Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 30.10.1964 – 2 StR 328/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2171 075.
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
Bundesbahnbetriebswart Helmut K EEE zu: v u dort geboren am EBD: 5:3,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1964, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus | als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
u
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. November 1963, soweit er wegen Urkundenvernichtung verurteilt worden ist,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Urkundenvernichtung nach § 274 Aks. 1 Nr. 1 StGB ‘in Tateinheit mit Urkundenvernichtung in Amt schuldig ist,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen - fortgesetzter -— schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen - fortgesetzter - Urkundenvernichtung im Amt (Verbrechen und Vergehen nach den §§ 350, 351, 267, 348 Abs. 2, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung nach den §§ 350, 351 StGB läßt, wie übrigens
die Revision selbst nicht in Zweifel zieht, keinen Rechtsfehler erkennen. Was sie zum Vorwurf der Urkundenfälschung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet, zumal da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Angeklagte beschwert sein könnte, wenn die behaupteten Rechtsfehler vorlägen.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenvernichtung im Ant wird ebenfalls von den Feststellungen getragen. Insbesondere kann die Urkundeneigenschaft der Prüfstreifen nicht zweifelhaft sein. Die Revision verwechselt diese Prüfstreifen mit den sog. Prüfscheinen oder Leerdrucken, Auch hat die Strafkammer hier zu Recht Tatmehrheit angenommen; denn die Ausführungshandlungen decken .sich weder ganz noch teilweise (vgl. R6St 65, 102, 104). Der allein al: Bindeglied in Betracht kommende Erschwerungsgrund des § 351 StGB ist deshalb gegeben, weil der Angeklagte fälschlich angefertigte neue Belege vorlegte, der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB hingegen, weil er die ihm von den Fahrern übergebenen Belege an sich nahm und später zu Hause vernichtete.
Jedoch ist dieser Tatbestand in einem geringeren Umfang verwirklicht, als die Strafkammer angenommen hat.
Nach ihren Feststellungen war der Angeklagte ab Sommer 1962 nicht mehr befugt, die von den Fahrern des Unternehmers Mester ergielten Tageseinnahmen entgegenzunehmen und am Nachlöseschalter abzurechnen. Damit entfällt von diesem Zeitpunkt ab zwar nicht die Anwendbarkeit der §§ 350, 351 StGB (vgl. RG HRR 1928, 1538),wohl aber diejenige des § 348 Abs. 2 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus. daß dem Beamten die vernichtete Urkunde amtlich anvertraut oder zugänglich war, Die zweite Alternative scheidet hier von vornherein aus. Die erste liegt nur vor, wenn die Verfügungsmacht des Beamten auf Grund einer amtlichen allgemei:
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oder für den Einzelfall getroffenen Anordnung hergestellt worden ist und ihren Grund hat in dem besonderen, auf seiner amtlichen Eigenschaft beruhenden Vertrauen, das ihn dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Urkunde vorhanden, gebrauchsfertig und inhaltlich richtig bleibt. Sie muß ihm also mit Rücksicht auf seine Amtsstellung unmittelbar oder mittelbar durch eine Amtsstelle anvertraut sein (R6GSt 64, 235 BGHSt 3, 304, 306; 4, 54). Das war bei den Unterlagen, die dem Angeklagten nach Erlöschen seiner Abrechnungsbefugnis von den Pahrern nur deshalb übergeben wurden, weil er sich freiwillig weiter zur Abrechnung bereit erklärt hatte, nicht der Fall. Insoweit wie im übrigen auch in Tateinheit mit
dem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB ist indessen der Tatbestand der Urkundenvernichtung nach § 274 Ats. 1 Nr. 1 StGB erfüllt; denn der Angeklagte hat die ihm übergebenen Unterlagen, also Urkunden, die ihm nicht gehörten, in dem Bewußtsein vernichtet, daß diese zum eigenen Vorteil begangene
Tat notwendig Nachteile für die Bundesbahn zur Folge haben werde (vgl. BGH IM § 350 StGB Nr. 4). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des
§ 265 StPO steht nicht entgegen. Durch den Hinweis, daß
scin Verhalten auch nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein könnte, hätten sich dem voll geständigen Angeklagten mit Sicherheit keine neuen Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet.
Diese Änderung würde allerdings auf die für die fortgesetzte Urkundenvernichtung im Aut erkannte Gefängnisstrafe von drei Monaten ohne Einfluß sein, wenn es sich hierbei, wie die Strafkammer angenommen hat, um die durch § 348 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe handelte. Die Hindeststrafe beträgt indessen nur einen Monat. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Strafkammer bei Anwendung dcs richtigen Strafrahmens und bei Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage auf weniger als drei Monate Gefängnis
erkannt hätte, muß dieser Einzelstrafausspruch und damit
auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Die weitere Einzelstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis, die auch sonst nicht zu beanstanden ist, wird hierdurch
Jedoch nicht berührt.
Baldus Scharpenseel Kirchhof
Meyer oo. Henning