Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 22.12.1959 – 1 StR 575/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2508 075
1_ StR 5.5/59
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im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Rudolf WE ; zuletzt in sCEEEED ‚Kreis HOEEEED wohnhaft, geboren am ED 1936 in m,
GEEEB. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, en der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willins Bundesrichter Dr. Faller
als beisitzende Richter,
Oberiandesgerichtisrat GENE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > eis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Heilbronn vom 14. September 1959 mit den Fest-
stellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auck über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hatte am Abend des 1. August 1959 in einer Gastwirtschaft in Schwaigern den Hilfsarbeiter CD einen in seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Menschen. sitzen sehen. Er folgteihm beim’ Verlassen der Wirtschafi und fragte ihn, ob er mit seinem (WED) Kraftwagen nach Heilbronn zu einem damals dort stattfindenden VolksTest mitfahren wolle. GEB erkiärte sich hiermit einverstanden. In Wahrheit hesaß der Angeklagte überhaurt keinen Kraftwagen; er täuschte den Besitz eines solchen nur vor. um den ihm "etwas beschränkt erscheinenden" SED zum mitgehen zu veranlassen und ihm außerhalb der Ortschaft Schwaigern sein Geld - unter Unständen auch durch Anwendung von Gewalt - wegzunchmen. Zu diesem Zweck bog der Angeklagte einige Hundert Meter vom Orisausgang weg in einen Feldweg ein. Gebert ging nichisahnend mit. Er folgte dem Angeklagten auch nach, als dieser den infolge Regens nassen und stark aufgeweichten Feldweg verließ und auf einem angrenzenden Stoppelacker weiterging. Beide entfernten sich dabei etwa 6 bis 8 Meter von dem Weg. Auf dem Acker versuchte nun der Angeklagte zunächst unter täuschenden Machenschaften seinen Begleiter zur "freiwilligen!" Herausgabe seines Geldes zu bewegen. Als ihm dies nicht gelang, schlug er mit den Worten: "Ich kriege Dein Geld so oder so" COEEEB ins Gesicht, warf ihn zu Boden, legte sich auf ihn, würgte ihn, um ihn am Schreien zu hindern, und biß dem sich mit den Händen Wehrenden in den Daumen. Alsdann zog er den Geldbeutel EEE aus dessen Hosentasche und entwendete daraus den Betrag von 40 DM:
Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen (einfachen) Raubes nach § 249 StGB zu einem Jahr rier Monaten Gefängnis verurteilt. Den Tatbestand
des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat sie verneint. weil "der Raub in seinem gesamten Verlauf nicht auf einem öffentlichen Feldweg, sondern auf einem Stoppelacker ausgeführt worden" sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. *% StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a) Zunächst kann schon, wie die Revision im Ergebnis mit ol Rechi rügt, der Meinung des Landgerichts nicht gefolgt werden,
daß der Raub "in seinem gesamten Verlauf" guf dem Stoppelacker ausgeführt worden sei. Die Strafkammer legt dabei den Begriff
der Tetausführung hinsichtlich ihres Beginns zu eng aus. Hier-
zu gehört nicht notwendig, wie das Landgericht ersichtlich meint,
Gie teilweise Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmeles; nach
den von der Rechtsprechung zum Versuch (§ 43 StGB) entwickelten Grundsäizen (vgl. u.a. BGHSt 4,.270, 2735 4, 335, 33456482; 9;
62, 64; BGH IM.Nr. 22 zu § 211 StGB und Nr. 4 zu § 316 a StGB) “ ist vielmehr der Anfang der Ausführung einer strafbaren Handlung schon in jeder Tätigkeit zu finden, die nach dem Verbrechensplane des Täters und nach natürlicher Auffassung einen derartigen ; unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellt, I“ daß es dadurch gefähräet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt wird. Durch § 249 StGB ist in erster Linie das Eigentum des Opfers, daneben auch
seine persönliche Freiheit geschützt, Diese Rechtsgüter wurden ! im vorliegenden Falle nicht erst unmittelbar gefährdet, als
der Angeklagte auf dem Stoppelacker den - erfolglosen - Versuch uniernahm, Gebert zur "freiwilligen" Herausgabe seines Geldes zu bewegen. Freilich setzte die Gefährdung. auch nicht schon, wie die Revision irrig meint, auf der Lanästraße ein; denn nach der Feststellung des Landgerichts wolite der Ange-
klagte sein Vorhaben, WEM das Geld wegzunehmeng erst auf dem Feläwege ausführen. Auf Grund dieses Planes des Angeklagten gerieten die erwähnten Rechtsgüter vielmehr von dem Zeitpunkte
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ab in unmittelbare Gefahr, als der Angeklagte den, wie er erkannte. geistig zurückgebliebenen. ahnungslosen GEW in de-Dunkelheıs auf den Feldweg gelockt hatte. Die Gefahr wurde umso größer, je weiter sich der Angeklagte mit GEM von
der Landstraße entfernte. In dieser zunehmenden vefährdung seines Begleiiers lag bereits der Anfang der Ausführung des Raubes. so daß der Angeklagte, auch wenn er die eigentlichen Raubhandlungen erst auf dem Sioppeiacker vornahm, den Tatbestand des Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 verwirklicht hat, falls es sich bei dem Feldweg um einen "öffentlichent, d.h. der Benutzung der Allgemeinheit (nicht bloß eines fost begrenzten Personenkreises) bestimmuxgsgemäß und tatsächlich offen stehenden Weg handelt - u.a. RGSt 21, 15 und 21, 370 (zu § 116 StGB); 33, 371, 374 £ (zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB); BGH NIW 1955: 752 Nr. 16 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB) —
Ob dem Feläweg diese Eigenschaft zukommt, kann dem Urteil nicht zweifeisfrei entnommen werden. Die Strafkammer hat zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einem "öfrentlichen" Feldweg gesprochen, sich jedoch über die Beschaffenheit und die Zweckbestimmung des Weges nicht näher geäußert, wozu sie übrigens angesichts ihrer anderweiten rechtlichen Würdigung auch keinen Anlaß hatte, Der Senat kann daher die Frage,
ob der Angeklagte nicht schon mit Rücksicht darauf des Straßenraubes schuldig ist, daß er mit der Ausführung des Verbrechens auf dem Feldweg begann, nicht abschließend beurteilen; er muß äie Entscheidung hierüber vielmehr einer neuen Verhandlung vor dem Tatrichter überlassen.
b) Geht man von der Kigenschaft des Feldweges als eines öffentlichen Weges aus, so hätte die Strafkammer auch von
ihrem eigenen Standpunkt aus, wie die Revision weiter zutreffend einwendet, den Angeklagten des Straßenraubes schuldig befinden müssen.
Waun den UrteilsrTeststellungen hat wie der Angeklagte,
so auch GB nur deshalb den Feldweg verlassen und den voprgelacker in unmittelbarer Nähe des Weges zum Weitergehen benutzt, weil der Weg infolge des tags zuvor niedergegangenen Regens nicht begehbar war. In einem solchen Falle würde der erhöhte Schutz, der durch die Strafbestimmung des § 250 Acts. 1 Nr. 7 StGB der Sicherheit des Verkehrs und seiner Teilnchmer auf einem öffentlichen Wege gewährt werden soll. versagen, wenn man ihn auf den Weg selbst beschränken wollte; der Schutzbereich ist daher. sollen nicht Sinn und Zweck der
Vorschrift in das Gegenteil verkehri werden, auf die unmitte@) f
bar angrenzende, von dem Verkehrsteilnehmer nolgedrungen zum Gehen benutzte Grundstücksfiäche mit zu erstrecken (vgl. BGH IM Nr. 14 zu § 250 StGB). Der Angeklagte hätte sich also
selbst dann des schweren Raubes nach § 250 Abs, 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, wenn man, wie die Strafkammer, davon ausgelen wollte, daß er mit der Ausführung des Raubes nicht schon
im Sinne der obigen Ausführungen auf dem (öffentlichen) Feldwege, sondern erst auf dem Stoppelacker begonnen hat.
Da die Erschwerungsmerkmale des § 250 Abs. 1 StGB einen untrennbaren Teil der Schuldfrage zu § 249 StGB bilden, muß das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden. ©
Die äntscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Geier Dr. Peetz Werner Willms Dr. Faller