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BGH Entscheidung vom 03.03.1964 – 5 StR 50/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 50/64 2193 027 £

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schornsteinmaurer Albert B WB zu: ve, . geboren an ED 1338 in c: Em >,

2. Frau Karin TE geborene Fi aus

SEHEN , Pe — EN

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubea u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1964, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Albert

BB und Karin 7 m geborene Ten

wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21.November 1963

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a) im Schuldspruch wie folgt geändert; Die Angeklagten sind des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen 'hierzüu aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- - scheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat. | |

- Yon. Rechts wegen -

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- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten BB una die Angeklagte FM wegen schweren Raubes (Straßenraubes) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision des Angeklagten BE gibt entgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen überhaupt nicht an. Die Revision der "Angeklagten FB, mit deren Verfahrensrügen Verstöße gegen die Aufklärungspflicht geltend gemacht werden, bezeichnet die Beweismittel nicht, deren sich die Strafkammer nach Meinung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vel.BGHSt 2,168).

Die Sachrügen haben nur teilweise Erfolg. Die Anwendung der 5% 249, 2238, 73, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Die hiergegen gerichteten Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.

Die Anwendung des § 250 Abs“1 Nrs3 StGB (Straßenraub) hält dagegen einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.

Zu Unrecht meint die Strafkamner, Straßenraub liege schon deshalb vor, weil die Stiftsgasse, durch welche sich die Angeklagte FW, zefolgt von dem Angeklagten DE, mit dem Tatopfer Sie zun Tatort begab, eine (öffentliche) Straße sei und ‚sich der. Ber eich dieser Straße auf den Tatort .erstrecke, Die Feststellungen ergeben, daß der eigentliche Raub an einer Stelle eines Trümmergrundstücks begangen wurde, die von der Fahrbahn der Stiftsgasse' ungefähr > bis /ım entfernt liegt.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt entschieden, daß zum Bereich eines Öffentlichen Weges oder einer Straße im Sinne des § 250 Abs.1! Nr.3 StGB auch Orte

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gehören können, die mit jenen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen und von ihnen aus ohne weiteres zugänglich sind. Das setzt aber voraus, daß Verkehrsteilnehmer sie mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Eigentümers zur Abkürzung ihres Weges, zur j Umgehung nicht oder nur schwer gangbarer Stellen des öffentlichen Weges oder der Straße oder aus anderen ähnlichen Gründen Zu betreten pflegen (vgl.BGHSt 14,383,385 und die dort mitgeteilten weiteren Entscheidungen). Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.

Rechtsfehlerheft ist weiterhin auch die Auffassung der Strafkammer, Straßenraub liege jedenfalls deshalb vor, weil die Angeklagten sich schon in dem an der Langen Straße gelegenen Lokal "RW" über die Ausführung des Raubes einig gewesen seien und der Angriff auf SW daher schon auf der Langen Straße begonnen habe, als die Angeklagte FE ihn dort unter dem Vorwand, er solle ihr in ihre Wohnung folgen, veranlaßte, mit ihr durch die Lange Straße und die Stiftsgasse zum Tatort zu gehen. Der erkennende Senat hat. bereits in seinem Urteil BGHSt 14,383,386 ausgeführt, § 250 Abs.1 Nr.3 StGB setze, soweit er den Straßenraub betrifft, voraus, daß diejenigen Handlungen, welche den Diebstahl zum Raub machen, also die Gewaltanwendung gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, ganz oder teilweise auf einem öffentlichen Wege oder einer Straße begängen werden.

Die. gegenteilige Auffassung der Strafkamner entspricht allerdings im Grundsätzlichen einer Rechtsansicht, welche der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem nichtveröffentlichten Urteil 1 StR 575/59 vom 22.Dezember 1959 unter a) der Urteilsgründe vertreten hat. Danach genügt für die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB, daß der oder die Täter sich auf einem öffentlichen Wege oder einer Straße so verhalten, daß hierin bereits eine Gefährdung der durch

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§ 249 StGB geschützten Rechtsgüter und daher im Sinne des .- § 43 StGB ein Anfang der Ausführung des beabsichtigten Raubes zu sehen ist, Der erkennende Senat kann indessen . dieser Auffassung nicht beitreten,

Das Gesetz bedroht zwar (abgesehen von einer hier bedeutungslosen Ausnahme) den Raub, nicht aber den Diebstahl auf öffentlichen Wegen oder Straßen mit erhöhter Strafe (vg1.§§ 250, 243 3tGB). Bei der Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der Worte "Raub auf einen öffent- _ lichen Wege, einer Stra3e ... begangen wird" in § 250 Abs.1 Nr.3 StGB sowie nach dem Sinn und Zweck‘ der Vorschrift, Soweit sie den Straßenraub betrifft, müssen daher alle Umstände außer Betracht bleiben, welche beiden Straftaten gemeinsam sind. Berücksichtigt werden können in diesem . Zusammenhang nur diejenigen Merkmale, welche .den Raub. vom Diebstahl unterscheiden, also die gerade dem Raub eigentümlichen Merkmale. Das sind die in § 249 StGB ‚genannten Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person, Drohung mit gegen- ‘ wärtiger Gefahr für Leib und Leben). Die Bedeutung der oben mitgeteilten Gesetzesworte sowie Sinn und Zweck. des § 250 'abs.1 Nr.3 StGB zielen hiernack nur darauf ab, Verkehrsteilnehmen, die sich auf öffentlichen Wegen oder Straßen aufhalten oder fortbewegen, erhöhten Schutz vor solchen Überfällen zu gewähren, bei welchen dem Raub eigentümliche Merkmale ganz oder teilweise an den genannten Orten verwirklicht werden. Die List, durch welche ein Verkehrsteilnehmer von einem dieser Orte weg an einen nichtöffentlichen Ort gelockt wird, an dem man ihn .dann beraubt, gehört nicht . zu jenen Merkmalen. -:

Auch der Zusammenhang des Gesetzes. kann, die abweichende Auffassung der Strafkamer nicht ‚rechtfertigen. § 250 Abs.1 StGB nennt neben den bisher erwähnten Umständen eine ganze Reihe weiterer Umstände, bei deren Vorliegen Raub mit erhöhter Strafe beiroht wird. Keiner dieser Umstände bietet allein oder im Zusammenhang mit anderen einen

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Anhalt dafür, daß die erhöhte Strafdrohung des § 250 Abs.1 StGB auch für Fälle der hier in Rede stehenden Art gelten soll,

Die Auffassung der Strafkammer beruht hiernach in Wahrheit nicht auf einer Auslegung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB, bedeutet vielmehr eine entsprechende Anwendung 'der Vorschrift auf Fälle, welche allenfalls den von ihr betroffenen Fällen ähnlich sind. Eine solche entsprechende Anwendung verbieten 8 2 Abs.1 StGB, Artikel 103 Abs.2 GG.

Die Entscheidungen BGHSt 3,297 IM Nr.10 und 14 zu

StGB § 250 Abs.1 Nr.3 ergeben nichts Gegenteiliges. Sie betreffen Fälle, in denen schon auf einem öffentlichen Weg ‚Gewalt verübt, gedroht oder zumindest versucht wurde, an

das Geld heranzukommen, das iem Opfer mit Gewalt. weggenommen werden sollte.

Das oben mitgeteilte Urteil des 1.Strafsenats verpflichtet den erkennenden Senat nicht, die Rechtsfrage gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Strafsacken vorzulegen. Es betrifft einen Fall, in dem der Plan des Täters darauf gerichtet war, sein Opfer auf einem Feldweg zu berauben, bei dem das Urteil des Tatrichters, das der 1.Strafsenat aufgehoben hat, die Möglichkeit offen ließ, daß er ein öffentlicher Weg war. Der Raub geschah dann allerdings entgegen dem Tatplan nicht auf - dem Feldweg, auf den der Täter sein Opfer gelockt hatte, sondern etwa 6-8 m von diesem Wege entfernt auf einem angrenzenden Stoppelacker, den Täter und Opfer betreten hatten, weil der Feldweg naß und "stark aufgeweicht war.

Der erkennende Senat hat es nicht mit einem solchen Sachverhalt zu tun. Die Angeklagten waren im vorliegenden . Fall von: vornherein entschlossen, . ‚ihr Opfer. an einem nicht ‚ öffentlichen Orte zu berauben.

Daß eine erneute Verhandlung vor dem Tatrichter zu abweichenden Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse führen könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Er hat

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daher den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel von sich aus behoben.

Über die Strafen muß der Tatrichter erneut entscheiden. Dabei hindert ihn § 358 Abs.2 StPO nicht, wieder die bkisherigen Strafen, die auch im Rahmen des § 249 Abs.2 StGB liegen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu verhängen,

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen zu verlesen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen. In das neue Urteil brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.

Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Börker