Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 01.12.1964 – 1 StR 502/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
132 077 ,
1_StR_502/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maler Bruno 5 ED Azu: CB rs. N@B-EEE, geboren arı @. ED Di: (m (O@B-GEEEB); :. 2%: in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.&.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatopräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Nai Bundesrichter Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstolle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Septembor 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu
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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat sich im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit fortgesetzt an seiner Tochter vergangen. Das Landgericht hat ihn deshalh wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kind und mit fortgesetzter Blutschande zu drei Juhren Gofängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Dio Staatsanwaltschaft beanstandet mit Kecht dio Bemessung dieser Strafen.
Dia Strafkammer hat dio erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Sic hat dabei aber nicht klargestellt, ob sie diesen Umstand nur innerhalb des regelmäßigen Strafrermens strafermäßigend herangezogen oder ob sie, von der löglichkeit dos § 51 Abs, 2 StGB Gebrauch machend, der Bestimrung der Strafe den nach § 44 Abs. 3 StGB gemilderten Straf-
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rahmen zugrundegelegt hat. Diese Unklarheit würde allein und auch zusammen mit dem Fehlen der Angabe, wolcher Vorschrift die Strafkammer die Hauptstrafe entnommen
hat, jedoch nicht notwendig zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingen. Art und Höhe der Hauptstrafe beweisen nämlich, daß das Landgericht, das dem Angeklagten keine mildernden Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, zutreffend von dem Strafrahmen des § 174 StGB ousgegangen ist, der in der Regel Zuchthaus von einen bis zu fünfzehn Jahren oder Gefängnis von sechs Monaten bia zu fünf Jahren und bei Milderung nach § 8§ 51 Abo. 2, 44 Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 1, 115, 117) Zuchthaus von mindestens drei Monaten oder Gefängnis von mindestens einundeinemhalben Nonat (vgl. BGHSt 7, 322) als Strafen vorsieht. Die Strafkamner hat jedoch nicht beachtet, daß bei tateinheitlicher Verlotzung mehrerer Strafgesetze
dio NMindeststrafe eines milderen Gosetzes nicht unterschritten werden darf, die höher als die Nindeststrafe des nach § 73 StGB anzuwendenden strengsten Gesetzes ist (hGSt 73, 148; BGHSt 1, 152, 155). Eine solchs Grenze sotzt hier unbedingt § 175 StGB. Danach verwirken aufstoigondo Verwandte durch Blutschande immer eine Zuchthausstrafe. Deshalb muß der Tatrichter auch dann, wenn er bei Ermäßigung der Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 5tGB Zuchthaus unter einem Jahr als angemessene Sühne erachtot, zunächst eine nach vollen Monaten bemessene
(§ 19 Abs. 2 StGB) Zuchthausstrafe festsetzen und di.cso dann nach § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB nach Maßgabe des § 21 StGB in Gefängnis umwandeln. Diesen Weg hat das Landgericht bei dem unmittelbaren Erkennen auf eine Gefängnisstrafe nicht etwa stillschweigend eingeschlagen. Denn os hat
eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr für die schwere Verfehlung des Angeklagten, die sich über eine lange Zeit erstreckt hat, mit Kecht nicht für ausreichend gehalten, wig dic Höhe der verhängten Gefängnisstrafe beweist,
Die Nichtbeachtung der durch § 173 StGB angeordneten
Mindeststrafe nötigt dazu, den Strafausspruch aufzuheben.
Dr. Geior Willms Hübner
Mail Sanders