Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 19.11.1963 – 5 StR 472/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2187 002
.InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Heizungsmonteur Herbert G N]
aus H geboren am 1936 in hg zur Zeit in Untersuchungshkaft, 2. den Arbeiter aus RW. geboren au 19 in H ,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.November 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektori up
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
I. Auf die Revision des Angeklagten CÜEEED wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom
5.Juli 1963, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in sämtlichen Strafzussprüchen samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
- 2.
Die weiiergehenüe Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
II. Auf die \evision des Angeklagten JEEEEED wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Anzeklagsten verurteilt,
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Revision des Anseklagten Cm.
l. Diese Revision bedarf nur hinsichtlich der Verurteilung im Falle 7 und hinsichtlich der Strafaussprüche einer Erörterung; im übrigen ist sie offensichtlich
unbegründet.
2. Die Strafkammer hat, entgegen der in den Urteilsgründen dargelegten Auffassung, den Angeklagten C ENEEn auch im Fall 7 zu Recht wegen schweren Diebstahls verur-
Der Angeklagte hat in diesem Fall auf einem öffentlichen Platz den von außen zugänglichen Kofferraum eines Opel-Pkw aufgebrochen und aus ihm einen Kanister mit 10 Liter Benzin entwendet,
Zutreffend legt die Strafkammer dar, daß dieser Vorgang nicht den Tatbestand des § 243 Abs.1l Nr.2 StGB erfüllt. Der von außen zugängliche Kofferraum des Pkw ist kein umschlossener Raum, sondern nur ein Behältnis.
Hingegen liegen die Voraussetzungen des § 243 Abs.1 Nr.4 StGB vor.
Tatort war ein Öffentlicher Platz,
Der im Kofferraum befindliche Xanister mit Benzin war ein Gegenstand der Beförderung. Das gilt auch dann, wenn man ihn äls Zubehör des Kraftfahrzeugs ansieht. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für Ersatzreifen entschieden (BGHSt 3,312; 3,314).
Das Aufbrechen des Kofferraums ist Ablösen eines Verwahrungsmittels (BGH NJW 1952,1184).
Gegen den Angeklagten ist zwar auch in diesem Falle das Verfahren wegen schweren Diebstahls nach § 243 Nr.2 StGB
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eröffnet worden, und er ist nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Der Senat war trotzdem nicht gehindert, von sich aus abschließend auszusprechen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls in diesem Fall aus § 243 Nr.4 StGB gerechtfertigt ist. Bei der Sachlage ist es ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre,
3. Auf die Beanstandungen, die die Revision gegen die Straffestsetzung in dem erörterten Fall 7 erhebt, braucht nicht eingegangen zu werden, da sämtliche Strafaussprüche aus einem anderen Grunde aufgehoben werden müssen.
Die Strafkammer hat die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt. Das Urteil ergibt nicht, wann das Urteil des Schüffengerichts vom 11.Juni 1959 rechtskräftig geworden ist. Von dem Zeitpunkt der Rechtskraft hängt aber hier die Frage ab, ob die Strafe aus diesem Urteil bereits zur Zeit der Begehung der nächsten Tat (Tatzeit: Sommer und Herbst 1959) verbüßt war. Die Strafe des Urteils vom 11.Juni 1959 ist nach den Feststellungen UA S.18 durch die Untersuchungshaft verbüßt worden. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils Zeitpunkt der Verbüßung (BGH NJW 1960,158).
Ob eine Tat unter: den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls besangen ist, gehört zur Straffrage. Deshalb brauchten wegen dieses Feklers nur die Strafen mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben zu werden.
II. Die Revision des Angeklagten I ist begründet.
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Daß dieser Angeklagte die Reiseschecks in der Gaststätte "Columbus" von einem untekannten Manne erhalten habe, wird im Urteil nicht bei der Darstellung des Sachverhalts als festgestellte Tatsache geschildert, sondern nur als Einlassung des Angeklagten wiedergegeben. Dabei gibt das Landgericht deutlich zu erkennen, daß es diese Darstellung des Angeklagten nicht für erwiesen, sondern höchstens für unwiderlegt gehalten hat. Deshalb durfte es sie nicht zur Grundlage seiner Verurteilung wegen Hehlerei
machen,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffika Schmidt Börker Kersting