Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 25.08.1964 – 1 StR 543/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: ja StGB § 271; StVZO § 24 Mit der Eintragung der Fahrgestell- und.Motornummer in den Kraftfahrzeugschein wird nicht zu öffentlichem Glauben beurkundet, daß diese Kennzeichen vom Hersteller des Kraftfahrzeugs herrühren. j BGN, Urt. v. 2. März 1965 - 1 StR 543/64 - IG Koblenz
Nachschlagewerk: ja Antliche Sammlung: ja
beurkundet, daß diese Kennzeichen vom Hersteller des Kraftfahrzeugs herrühren. j
BGN, Urt. v. 2. März 1965 - 1 StR 543/64 - IG Koblenz -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 343/64 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Bruno PÜEEEB aus Se zeboren am
EEE 3:5 :r au
wegen Diebstahls.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar und 2, März 1965, an der teilgenonnen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichtcer Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE :: 9. Februar 1965 und Staatsanwalt Dr. WW an 2. März 1965 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter @P.n 9. Februar 1965 und Justizangestellter WB an 2. März 1965 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, am 2, März 1965 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgcrichts Koblenz vom 25. August 1964
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurtcilung wegen (in Tatceinheit mit Urkundenfälschung begangener) fortgesetzter schwerer Falschbeurkundung entfällt;
2. im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angcklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung vcrurteilt bleibt, und im Ausspruch® über die Gesautstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Von dem Vorwurf der schweren FPalschbeurkundung in arci Fällen wird der Angeklagte freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen insovcit der Staatskasse zur Last.
Im Umfange der Aufhebung (zu 2.) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte betrieb einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Bei dem billigen Ankauf stark beschädigter Unfallwagen kaın er auch in den Besitz der Kraftfahrzeugbriefe dieser \agen. Das braclıte ihn auf den Gedanken, Kraftwagen genau gleicher Art zu stehlen, mit dem Typenschild und den Fahrgestell- und Motornummern der Unfallwagen zu verschen und sie dann nach Zulassung zum Verkehr gewinnbringend zu veräußern oder im Wege der Sicherungsübercignung zur Beschaffung von Krediten zu verwenden. In der Folge verfuhr der Angeklagte auf diese Weise mit drei Kraftwagen, dic er bei verschiedenen Gelegenheiten stahl. Bci ceincm der drei Wagen ersparte er sich die Abänderung acr Motornummer, indem er den unbeschädigten Motor dcs entsprechenden Unfallwagens einbaute. Den Motor des gestohlenen Wagens verkaufte er mit anderen Ersatztcilenan
cinen Ausländer, wobei er sich als Eigentüner der Sachen ausgab.
Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Diebstahls, wegen fortgesetzter schwerer Falschbeurkundung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen fortgescotzten Betrugs zur Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt,
Mit sciner Revision rügt der Angeklagte Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sein Rechtsmittel hat
teilweise Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde
Die Revision bemängelt als Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO aaß die Strafkammer sich mit dem Geständnis des Angeklagten begnügt und keine Zeugen (wie 2.B. einen in den Urteilsgründen erwähnten Mann namens Bö@) vernommen habe. Sie hat jedoch weder mit der erforderlichen Bestimmtheit Porsonen bezeichnet, die als Zeugen hätten gehört werden sollen, noch angegeben, welche für dic Entscheidung crheblichen Tatsachen diesc Zeugen hätten bekunden können. Die Aufklärungsrüge entbehrt somit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben (BGHSt 2, 168), ist aloso nicht zulässig erhoben.
Il, Sachrüge 1. Die Beurteilung der Entwendung der Kraftwagen als
Diebstahl, der Anbringung anderer Typenschilder, Fahrgcstell- und Motornmnmern an den gestohlenen Kraftfahrzeugen
als Urkundenfülschung (BGHSt 16, 94) und der Versilberung der gestohlenen Kraftfahrzeuge als Betrug ist nicht zu beenstanden und wird auch von der Revision nicht bemängelt: Es bestehen jedoch durchgreifende, auf die allgemeinc Sachrüge hin zu beachtende Bedenken gegen die von der Strafkommer für geboten erachtete Anwendung der §§ 271, 272 StGB, Zur Begründung der Anwendung des § 271 StGB führt das Landgericht u.a. aus, der Angeklagte habe bewirkt, daß "seine Erklärung in den Kraftfahrzeugscheinen niedergelegt worden" sei, die "zuzulassenden Fahrzeuge seien mit den in den vorgelegten Kraftfahrzceugbriefen beschriebenen identisch". Dicsc Identität möchte das Landgericht, ohne das allerdings ausdrücklich zu sagen, anscheinend ü.a. deshalb verncinen, weil Fahrgestell und Motor der Fahrzeuge die Fabrik unver einer anderen Fahrgestell- und Motornumner verlassen hatten, als sic bei der Vorführung der Wagen bei der Zulassungsstelle infolge der vom Angeklagten zwischenzeitlich bewirkten Urkundentälschung (§ 267 StGB) trugen. Das Landgericht scheint demnach annehmen zu wollen, daß es Aufgabe der Kraftfahrzeugscheine sci, zu öffentlichem Glauben mit Wirkung für und gegen jedermann zu beurkunden, daß die im Scheine zum Zwecke der Beschreibung des Fahrzeugs angegebene Fahrgestell- und Motornummer nicht verändert worden sci, scit Fahrgestell und Motor die Fabrik verlassen hätten.
Der Senat hält solche Überlegungen für rechtsirrig.
Allerdings ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß cs den Kraftfahrzeugschein (§ 24 StV20) als öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB ansicht. Die Strafkammer hat jcdoch unbeachtet gelassen, daß nicht jede Tatsache, die in einer öffentlichen Urkunde angeführt ist, allcin
demit schon im Sinne dieses Tatbestandes als wirklich gcschehen oder vorhanden beurkundet wird mit der Folge, daß sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf sic bezieht (s. BGHSt 12, 88; 19, 19). Für die Fabrikationskennzcichen des Kraftfahrzeugs, zu denen u.a, die Nummer
des Fahrgestells und des Motors gehören, trifft dies bein Kraftfahrzeugschein jedenfalls nicht zu. Denn hierbei handelt es sich bloß um Angaben, die in aller Regel ohne Kontrolle am Fahrzeug selbst allein dem Kraftfahrzeugbriof entnommen werden. An sie knüpft der Kraftfahrzeugschein/ um das Fahrzeug zu beschreiben. Er hat aber nicht den Zweck, die Richtigkcit dieser Angaben zu öffentlichem Glauben zu bezeugen. Der Kraftfahrzceugschein dient nach der ihm vom § 24 StVZO verlichenen Zweckbestimmung mit anderen Worten nicht dem Nachweis, daß das betreffende Kraftfahrzeug das Hersteilungswerk mit eincr bestimmten Fahrgestell- und Motornummer verlasscn hat, sondern soll einzig für jedermann verbindlich beglaubigen, daß das darin nach seinen der Verwaltungsbehörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug unter Zuteilung eincs bestimmten amtlichen Kennzceichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist. In dieser Richtung
ist jedoch nichts Falsches beurkundet worden. Sowcit sich das Landgericht für seine Meinung auf die in NJW 1958, 1983 Nr. 20 veröffentlichte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruft, licgt dies ncben der Sache, denn in dem dort behandelten Fall wurden nicht die Angaben über Fabrikationskennzeichen, sondern Angaben zur Person des Inhabers der Zulassung als möglicher Gegenstand eincr Falschbeurkundung beurteilt. Diese waren im vorliegenden Fall jeweils richtig angegeben. Davon abgeschen hätte der Scnat hinsichtlich der Personalangaben die gleichen Bedenken wie hinsichtlich der Fahrgestell- und Motornumner.
Hiernach konnte die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch war in diesem Punkt auf dic tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu beschränken, Außerdem war ein ausdrücklicher Freispruch geboten, weil dcr Eröffnungsbeschluß insoweit drei selbständige, nicht mit der Urkundenfälschung in Tateinheit verbundene Verbrechen gem. §§ 271, 272 StGB angenommen hatte (RGSt 50, 3515 EGH NJV 1952, 432). In Ansehung des teilweisen Frcispruchs waren die ausscheidbaren Verfahrenskosten gen. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen; jedoch kam insoweit einc Belastung der Staatskasse mit Auslagen des Angeklagten gem. § 467 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesctzces betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nicht in Betracht.
Dice Besdränkung des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung mußte die Aufhebung des zugehörigen Ausspruchs über die Einzelstrafe und dcemzufolge auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe samt den dazu getroffenen Feststellungen nach sich ziehen.
2. Was die Revision selbst im einzelnen zur Sachrüge vorgebracht hat, geht fehl, So meint sie, alle zur Aburteilung gelangten Einzeltaten bildeten im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts eine natürliche Handlungseinheit, da sie auf einem einheitlichen Entschluß beruht und in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang gestanden hätten, sowie auf ein einheitliches Ziel gerichtet gewesen seien. Das ist abwegig. Mehrere Handlungen können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan
allcin zu ciner natürlichen Handlung zusammengefaßt und
zu ciner Tat im Rechtssinne werden (BGHSt 2, 246 f; 4,
219). Ebensowenig können Angriffe gegen verschiedene Rechtsgüter als fortgesetzte Handlung zusammengefaßt werden,
weil sie cincm einheitlichen Zicl dienen (RGSt 60, 214; 68, 204, 208; BGHSt 3, 289, 295; 17, 50, 61). Ein allgemciner Verbrechensplan reicht hierzu auch dann nicht aus, wenn es sich um gleichartige Rechtsgutverletzungen handelt. Denn der nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und dcs Bundesgerichtshofs erforderliche Gosamtvorsatz (BGHSt 7, 313,.315; 15, 268, 271) ist nur gegeben, wenn der Tätcr von den Einzeltaten, die cr begehen will, einigermaßen deutliche Vorstellungen vor allem über das zu verletzende Rechtsgut und scinen Träger, sowie über Zeit und Ort der Tatbegchung hat. Aus diesem Grunde verhält es sich hier ganz im Gegentcil zur Auffassung äcr Revision so, daß das Landgericht rechtsirrig zu wenige scibständige Handlungen angenommen hat. So hätte cs nach scinen Feststellungen den Angeklegten wegen dreier Dicbstähle statt wegen eincs fortgesetzten Diebstahls verurteilen müssen; denn als der Angeklagte am
8. August 1963 in Frankfurt/Main den Opel Kapitän stahl, natte er -— auch in allgemeinen Unrissen - offenbar noch keine Vorstellung davon, daß er am 22. August erncut nach Frankfurt/Main reisen werdc, um dieses Mal einen in der Senkenberganläage abgestellten Merecdes 220 SE zu stehlen. Besonders deutlich ist der Einschnitt zwischen diesem zwciten und dem dritten Diebstahl am 30. August 1963 in Remagen; denn dieser betraf einen weiteren Mercedes 220 SE, zu dessen dicbischer Anschaffung sich der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts erst entschloß, als er bemerkt hatte, daß er den in Frankfurt/Main gestohlcnen Mercedes nur durch zusätzlichen Einbau ciner Benzin-
cinspritzpumpce scinem Unfallwagen technisch anpassen konnte, Ähnlich ist die Rechtslage bei der Annahme des Fortscetzungszusammenhangs im Falle der Urkundenfälschungen und der Bctrugstaten. Doch bedarf es keiner näheren Erörterungen dicser Rechtsfchler, da sie den Angeklagten nicht beschweren.
3. Auch mit der Auffassung der Revision, das Landgericht habe zumindest im Verhältnis zwischen den Urkundendeiikten und den Betrugstaten Tateinheit annchmen müssen, kann Jer Senat nicht übereinstimmen. Denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als er die Wagen "umfrisierte" und dabei gegen § 267 StGB verstieß, ersichtlich noch keine in Sinne cincs Gesamtvorsatzes ausreichend bestimmte Vorstellung, welchem Kaufbewerber gegenüber, in welcher Form und bei welcher Gelegenheit er von den gefälschten Fabrikationskennzeichen außer bei der Zulassung der Fahrzeuge Gebrauch machen werde (vgl. BGHSt 17, 97). Demnach wäre zwischen dem Fälschen und dem ersten Gebrauchmachen gegenüber der Aulassungsstelle einerseits und dem etwaigen Gebrauchmäachen gegenüber einem bestimmten Erwerber Tatmcehrheit anzunehnen. Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch in letzter Hinsicht - nach seinen Feststellungen zu Recht - nicht der Urkundenfälschung für schuldig befunden, sondern nur cin Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde gegenüber der Zulassungsbehörde bejaht und mit zum Gegenstand der Verurteilung gemacht.
Im übrigen könnte es den Angeklagten nicht beschweren; daß ihn das Landgericht nur wegen Betrugs und nicht wegen Boetrugs in Tateinheit mit wiederholter Urkundenfälschung in der Begehungsform des Gebrauchmachens verurteilt hat.
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4. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorzubringen hat, verkennt, daß der Senat an die Feststellungen der Strafkammer gebunden ist (§ 337 StPO). Die wegen Diebstahls und Betrugs ausgesprochenen maßvollen Einzelstrafen ‘sind ersichtlich nicht durch die im Falle der Urkundendelikte verhängte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt und können deshalb bestehen bleiben. Das gilt um so mchr, als durch die rechtlich verfehlte Annahme eines . zu weitreichenden Fortsctzungszusammenhangs die übrigen Einzelstrafen allenfalls im Ergebnis rechtsfchlerhaft zu
milde bemessen sein können.
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner " Fischer