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BGH Entscheidung vom 09.01.1962 – 5 StR 541/61

5. Strafsenat

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5 StR 541/61 2173 085

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Facharzt Dr.med. kurt R EEE zu: ri. geboren am EB 1915 in EEE Kreis vo (Eifel),

wegen unterlassener Hilfeleistung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Januar 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Nayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundcsgerichtshof EB als Vertreter dur Bundesanwaltschaft,

Justizangestullte zn als Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. August 1961 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Verteidigung in beiden Instanzen fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

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Gründe Eu

.„ „Der Angsklagte, leitender Arzt der chirurgisch-orthopädischen Abtcilung eines Krankenhauses, operierte den

33 jährigen Gast- und Landwirt HB am Blinddarm. Der Eingriff: verlief ohne Besonderheiten, ebenso begann die Heilung. Daß der Patient an alten, durch Arteriosklerose verursachten Herzmuskelschwielen und an Leberverfettung litt, wußte der Angeklagte nicht. |

Der Patient wurde von cin.r postoperativen Psychose befallen. Sie. äußerte sich schon am Operationstage durch „Unruhe, die sich an den beiden folgenden Tagen, besonders abends, steigerte. HB sprang häufig aus dem Bett, "lief auf dem Flur. umher, drang in verschiedene Räume ein und führte wirre Rıuden. Zwischundurch war er normal ansprechbar, besonders bei den Besuchen des Angeklagten, der an den ersten beiden Tagen nur durch die Stationsschwester von dem Zeitweise auffälligen Verhalten des Patienten erfuhr. Weder Pantopon noch Anastil-Megaphen wirkte beruhigend,

Der Angeklagte, der eine postoperative Psychose noch nie geschen hatte, hielt die Erscheinungen zunächst für die Folge plötzlichen Alkoholentzuges.

Am dritten Tage war HB: 0 erregt, daß er auf dem Flur mit Blumentöpfen warf und daß er versuchte, sich aus dem Fenster zu stürzen. Inminal blieb ohne Wirkung.

Um 21.15 Uhr fand der Angeklagte den Patienten in höchster Erregung. Er spritzte ihm Morphium-Scopolamin ein, wobei ein anderer Patient und eine Schwester den Kranken festhielten, aber nicht verhindern konnten,. daß er einer Schwester auf die Brille schlug. Auch diese Spritze- half nicht. . .

Nunmehr beurteilte der Angeklagte den tobenden HE =1: geisteskrank. Versuche, den Richter und den Antsarzt anzurufen, um die Überführung ins Landeskranken-

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haus zu erreichen, schlugen fehl. Auch die Frau des Kranken war unerreichbar. 20 bis 25 Minuten nach der Morphium-Scopolamin-Spritze licf Hg noch im Zimmer umher,

Der Iingeklagte brachte ihn mit Hilfe eincs anderen Patienten nach zehnminütigem Ringen schließlich ins Bett; dabei griff HB ihn an und würgte ihn.

Weitere Beruhigungsmittel glaubte der Angeklagte dem Patienten nicht geben zu können, um dessen Kreislauf nicht zu sehr zu belasten. Die Schwestern konnten HB wenn er wieder zu toben begann, nicht bändigen. Die einzige : Sicherheitszelle des Krankenhauses war mit einem anderen tobenden Patienten belegt. In das Landeskrankenhaus. konnte HE erst am nächsten Tage gcbracht werden.

Deshalb ließ der Angeklagte den Kranken, nachdem er dessen Puls kontrollisrt hatte, für die Nacht durch drei Polizeibeamte in die Arrestzelle der Polizeistation bringen, um ihn vor weiteren Selbstgefährdungen zu schützen. Er wies auf die Blinddarmoperation hin und gab Weisung, ihn bei Besonderh.iten im Verhalten des Kranken anzurufen; er werde dann sofort kommen.

Die Beamten legten TB in üer Zclle auf zwei Strohsäcke, deckten ihn zu und sahen ein- bis zweimal stündlich nach ihm. Er schlief. Gegen 24 Uhr hatte der Hauserzt H@EEW:, der ihn wegen der Blinddarmentzündung eingewiesen hatte, zufällig aus anderem Grunde auf der Polizeistation zu tun. Er äußerte keine Bedenken gegen

EEE: Verwahrung.

Am nächsten Morgen gegen 8.45 Uhr wurde Hau in hoffnungslosem Zustand auf dem Boden der Zelle liegend angetroffen. Der sofort herbeigerufeune Angcklagte ließ ihm noch in der Zclle Sympathol und Lobelin einspritzen. Sodenn ließ er ihn ins Krankenhaus zurückbringen, Trotz Dauerinfusion von Herz- und Kreislaufmitteln und Sauerstoffbeatmung starb He z:5en 10.30 Uhr an akuten

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Kreislaufversagen,

Die Strafkammer hat den Angcklagten wegen unterlassener Hilfeleistung (Vergehen gugen § 330c StGB) verurteilt. Nach ihrer Auffassung hätte er den HB in Krankenhaus belassen, durch Anschnallen vor Sılbstgefährdung bewahren und durch sine sachkundige Pırson (Arzt, Krankenschwester, Medizinalpraktikanten) beobachten lassen, notfalls selbst beobachten müssen. Er habe ullc Tatsachen gekannt, die ihn zu dieser Art der Hilfeleistung verpflichtet hätten; ein etwaiger Irrtum über das Bestchen der Hilfspflicht sei ein vermeidbarer Verbotsirrtum gewesen, der nichts am Vorsatz ändere und ihn nicht entschuldige.

Die Revision führt zum Freispruch.

Es kommt nicht auf die Rechtsfrage an, ob bei echten Unterlassungsdelikten ein Irrtum über die Rechtspflicht zum Handeln als Tatbestandsirrtum oder als Verbotsirrtum anzusehen ist (von BGHSt 16,155 offengelassen). Das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung ist nur bei Vorsatz strafbar. Darüber mögen sich nähere Erörtcrungen freilich oft erübrigen, wenn jemand überhaupt nicht hilft. Das fällt dem Angeklagten aber nicht zur Last. Er hat sich immer wieder um den Patienten bemüht und eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen, deren objektive Richtigkeit - mit dieser einen Ausnahme - auch von der Strafkamner nicht in Frage gestellt wird. Unter diesen Umständen genügt es nicht, daß die Strafkammer sagt, welche anderen Maßnahmen sie nachträglich für erforderlich hielt, und auf Grund welcher (dem Angeklagten bekannten) Tatsachen, Vielmehr würde zum Vor-. satz gehören, daß dem Angeklägtın bewußt gewesen wäre, die von der Strafkammer vermißten Maßnahmen (Anschnallen, Dauerbeobachtung durch einen Sachkundigen) scien erforderlich, Es entspricht nicht dem Scesetz und wäre auch eine wahrhaft unbillige Überforderung, jemanden, äur bei Strafe zum Helfen verpflichtet ist, wiederum bei Strafe für ein bloßes

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Fehlgrcifen in der Wahl der Nittel verantwortlich zu machen, Das geht nur dann an, wenn ur entweder bewußt das Falsche tut, oder wenn er - sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig -— einen schädlichen Erfolg verursacht.

Keines von beidem stellt die Strafkamer fest, und der Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß solche Feststellungen auch nicht möglich sind. Das Urteil sagt an keiner Stelle ausdrücklich, daß der Angeklagte sich der Erforderlichkeit gerade derjenigen Hilfelcistung bewußt gewesen wäre, deren Unterlassung die Strafkammer ihm vorwirft (Belassung im Krankenhaus, Anschnallen und Beobachtung durch eine sachkundige Person). Eine solche Feststellung kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden,

Es heißt zwar im Urteil, der angeklagte habe in Kenntnis der Tatsache, daß er in andcrer Weise die erforderliche und ihm den Umständen nach zumutbare Hilfe leisten konnte, HB der Obhut der Polizei übergeben, obgleich er wußte daß dieser dadurch möglicherweise in eine hilflose Lage geraten könnte. Das genügt jedoch bei dem übrigen Inhalt der Urteilsgründe nicht, un als £fustgestullt anzusehen, daß der Angeklagte sich dor Erforderlichkeit einer weitsrer klinischen Betreuung der oben geschilderten Art bewußt war,

Die Foststellungen .des Urteils ergeben, daß der - unbestrafte -— Angeklagte in seinem Wirkungsbereich als Arzt und Mcnsch angesehen und geachtet ist und daß er sich unter Einsatz seiner Person um HB bemüht hat. Von einem solchen Arzt kann in aller Regel nicht angenommer werden, daß er' zwar die Erforderlichk.it einer bestimmten Hilfe erkennt, deren cin ihn anvyrtrauter Patientbedarf, zugleich aber, wovon die Strafkammer hier ausgeht, sich seiner Ruchtspflicht, diese Hilfe zu leisten, nicht bewußt ist. Dies gilt im vorlicg.nden Falle um so mehr, als das

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Urteil weiterhin feststellt, daß auch der Hausarzt Hass, der diesen in das Krankenhaus eingewiesen hatte, keine Bedenken gegen die Verwahrung in der Arrestzelle äußerte. Hierau kommt, daß dem Angeklagten nach den Feststellungen des. Urteils nicht einmal alle wesentlichen Umstände bekannt waren, welche die - von der Strafkammer angenommene - Erforderlichkeit weiterer klinischer Betreuung begründeten. Der Angeklagte wußte nicht, daß Hm an eincr durch Herzmuskelschwielen und Leberverfettung bedingten Kreislaufschädigung litt.

Der Irrtum über die Erforderlichkeit einer unterlassenen Hilfeleistung ist aber kein Verbotsirrtum, schließt vielmehr als Irrtum über ein Tatbeständsmerkmal den Vorsatz aus; denn das Merkmal der ürforderlichkeit der Hilfe in § 3300 StGB ist ein Tätbestandsmerkmal, das als gleichwertiges Merkmal neben den Werkmalen des Unglücksfalls und der Möglichkeit der Hilfelcistung sowie den deren Zumutbarksit begründenden Umständen steht und mit diesen zusammen den Tatbestand des Unterlässungsdelikts erst begründet.

Der Senat braucht deshalb auch nicht darauf einzugehen, ob die Strafkammer objcktiv wirklich recht hat, wenn sie Anschnallen und unausgcesötzte Beobachtung des Patienten fordert. Beim Fehlen aller Feststellungen über Kräfte und Belegung des Krankenhuuses ist es mindestens zweifelhaft, ob dem Angeklagten cine solche Anordnung zugemutet werden konnte.

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) scheidet aus, weil HWw nach den Urteilsdarlegungen wahrscheinlich auch dann nicht hätte gerettet werden können, wenn er weiterhin in klinischer Betreuung geblieben wäre.

Der Angeklagte muß daher freigesprochen werden.

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Die dem Angeklagten erwachsönen notwendigen Auslagen müssen der Landeskassc auförlegt werden, weil das Verfahren dargetan hat, daß ein bugründeter Verdacht nicht vorliegt (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO).

Sarstedt Schnidt Siemer Schmitt Mayr