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BGH Urteil vom 10.03.1964 – 1 StR 26/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Wachschlagcevork: ja licho § 2121 059

Amtlicho Sammlung: ja

wer das Vorhaben eines Raubes anzuzeigen unterläßt aus Unkenntnis, deß er zur Anzeige verpflichtet ist, befindet sich im Gebotsirrtun.

BGH, Urt. v. 5. Nai 1964 - 1 StR 26/64 - IG Trier

Im Name n dos Volkes

In der Strafsache

gogen

dio Hausfreu Rosomario KB zeborene SCEEEEER aus Sup: “rois VER, zehoren am U 1959 in TOD ;

viegen Nichtanzeige einos räuberischen Vorhabens

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5. Mai 1964 auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. März 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestollter als Urkundsboamtor der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dio Revision der Angeklagten Rosenario Kun wird das Urteil des Landgerichts Trior vom

1. Oktober 1963, soweit es sia betrifft, mit don Feststellungen aufgehoben.

Dice Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch übor dio Kosten das Rechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiosen.

Von Rechts wegen

Gründes

Dor Ehemann der Angeklagten plante, in Schulden geraten, einen Raubüberfall, um zu Gold zu kommen. Er hatte dafür die kleine, nur mit einem alten Rendanten besetzte Sparkassenzwoigstollo in einor seinem Wohnort benachbarten Ortschaft ausorsehen, weil er sich dort verhältnismäßig leichto, aber doch genügendo Beuto erhoffto. Er sprach wiederholt von dem Vorhaben zu seiner Ehefrau, erwähnto dabei auch, daß man Gewalt anwenden, etwa eine Pistole haben oder jemanden "eins vor den Kopf schlagen" müsse. Dic Angeklagto erwiderto nur, or werdo doch wohl nicht den but dazu aufbringen, erkannte aber schlioßlich, daß er mit, dem Plan ernsthaft unging. Als er am Tatmorgen, nun endgültig zu dem Verbrechen entschlossen, einen eisernen Schreubenhamner einsteckto und das Haus verließ, dachto sie boi sich: "Jetzt macht er was." Sio unternchm jedoch nichts, um ihn von seinem Vorhaben abzuhalten oder es sonst zu verhindern. Dice Ausführung dos Raubes mißglückto.

Des Landgericht hat den Ehemann wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpervorlotzung verurteilt. Dio Angeklagte hat es der vorsätzlichen

Nichtanzeige sines räuberischen Vorhabens nach § 138 Abs. 1 StGB schuldig befunden. Ihre Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Il. Unschädlich ist as dem Urteil allerdings, daß es nicht erörtert, ob dio Angeklagte ihrem Mann Beihilfe zur Tat gelcistet hatte und als Toilnehmerin an dem Raubveorsuch ger nicht verpflichtet war, den Verbrechensplan anzuzeigen (BGH Urt. vom 28. Februar 1956 - 5 StR 22/56 - bei Dallinger MDR 1956, 269 zu § 138 StGB). In der - an sich doppel- ‚sinnigen -— Äußerung gegenüber dem Mann, or werdo wohl keinen Mut zur Ausführung des Planes haben, hat es keine vorsteckto Aufmunterung zur Tat, sondern nur ihren Zweifel an der Ernstlichkeit seines Vorhabens gefunden; damit ist dic Annahme tätiger Beihilfe ausgeschlossen. Beihilfe durch Unterlassen scheidet ebenfalls nach dem Urteil aus. Umwiderlegt hatte die Angeklagte keinen Sinfluß auf den Iihemann; er achtote sic nicht und mißhandelte sie sogar. Sio unterlioß daher don Versuch als aussichtslos, ihn durch Vorstellungon oder Bitten von seinem Vorhaben abzubringen. ‚Anderg Möglichkeiten, auf ihn einzuwirken, hatte sie nach dem fostgestellten Sachverhalt nicht; denn sie erkannte erst am Tatmorgen, bei sceinom Weggang aus dem Haus, daß or "mit dem verbrecherischen Entschluß Ernst machte. Unter diosen Unständon kann es auf sich beruhen, wie os sich nit der Frage verhält, ob und inwieweit ein Ehegatto kraft der ehelichen Lekensgemeinschaft rechtlich verpflichtet ist, den anderon von Straftaten abzuhalton: ob die Rechtsprochung hierzu besagt (BGHSt 6, 322; BGH NIT 1951, 204 Nr. 28 und NW 1953, 591 Nr. 14), daß er schlechthin als Teilnehmer an dcm Rechtspruch des andern in Betracht komme, wonn er ihn nicht verhindert oder wenigstens zu verhindern sucht; oder ob dio Kechtsprechung,näher betrachtet, eine solche kechtsfolge zwar noch dann annimmt, wenn der ühegatte eine dem

andern aus der eigenen Straftat unmittolbar drohende Gefahr pflichtwidrig nicht abwendet, die Folge aber nicht eintreton 1äßt, wonn die Straftat des anderen Teils sich allein gegon ein fremdos Rachtsgut richtet, für das der Eheogatto eigens keing Garantenstellung (BGHSt 16, 155, 157) einnimmt.

II. Hiernach hat die Strafkammer dio Anwendung des § 138 StGB mit Rocht in Betracht gezogen.

1, Dio Feststellungen zum äußeren Tatbestand der Vorschrift sind aus Rochtsgründon nicht zu beanstanden. Insbosondero legt das Urteil zwar nur kurz, aber entgegon der Ansicht dor Revision ausreichend dar, daß der Raubüberfall bei alsbaldiger Inanspruchnahme der örtlichen Polizei odor fornmündlicher Verständigung der Sparkasse hätte verhindort werden können, obgleich dafür nach dem festgestollten Sachverhalt nicht einmal sine volle Stunde Zeit verblioben wäre.

2. Zutreffend hat das Landgericht ferner die von der Angeklagten unwiderlegt vorgeschützto Unkenntnis von ihrer Verpflichtung, das räuberische Vorhaben ihros Mannes anzuzcigen, als einen Gebotoirrtum gewertet. Allerdings hat der Bundesgorichtshof in oinigen öntscheidungen dic Handlungspflicht bei echten Unterlassungstaten dem gesotzlichen Tatbestand zugezählt und es demgemäß als einen vorsatzausschließenden Irrtum über einen Tatunstand (§ 59 StGB) angesohen, wenn dor Tätor sio nicht kennt; so der 1. Strafsenat (JZ 1958, 508, c) und der 2. Strafsenat (GA 1959, 87; Urt. vom 24. Februar 1960 - 2 StR 579/59 -), während der 4. Strafsenat (NJW 1960, 1395 ir. 10) und der 5. Strafsenat (Urt. vom 9. Jenuar 1962 - 5 StR 541/61 -) wio auch der Großo Senat für Strafsachen (BGESt 16, 155, 160) dio Frage offengolassen haben.

Indessen kehrt dor 1. Strafsenat zu seinem früheren, keiläufig schon in dem Urteil vom 24. Juni 1955 (IM Vorb. zu § 47 StGB - Täterschaft durch Unterlassung - Nr. 10) geäußerten Standpunkt zurück. Der 2. Strafsenat stimmt dom unter Aufgabe seiner bisherigen enderen Ansicht zu. Auch der 3. Strafsenat ist gencoigt, der jetzigen Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu folgen. Der 4. und der 5. Strafsonat haben keing abweichenden Entscheidungen erlasscon.

Vorsatz ist Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandos in Konntnis aller seiner Tatumstände. Tatumständo sind die Merkmale des im Strafgesetz umschriobenen Verhaltens, gegen das sich die Strafdrohung und durch sie das gesetzliche Verbot richtet. Das Verbot sclbst ist kein Tatumstand, Es gehört nicht zum Inhalt dcs Tatbostandes, sondern hat ihn zum Inhalt.

Das Verbot einer Handlung verpflichtet dazu, sie zu unterlassen. Das Verbot, eino bestimmte Handlung zu unterlassen, gebiotot es, sie vorzunehmen. Beido Rechtspflichton zählen gleichfalls nicht zu don Tatumständen. Sio sind nur cine unmittelbare Wirkung dos Verbots tatbestandlichon Verhaltens und stehen wie diesos selbst außerhalb dos Tatbestandes; „io haben gerade nicht tatbestandliches Verhalten zum Gegenstand.

Zum Tatbestand oiner (sog. echten) Unterlassungstat gehört hiernach außer der verbotenen Unterlassung nur der in Strafgesetz jeveils umschriebene Sachverhalt, an den es - durch das Verbot der Unterlassung - die Rechtsvflicht zu bestimmten Handeln knüpft, z.B. sich zu entfernen (§ 123), gehörig zu beaufsichtigen (§ 143),

Hilfo zu leisten (§ 330 c), hier: Anzeige zu machen (§ 138). Dio Rechtspflicht solbst ist kein zum Tatbestand gehöriger Tatunstand. |

Vorsatz ist Tatvorsatz. Er umfaßt nur die Tatumstände. Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Schuldtheorio ist das Bewußtsein der kechtswidrigkeit kein Bestandtoil dos Vorsatzos; vielmehr steht es neben ihm als ein salbständiges Element der Schuld, Fehlt es, so ist nicht der Bestand, sondern dio Vorwerfbarkeit das Vorsatzos in Frage gestellt (BGHSt 2, 194, 196, 204). Das gilt für Unterlassungstaten gleichermaßen wie für Bogehungstaten. Es ist nicht richtig, daß vorsätzlich nur unterlasse, wer sich der von ihm geforderten Handlung bowußt geworden ist, weil Unterlassen schon begrifflich das Verneinon der gebotenen Handlung sei (z.B. Schönke-Schröder, 11. Aufl., vor § 1, 51; § 59, 44). Träfe dioso Begründung zu, 80 wäre entgegen dem Standpunkt des Gosetzoo (z.B. § 138 Abs. 3, § 368 Nr. 2, 4 StGB) keino faohrlässigo Unterlassung denkbar, Dem Begriffe nach ist Unterlassen dio - aus der Sicht dos Beurteilers - ungenutzt gebliebeono Möglichkeit zu handeln; vorsätzliches Unterlassen ist dio Entscheidung zwischen Untätigbleiben und möglichem Tun. Wor - wie hier - dio goboteno Handlung möglich, erkannto der Täter das, unterlioß er jedoch dic Handlung, weil er nicht wußte, daß das Gesetz sic von ihm verlangte, so unterlioß er die Handlung vorsätzlich. Scoin Irrtum ist nicht Tatbestands-,sondern Gebotsirrtun.

Das gilt rechtsgrundsätzlich bei allen echten Unterlassungstaten. Dagegen macht es für die üntschuldbarkeit

des Gebotsirrtums einen Unterschied, was für eine Handlung das Gesetz im Einzelfall verlangt, unter welchen Umständen und von wem. Wer dic Unkenntnis von einer Rechtspflicht vorschützt, dio schon im allgemeinen sittlichen Bowußtsein der Menschon begründet ist, wie z. B. deß man in Unglücksfällen zumutbaro Hilfo leisten müsse (§ 320 c StGB), wird weniger leicht entschuldigt sein als jemand, dem ein seinem Lebenskreis ferner liegendes Gebot unbokennt geblieben ist, z. B. die Verpflichtung des Grundoigentümers nach § 30 NatSchVO. Ja woniger selbstverständlich das Gebot des Gesetzes ist, desto eber wird entschuldigt werden können, wor es aus Unkenntnis übertritt, Im Bereich des § 138 StGB ist dabei nicht nur die Art dos verbrecherischen Vorhabens, das angezeigt werden muß, sondern ebenso von Bedeutung, wem dic Anzcigepflicht auferlegt ist und gegen wen. Der

§ 139 StGB gibt hierfür einen Fingerzeig.

3. Unter diesen Gesichtspunkten muß das Landgericht neu prüfen, ob der Irrtum der Angeklagten verschuldet oder entschuldbar ist. Bisher hat es ihro Unkenntnis von der Anzoigepflicht mit ungenügenden Gründen für unentschuldigt gehalten. Die Urteilswendung, dio Angeklagto habo sich "aus ihrer reinen Ichbezogenheit" löson müssen, ist nichtssegend. Auch in Verbindung mit der Erwägung, | sie habo dio Schwere und die Folgon des verbrecherischen Vorhabens ihres Mannes bedenken müssen, ersetzt sic nicht dic fehlendo Gesemtwürdigung der nähoren Umstände und die sorgfültigo Erürterung der Frago, ob die Frau nach der Artung ihrer Persönlichkeit, insbesondere ihren geistigen Fühigkeiten, noch ihrem Bildungsgrad und Lebenskreis imstendo wer, - in sehr knapper Überlegungsfrist - zu erkennen, daß sie verpflichtet war, das Vorhaben eines Reubes selbst ihres Öhemennes anzuzeigen, und daß sio

der Anzeigepflicht möglicherweise genügen konnte, ohne zugleich den Mann als Täter zu verraten. Daß sie "violo Tago Zeit gehabt" habo, sich über die Anzeigepflicht zu unterrichten, steht im Widerspruch zu der dem Urteil sonst zugrundeliegenden Annahme, die Angeklagte habe erst am Morgen der Tat corkannt, daß der Mann sich entschlosson hatte, den Verbrechensplan auszuführen. Die Strafkammer muß auch berücksichtigen, daß der Gebotsirrtum eines Unterlassungstäters schon im allgemeinen eher entschuldbar sein wird als der Verbotsirrtum bei einer Begohungstat (BGHSt 16, 155, 160).

Seibert Willms Hübner

Fischer Mei