Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 14.04.1964 – 2 StR 50/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2172 013
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Packerin IIse GC Ep zu: VE, dort
geboren am GEB 1 546: zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs äintider Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
N Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Ku,
Die Revisionen der Angeklagten und ihrer Eltern, der
Eheleute Heinrich CE und Narie cpeborene SEE zus EB, zezen das Urteil des
Landgerichts in Duisburg vom 17. Oktober 1963 wer-
den verworfen.
Von der Belastung der Angeklagten mit den Kosten ihres Rechtsmittels wird abgesehen. [
Die Eheleute CE haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Sie haften jedoch nur mit dem
ihrer Verwaltung unterstehenden Vermögen der Angeklagten.
Der Angeklagten wird die seit dem 18. Oktober 1963 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründesz
Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt...
Hiergegen haben die Angeklagte und deren Eltern Revision eingelegt, mit der die Beschwerdeführer das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Daß sich die Jugendkammer mit dem Inhalt der bei den Strafakten befindlichen Berichte dr Kreisfürsorgerin sc (::. 88 und 90/91 der Akten) in den Urteilsgründen
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nicht auseinandergesetzt hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Ein solcher könnte allenfalls dann berechtigt sein, wenn die Jugendkammer der Kreisfürsorgerin ScW in der Hauptverhandlung keine Golegenheit zur Äußerung gegeben hätte. Das ist aber ausweislich der gerichtlichen Niederschrift geschehen.
Im übrigen sei bemerkt, daß es keine Verfahrensbestimmung gibt, die dem Tatrichter gebietet, alles das, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, im Urteil zu erörtern. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt nur die Angabe derjenigen Tatsachen zwingend vor, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. b) Ein Verfahrensverstoß liegt entgegen der Meinung der Revision auch nicht darin, daß die Jugendkammer von der Zuzichung eines Psychiaters als Sachverständigen abgesehen hat.
Den Hilfsamtrag des Verteidigers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens darüber, daß die Angeklagte bei Abgabe ihres polizeilichen Geständnisses infolge der schweren seelischen Erschütterung, in der sie sich befun- .den, fälschlicherweise einen Tötungsvorsatz bejaht habe, hat die Jugendkammer mit Recht abgelehnt; denn sie hat, wie im Urteil dargelegt, festgestellt, daß die Angeklagte bei der polizeilichen Vernehmung, in deren Verlauf sie das Geständnis ablegte, nicht unter schweren seelischen Erschütterungen gestanden hat.
Ebensowenig war die Jugendkammer auf Grund der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten, von Amts wegen einen Psychiater "zu den seelischen Vorgängen während der Tat! zu hören. Zwar mag es an
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sich auffallend sein, daß ein junges Mädchen von 17 Jahren zum Messer greift. Indessen war hier das Vorgehen der Angcklagten von der Wut auf den Schwager und von der Absicht, an ihm Rache zu nehmen, bestimmt und kann deshalb nicht
als so außergewöhnlich bezeichnet werden, daß allein deshalb dic Zuziehung eines Psychiaters geboten gewesmwäre.
Daß die Jugendkammer aber sonstwie Gesichtspunkte, die
für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat sprechen könnten, unbeachtot gelassen habe, ist nicht ersichtlich, Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorgehracht. Sie beruft sich nur darauf, daß in anderen Strafverfahren, denen weniger schiere Schuldvorwürfe zugrunde lägen, nicht
solten Angeklagte auf ihre Zurechnungsfähigkeit untersucht würden, so z.B. wenn diese behaupteten, in der Jugend gestürzt zu sein und eine Gehirnerschütterung davongetragen
zu haben, sowie in fast allen Trunkenheitsfällen. Eine solche, nicht ohne weiteres zu widerlegende Einlassung
eincs Angeklagten oder ein Handeln des Täters unter Einfluß von Alkohol sind jedoch Gesichtspunkte, die eine erhebliche Herabsetzung der Zurcchnungsfähigkeit in den Bereich des Möglichen rücken und deshalb für das Gericht Anlaß zur Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen sein können und gegebenenfalls sein müssen. Gerade daran fehlt es aber hier.
c) Die Jugendkammer hat ferner gegen ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verstoßen, daß sie weder den Arzt, in dessen Behandlung der Verletzte war, als Zeugen und Sachverständigen noch einen anderen Arzt als Sachverständigen über Art, Wucht und Zahl der Stiche vernommen hat, welche die Angeklagte ihrem Schwager beigebracht hatte. Dazu bestand, nachdem dieser als Zeuge gehört worden war, keine Veranlassung. Wie nämlich im Urteil zutreffend dargelegt ist, pflegt schon
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im allgemeinen derjenige, der einen anderen mit einem Messer mehrfach in Kopf, Hals und Rücken sticht, damit zu rechnen, daß die Stiche den Tod herbeiführen. Die Überzeugung, daß
auch die Angeklagte mit einem solchen Erfolg ihres Vorgehens gerechnet und daher mit dem Willen gehandelt hat, den Schwager zu töten, hat die Jugendkammer in verfahrensrechtlich nicht
zu beanstandender Weise gewonnen, indem sie die wohl schwerste Folge der Tat - ein Messerstich war mehrere Zentimeter tiof
in die Lunge eingedrungen - sowie die Äußerung der Angeklagten einige Stunden nach der Tat berücksichtigt hat, wenn er jetzt nicht kaputt gehe, dann tue sie es noch einmal.
Daß das Landgericht hierbei über einen Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hinweggegangen sei, trifft nicht zu. Dieser hatte zwar" beantragt, den Arzt, der den Verletzten behandelt hatte, darüber zu befragen, ob die Stichwunden mit dem bei den Strafakten befindlichen Messer beigebracht worden sein könnten; er hatte diesen Antrag jedoch nur hilfsweise gestellt, d.h. für den Fall, daß bei der Beratung der Jugendkammer Zweifel daran offen bleiben sollten, ob die Stiche mit jenem Messer ausgeführt worden sein konnten. Da aber, wie die Urteilsgründe ergeben, solche Zweifel nicht vorhanden waren, liegt darin, daß die Jugendkammer von dem nur hilfsweise unterbreiteten Beweisanerbioten nicht Ge- . brauch geuheht hat, kcoin Vörfahrensverstoß,
2.) Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht durch. Die Überprüfung des Urteils in sachlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen vielmehr die Annahme
Daß der Grundsatz"in dubio pro reo" verletzt sei, ist nicht ersichtlich. Dessen Nichtbeachtung kann insbesondere nicht damit begründet werden, die Jugendkammer habe widerspruchslos die Einlassung der Schwester der Angeklagten, der früheren Mitangeklagten Adelheid VEEW. in der Hauptverhandlung als richtig hingenommen. Darüber, ob und inwieweit deren Angaben zu glauben war oder nicht, hatte gemäß § 261 StPO allein sic zu befinden. Gewann sie die Überzeugung, diese seien richtig, so war sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, der Entscheidung die Einlassung der früheren Mitangeklagten WERE zugrunde zu legen. Nur wenn sie bis zuletzt Zweifel an deren Richtigkeit gehabt und sie trotzdem zuungunsten der Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet hätte, wäre ein Verstoß gegen den von der Revision angeführten Grundsatz gegeben. Dafür ist jedoch den Urteilsgründen nichts zu entnehmen,
Auch die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken.
Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten hat der Senat von der Befugnis des § 74 JGG Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der Eltern beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; jedoch haften diese insoweit nur mit dem
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Vermögen der Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (BGH IM Nr. 1 zu §§ 67 JGG).
Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning