Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 13.02.1964 – 1 StR 549/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
1 StR 546,'63 2117 082 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Dachdecker Günter I p zus NEE: zctoren an
GO 9:9 ir HE, Kreis Du. zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. rd als Vertreter Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts München II vom 20. August 1963
mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Notzucht (Fall PW unä versuchte Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall WEB):
1. Verfahrensrügen.
a) Mit der Revision kann nicht beanstandet werden, der Vorsitzende habe Freu Pi über inr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO vorschriftswidrig erst während ihrer Aussage belehrt (BGHSt 11, 213).
b) Das Landgericht war nicht gedrängt, die Akten über den Scheidungsrechtsstreit der Eheleute PB herbeizuziehen, um die Glaubwürdigkeit der Frau Pe u überprüfen. Seine Erwägung, es besage für diese Frage nichts, wenn der Ehemann - als Partei - dort aus dem hier fraglichen Vorfall möglicherweise etwas zu seinen Gunsten herzuleiten versuche, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Erst recht
brauchte die Strafkammer die Akten nicht anzufordern, um dem Angeklagten die Prüfung zu ermöglichen, ob er ihnen Stoff zu Entlastungsbeweisen entnehmen könne.
ce) Die übrigen Aufklärungsrügen sind mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen, nicht vorschriftsmäßig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),
d) Dahinstehen kann, wie es sich mit dem behaupteten Verstoß gegen § 68 a Abs. 2 StPO verhält. Auf eine Verletzung dieser Oränungsvorschrift kann die Revision nicht gestützt werden. Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung unzulässig, da die Revision nicht angibt, durch was für eine Vorstrafe die Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau Twin Frage gestellt werde.
2. Sachrüge.
' Hierzu sind die Ausführungen der Revision unzulässig, soweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorbringt und das Beweisergebnis anders würdigt als das Landgericht. Entgegen seiner Behauptung verstoßen die Urteilsgründe weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkregeln noch gegen den Grundsatz, daß Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu seinen Gunsten ausschlagen müssen; denn dic Strafkammer hegt keinen solchen Zweifel.
Im Falle PD beweist die Übereinstimmung der Aussage der Ehegatten zwar entgegen der Urteilsannahme noch nicht, daß die Frau den Vorfall ihrem Mann so erzählt hatte, wie sie ihn erlebt hat; darauf weist die Bundesanwal!
schaft zutreffend hin. Auch daß Frau Pi von ihrer Vergewaltigung einem jungen Mann berichtete, der sie danach zufällig traf und zu ihrem Mann begleitete, ergibt nichts für ihre Glaubwürdigkeit; denn das ist nur ihre eigenc Aussage; der junge Mann ist unbekannt geblieben. Beide Unstimmigkeiten berühren jedoch nicht den entscheidenden Beweisgrund der Strafkammer für ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten, daß nämlich Frau TED von cinem Licbesabenteuer keine Mißhandlungen davongetragen und dieses auch ihrem Ehemann verschwiegen hätte.
Im Falle EB hat die Urteilswendung, daß der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr mit Frau EB nicht mehr "wollte", weil sie gerade ihre Monatsregel hatte, nach dem Zusammenhang der Gründe den Sinn, er habe sein Vorhaben aufgegeben, weil es ihm zuwider gewesen wäre, mit der Frau bei ihrem Zustand zu verkehren. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer dem Angeklagten dic Vergünstigung des § 46 Nr. 1 StGB nicht zugute gehalten hat (BGHSt 9, 48, 53). Die Revision bleibt daher zum Schuldspruch - auch gemäß § 223 StGB - ohne Erfolg.
II. Den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Führerschein und wegen Beförderungserschleichens (§ 265 a StGB) beanstendet der Angeklagte nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nicht.
III. Der Strafausspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben. Insoweit rügt der Beschwerdeführer mit Recht, daß die Strafkammer im Falle Pi ohne weiteres das allgscmeine Strafrecht gegen ihn angewendet hat, obwohl er bei dieser Tat noch nicht 21 Jahre alt war und daher unter
Umständen die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht kommt. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs im Folle PD zenäs § 105 JGG (BGHSt 5, 207), in allen übrigen Fällen gemäß § 32 JCG.
Dr. Geier Hübner Fischer
Mei Sanders