsreformgesetz aufgehoben worden sind; er muß daher entfallen. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nach Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG nicht ein.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Strickert