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BGH Urteil vom 03.06.1964 – 2 StR 14/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch wenn der Täter bereits zum Raub fest entschlossen ist, macht sich der Anstiftung zum schweren Raub schuldig, wer ihn bestimmt, bei der Tat eine Waffe zu verwenden. StGB §§ 56, 50, 48, 251 Der Anstifter zum Raub ist nach § 251 StGB zu bestrafen, wenn ihm hinsichtlich der Todesfolge Fahrlässigkeit zur Last fällt, glzichgültig, ob der Täter insoweit vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verschulden gehandelt hat.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 8 48, 249, 250 Abs. I Nr. 1 Auch wenn der Täter bereits zum Raub fest entschlossen ist,

macht sich der Anstiftung zum schweren Raub schuldig, wer ihn bestimmt, bei der Tat eine Waffe zu verwenden.

StGB §§ 56, 50, 48, 251 Der Anstifter zum Raub ist nach § 251 StGB zu bestrafen, wenn ihm hinsichtlich der Todesfolge Fahrlässigkeit zur

Last fällt, glzichgültig, ob der Täter insoweit vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verschulden gehandelt hat.

BGH, Urt. v. 3. Juni 1964 - 2 StR 14/64 - 16 Wuppertal

2_StR_14/64

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Anstreicherlehrling Heinz Günther F a] aus

TOD, ecboren er 1947 in VERREE, zur

Zeit in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justi zangestell tern als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und seiner Eltern, der

Eheleute Herbert TEE una Bertna Tip zer: RW aus SD - TED; zesen das Urteil dcs

Landgerichts in Wuppertal vom 17. Juli 1963 werden verworfen.

Von der Belastung des Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels wird abgesehen.

Die Eheleute FB haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Sie haften jedoch nur mit dem ihrer

Verwaltung unterstellenden Vermögen des Angeklagten.

Dem Angeklagten wird die seit dem 18. Juli 1963 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte und seine Eltern rügen “ mit ihren Revisionen Verfahrensmängel und erheben die Sachbeschwerde, Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Il. Verfahrensrüge

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; für die angeblich gebotene nochmalige Vernehmung des Zeugen S EB ira weder ein neucs Beweisthema noch werden neue Beweistatsachen angeführt. Im übrigen haben die nach S ED v or -

nommenen Zeugen nur frühere Angaben des Angeklagten bekundet, Diese - bekannten - Angaben dem Zeugen Sc vor zuhalten, bestand kein Anlaß.

II. Sachbeschwerde

Nach den Feststellungen des Urteils beabsichtigten der Angeklagte und die Täter OD una 5 EB aus der Wohnung der Ladeninhaberin Mög, einer alten Frau von über achtzig Jahren, Geld zu entwenden. Da der Angeklagte bereits einmal wegen Schweren Diebstahls verurteilt worden war, wollte er sich an der Tat selbst nicht beteiligen, sollte jedoch an der Beute teilhaben. Die Täter OD un Scan zechneten damit, bei der Durchsuchung des Wohnzimmers von Frau MO bemerkt zu werden, und wollten sie niederschlagen, um: unerkannt entkommen zu können. Der Angeklagte schlug vor, sie sollten einen Knügpel mitnehmen und Frau MOB auf den Hinterkopf schlagen, damit sie bewußtlos werde. Die Täter ließen sich dazu bestimmen und führten die Tat so aus. Frau Non ist infolge der ihr mit einem Stuhlbein zugefügten Hiebe auf den Schädel verstorben.

Die Jugendkamner hat den Täter On - : EENENED war noch strafunnündig — wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt. Sie ist beim Angeklagten, seiner Einlassung folgend, davon ausgegangen, daß er den Tod der Frau Mi nicht gewollt habe, und hat ihn wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub nach den §§ 251, 48, 50, 56 StGB verurteilt. Dazu ist ausgeführt, die Täter seien durch den Angeklagten bestimmt. —_ worden, ihre Tat mit einer Waffe zu begehen, wozu sie von sich aus nicht bereit gewesen seien. Der Angeklagte habe auch die Tatausführung in der von ihm beschriebenen Weise

gewollt und sei sich darüber im klaren gewesen, daß er die Täter durch seinen Rat dazu bestimmt habe, eine \affe mit sich zu führen und sie anzuwenden. Der Angeklagte, der

von durchschnittlicher Intelligenz sei und sich im praktischen Leben zurechtzufinden wisse, sei zwar davon ausgegangen, daß Schläge auf den Hinterkopf die Bewußtlosigkeit des Opfers herbeiführen könnten; er habe jedoch aus Fahrlässigkeit verkannt, daß derartige Schläge auch lebenswichtige Organe verletzen und den Tod des Opfers zur Folge haben können. Infolgedessen sei er für den Tod des Opfers gemäß §§ 50, 56 StGB mitverantwortlich und nach § 251 StGB

zu bestrafen. Dieser Rechtsauffassung ist beizupflichten.

1.) Da die vorsätzliche Tötung durch den Täter OCEEEEEENS iver die gebilligte Gewaltanwendung beim Raub hinausging, kann der Angeklagte für die Folgen dieses Exzesses nicht verantwortlich gemacht werden (vgl: BGHSt 2, 223, 225).

2.) Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Raub sind unbegründet; wenn die Täter auch bereits entschlossen waren, den Raub zu begehen, So hat doch der Angeklagte sie bestimmt, die Tat unter Verwendung eines Knüppels in einer Art und Weise auszuführen, durch die ihr Unwertgehalt gegenüber dem ursprünglichen Plan erheblich erhöht worden ist; er hat damit ihren Tatentschluß übersteigert (vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl.,§ 51 II. B. 4 S. 539). Weil die Täter zu dieser Ausführungsart von sich aus noch nicht bercit waren, der Angeklagte sie dazu erst verleitet hat, liegt nicht nur psychische Beihilfe, sondern Anstiftung vor.

Der Senat ist der Auffassung, daß es für diese Beurteilung nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Täter zur Verwirklichung eines anderen mit schwererer Strafdrohung

bewehrten Tatbestandes veranlaßt werden, sondern auf den erheblich erhöhten Unrechtsgehalt, der auch in der gefährlichen Ausführungsart liegen kann, ohne daß sich an der rechtlichen Beurteilung der Tat etwas ändert. Diese Frage bedarf indessen hier keiner weiteren Erörterung.

Wer die zum Raub entschlossenen Täter bestimmt, statt des einfachen Raubes einen Raub mit Yaffen zu begehen, macht sich jedenfalls der Anstiftung zu einem Verbrechen nach

8 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig. Ob und unter welchen Voraussetzungen Anstiftung vorliegen kann, wenn die Täter zu einer Ausführungsart veranlaßt werden, die im Unwertgehalt geringer ist als die zunächst geplante, ist hier ebenfalls nicht zu entscheiden.

3.) Die Jugendkammer hat den Angeklagten für den qualifizierten Erfolg des schweren Raubes (§ 251 StGB) verantvoortlich gemacht, weil ihm insoweit nach den Feststellungen und der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Urteils Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Anwendung des § 56 StGB auf den Anstifter entspricht der Rechtslage, Dice Vorschrift verwendet das Wort "Täter" ebenso wie § 46 StGB als Oberbegriff und versteht darunter alle Tatbeteiligten, also auch die Teilnehmer im engeren Sinne.

DeR OB nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich getötet hat, schließt die Haftung des Angeklagten nach § 251 StGB nicht aus; die selbständige Beurteilung seiner Verantwortlicnkeit folgt vielmehr aus § 50 StGB. In einen Teil des Schrifttums wird zwar geltend gemacht, die Anwendung des § 50 StGB auch bei erfolgsqualifizierten Delikten führe entgegen allgemein anerkannten Grundsätzen zur Annahme entweder einer fahrlässigen Anstiftung oder

einer Anstiftung zur fahrlässigen Tat. Indessen wird nach dieser Kritik verkannt, daß es sich bei dem erfolgsqaualifizierten Delikt im Verhältnis zum Grunddelikt nicht um einen in jeder Beziehung selbständigen Tatbestand handelt, und dases im strengen Sinne keine "Anstiftung zum besonders schweren Raub" gibt. Der Sache nach liegt Anstiftung zum Raub oder zum schweren Raub in Verbindung mit fahrlässiger Tötung vor, § 251 StGB qualifiziert diese Verbindung

seinem Wortlaut nach zwar nur beim Täter; es ist aber kein zwingender Grund ersichtlich, die Möglichkeit einer

solchen Verbindung beim Teilnehmer zu verneinen mit der Folge, daß dessen Verantwortlichkeit nicht selbständig

nach der allgemeinen Regel des § 50 StGB entschieden werden dürfte. Der Grundsatz, daß das Gesetz nur vorsätzliche Anstiftung zur vorsätzlichen Tat kennt, wird dadurch nicht angetastet. Insbesondere besteht kein Anlaß zu Sonderkonstruktionen. Der Vorschlag von Oehler (GA 1954, 33, 37 f), die Anstiftung zum Raub und die Täterschaft nach § 222 StGB zur Täterschaft nach § 251 StGB zu verbinden, müßte bei

der Beihilfe zur Versagung der Strafmilderung führen, ein Ergebnis, äas angesichts der hohen Mindeststrafe des § 251 StGr besonders bedenklich wäre. Die von Ziege (NJW 1954, 179) empfohlene Beschränkung, dem Anstifter und Gehilfen den

- vom Täter fahrlässig herbeigeführten -— schweren Erfolg nur dann zuzurechnen, wenn der Teilnehmer insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 56 StGB und würde bei ‚allen Delikten, bei denen der schwere Erfolg in der Tötung eines Menschen besteht, nicht zu der vom Gesetz gewollten Qualifizierung, sondern zu einer Privilegierung für den

Teilnehmer führen.

III. Die Strafzumessung 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen; die gegen das Ermessen des Tatrichters gerichteten

Angriffe der Revision gehen fehl.

IV. Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten hat der Senat von der Befugnis des § 74 IGG Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der Eltern beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; jedoch haften diese insoweit nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (BGH

IM Nr. 1 zu § 67 JGG).

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Kirchhof Meyer