Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 11.12.1964 – 2 StR 312/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
BER 312/64 In Nanen des Yolkes In der Strafisache gegen 1.) 2.
vogen schweren Diebstahls
hat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenscecl Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
OOberstaatsanwalt Herzog als Vertreter der Bundesamwvaltschaft,
Justizangestellter Yijedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
-2-
I, Auf dic Revision des Angeklagten Karl-Heinz DOEEEEEEEEED irü das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. September 1963, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle 16 (schwerer Diebstahl zum Nachteil der Firma Hans EgW und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über dic Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückvcerwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten Hans-Ewald Do»
GE ir verwor£en.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
III. Auf die Revision des Angeklagten "WB vird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Dice weitergehende Revision wird vervorfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
— nn armen ee
Die Strafkamner hat verurteilt:
den Angeklagten Karl-Heinz DE wesen schweren Dichstahls in zwölf Fällen und wegen versuchten schweren Dicbstahls
in drci Yällen zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis,
den Angeklagten Hans-Ewald DEE ;cscn schweren Dicbstahls in sieben fällen und wcogen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis,
den Angeklagten MW wesen schweren Diebstahls in vier Fällen, vcgen fortgesctzten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis.
Ferner hat sic dem Angeklagten Hans-Ewald TE dic Fanrerlaubnis nit ciner Sperrfrist von drci Jahren cntzogen und scinen kührerschein cingezogen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Karl-ilcinz De EEE - dieser unter Beschränkung des Rechtsmittels auf die Fälle 2), 10), 11), 12), 15) und 16) des Urteils - und Hans-kwald DEE sic Verletzung des sachlichen Rechts, lctztcrer ferner Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Angscklagte "dl beanstandet mit seinem Rechtsmittel nur, daß die Jugendgerichtsnilfe im Verfahren nicht herangezogen worden sci.
I. Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz DEE "=: im wesentlichen keinen Erfolg.
Ihre Einzelausführungen beschränken sich auf unzulässi;e Ansriffic gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt
Rechtsfehler nicht erkennen. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" wäre nur verletzt, wenn die Strafkammer sclbst noch Zweifel an ihren Feststellungen gehabt hätte. Das aber ist ersichtlich nicht der Fall gewesen. Die Bemerkung auf S. 35
dcs Urteils, das Ergebnis der Beweisaufnahmce reiche nicht in allen Fällen hin, um die dort genannten fünf Angeklagten der ihnen zur Last gelcgten Straftaten zu überführen, bezicht sich nicht auf die Brüder DEmy. Auf S. 38, 39 heißt cs nämlich, daß deren Einlassungen, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegenständen, durch dic Beweisaufnahme widerlegt worden scien. Dice Feststellungen tragen auch in sämtlichen Fällen den Schuldspruch.
Die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dice Strafkammer hat es jedoch‘ unterlassen, für den schweren Dicbstahi zum Nachteil der Firma ons DB (Fall 16 des Urteils) eine Einzelstrafe festzusetzen. Dieser Hangel nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückvorweisung zwecks Festsetzung der fehlenden Ninzelstrufe und Bildung ciner neuen Gesamtstrafe (BCHSt 4, 345).
II. Die_Reyision des_Angeklagten Hans-!vald_ Du ist; soweit Verletzung der Aufklürungspflicht behauptet wird, unzulässig, weil die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO entspricht, und im übrigen offensichtlich unbegründet
‚Il. Die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten gg i St nur damit begründet worden, daß dic Jugendgerichtshilfe hätte hinzugezogen werden müssen. Hierin ist cine nachtrügliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch zu sehen, weil nur dieser und nicht auch der Schuldspruch im verfahren gegen einen Heranwachsenden davon berührt wcrden kann;
daß die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 - 6 StR 87/55 - bei Dallinger
HDR 1956, 146; Urteil vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60). Diesc Beschränkung ist unwirksam, da der Verteidiger scinc Ermächtigung hierzu nicht nachgeviesen hat. Indes ist das Rechtsmittel nur
in den genannten Unfang begründet worden, so daß es hinsichtlich des Schuldspruches unzulässig ist. Im übrigen hat es Erfolg.
Der am 8. April 1942 geborene Angeklagte MW vwar zur Vatzcit (März und September 1962) noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Nr. 2 und § 112 JGG hätte daher im gesamten Verfahren gegen ihn die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden müssen; denn ein Ausnahmefall, der es gestattetce, hiervon abzuschen (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 3, § 104 Abs. 3 JGG), licgt nicht vor. Tatsächlich ist jedoch nur im Vorverfahren zu zwei Haftprüfungsterminen ein Vertreter des Jugendamtes hinzugezogen worden. Insbesonderc ist auch die durch § 50 Abs. 3 JGG vorseschricebene Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung unterblicben, so daß an der Hauptverhandlung kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe teilnehmen konnte. Es sind somit zwingende Verfahrensvorschriften verletzt worden (BGHSt 6, 354. Hicrauf kenn der Strafausspruch beruhen; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in ürfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die diese Entscheidung der
Strafkammer zugunsten des Angeklagten becinflußt haben
würden. Baldus Scharpensccel Kirchhof
ıleyer Henning