Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 22.05.1959 – 2 StR 579/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im unxnen des volkes
gegen
den Arbeiter Horst ı Em zu: oe zevorer an. S EB ir wm Ss; - Sacnbezeichnung: De u... -
vegen unterlassener Hilfeleistung
nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Lr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Äirchhof
als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizargestellter mn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 22.Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er ver-
urteilt worden ist.
In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmnittels, an das Schöffengericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den angeklagten wegen unterlassener ilfeleistung (§ 220 e ItG$) zu einer Gefängnisstrafe von ier „ochen verurteilt und diese als durch die Untersuchungsneft verbüßt erklärt. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen
Rechts geltend mscht, hat Irfolg.
kach 5 230 ce StGB pbesteht eine Pflicht zur KEilfeleistung nur, wenn die Zilfe erforderlich ist, wenn nämlich ohne sie die Gefahr besteht, daß die durch den Unglücksfall herbeigeführte Lage sich zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen auswirkt (BGH NdW 1954, 728). Das hat das Schwurgericht ersichtlich nicht verkannt. Im Urteil wird hierzu jedoch lediglich dieser in der angezogenen Entscheidung ausgesprochene Rechtssatz zur Begründung dafür angeführt, daß es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei, dem vom litangoklagten DB in die Halsschlagader gestochenen Tg, der zu Boden gesunken war, Hilfe zu leisten. Dem Urteil ist allerdings zu entnehnen, daß TB nicht bereits in dem Augenblick tot war, als er mit dem Bufe "Messer" zu Boden sarık, sondern erst danach - das Urteil sagt "später" - am Tatort verblutete. Nähere Angaben über die Zeit, die zwischen dem Hinsinken Tg und dem &intritt des Iodes verflossen ist, fehlen. Nun hat der 1. Strafsenat in der äntscheidung BGHSt 1, 266, 269 ausgesprochen, wenn der (bei einen Verkehrsunfall) Verunglückte nach den Unfall - wenn auch nur kurze Zeit - noch gelebt habe, so sei der Angeklagte \der den Jnfall verursacht hatte) vernflichtet gewesen, ihz Eilfe zu leisten. Ferner ist in der üntscheiduns 36H JA 1956, 347 ausgeführt, die Tatsache,
du der Tod des Verletzten ni.ht avbgewendet werden xönne, schließe die ırforderlichkeit einer üÜllfeieistung nicht unbedingt aus, er könne ein kingreifen zu dem Zwecke zseboten sein, den Todeskam»nf zu lindern. Jedoch hat es nur dann Zinn und Zweck, eine !lilfe zu fordern, wenn der Beiroffene ihrer tatsächlich bedarf (Hülle in Anm. LM StGB 230 c Nr. 1 = BGHSt 1, 266) und wenn der Täter objektiv eine Sattehkett hatte, durch seinen zinsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen. Darüber, ob eine solche Möglicheit hier bestand, ist den üÜrteil nichts zu entnehmen. Es thält nur die Feststellung, DD Habe mit seinen Taschenmesser auf Trapp eingestochen und ihn zweimal an
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der linken Halsseite getroffen; einer der Stiche habe die Halsschlagader getroffen, ig sei zu Boden gesunken und später as Tatort vertlutet. Dagegen ist nicht dargetan,
das sofortige ärztliche !ilfe den Tod des Tg Hätte atwerden können oder daä der Angeklagte selbst etwas hätte
tun können, ua zu verküten, dal Ten au Tatort verblutete. Dieser NMargel wird nicht dadurch beseitigt, daß zur Begrün-
dung der Zumutbarkeit der Hilfeleistung im Urteil gesagt
wird, der angeklagte nsbe Eilfe zu leisten vermocht, inden
er sich entweder des Verletzten annahm oder schnell ärztliche Tilfe herbeirief. angesichts der Art der Verletzun;z des J TB Häiten die Tatsachen angegeben werden müssen, auf die das Schwurgericht diese Beurteilun. stützt.
Da die bisherigen Feststellungen die Annahme nicht tragen, es sei erforäüerlich gewesen, daß der Angeklagte dem schwer verletzten Tg !iilfe leistete, kann schon aus diesen Grunde der Schuldspruch nicht aufrecht erhalten werden.
Zur inneren Tatseite des Vergehens nach | 330 c EtGB genört, da} der Angeklagte seine Pflicht zur Eilfeleistung erkannt hat und sich Jer Verletzung dieser Pflicht durch
as Verlassen des Tatortes - mindestens im Sinne des bedingten yorsatzes - bewußt war {BGH JE 1458, 508 unter c). Feststellunriher entrält das Urteil nicht. Du der Angeklagte diese
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nis und dieses Sewuäitsein hatte, kann auch dem Zusanienes Urteils nicht entnommer werden. Auch dieser \äangel zwingt dazu, das ürteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhardlunz und Entscheidung an die "orinstanz zurückzuverweisen. Da die Klage gezen den Beschwerdeführer nur deshalb vor den üchwurgericht erhoben ist, weil die Sache mit der Sache gegen den wegen Verbrechens nacı: § 226 StGB angeklagten DE verbun.ien vorien war, das Urteil gegen Delius aber rechtskräftig ist, Jie äÄnklage gegen den Beschwerdeführer jedoch nur wegen 3eihilfe zur körperverletzung erhoben worden ist, hat der Senat von der 3efugnis des % 354 Abs. 3 JtPü Geegacht und die Seche an üäas Schöffengericht in Düssel-
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üorf zurückverwiesen.
Baldus Busch Schäarpenseel Menges {irchhof