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BGH Urteil vom 05.10.1965 – 1 StR 389/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

m nr nn rn re rn Tr Te me er De Br De De En ne m Ge En mer en m Gr an für We Gar Anm Die Hure wur dr tem m am StGB §§ 46 Nr. 1, 177 Läßt der Täter von der überfallenen Frau ab, weil sie sich, entgegen seinen Erwartungen, wegen ihres Zustandes (Menses) für den beabsichtigten Geschlechtsverkehr als ungeeignet erweist, so tritt er nicht freiwillig zurück,

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja

m nr nn rn re rn Tr Te me er De Br De De En ne m Ge En mer en m Gr an für We Gar Anm Die Hure wur dr tem m am

StGB §§ 46 Nr. 1, 177

Läßt der Täter von der überfallenen Frau ab, weil sie sich, entgegen seinen Erwartungen, wegen ihres Zustandes (Menses) für den beabsichtigten Geschlechtsverkehr als ungeeignet erweist, so tritt er nicht freiwillig zurück,

BGH, Urt, v. 5. Oktober 1965 - 1 StR 389/65 - LG Waldshut

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

u eur Z we

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Alfred ı EB :.: sem-BD: zevoxen an ED 1939 in TB (Kreis LU) ,

wegen versuchter Notzucht.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 7. Mai 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

wm mn an m me m Dr tm mr der m u

I. Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt,

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des § 46 Nr. 1 StGB gerügt und die Strafzumessung angegriffen wird.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. Nach den Feststellungen hat der schon im Jahre 1960 wegen versuchter Notzucht vorbestrafte Angeklagte im Januar 1965 die ortsfremde 15jährige Schülerin Heidy, die spazieren ging, überfallen. Er warf sie zu Boden, küßte sie ins Gesicht und auf ihre von ihm entblößte linke Brust, an der er heftig saugte. Außerdem griff er den Mädchen mehrfach über der Skihose an den Geschlechtstcil. Dabei stellte er fest, daß Heidy eine Monatsbinde trug. Daraus schloß er -— zutreffend -, daß das Mädchen scine Tage hatte, "Wegen dieser Feststellung verlor der Angeklagte die Lust daran, weiterhin zu versuchen, Heidy P. /Tgevaltsam_/ zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Er ließ von ihr ab" (S. 7 UA).

Der Tatrichter hat strafbefreienden Rücktritt vom Notzuchtsversuch i. S. des § 46 Nr, 1 StGB verneint, weil der Angeklagte die Ausführung der beabsichtigten Tat nicht freiwillig aufgegeben habe. "Der Hinderungsgrund, durch den er sich davon abhalten ließ, sein Ziel weiter zu verfolgen, bestand lediglich darin, daß er im Hinblick auf die Periode der Zeugin die Lust verlor" (S. 9 UA).

Hierzu ist vorweg zu benerken: Mit den Wendungen, der Angeklagte habe "die lust daran!" oder "die lust" verloren, war ersichtlich nicht gemeint, bei ihm sei die Geschlechtslust (libido) geschwunden. Würde das der Fall gewesen sein, so wäre dem Angeklagten schon aus bei ihm eingetretenen physischen Gründen die Fortführung seines Vorhabens unmöglich geworden (BGHSt 9, 48, 53, dritter Absatz). Daß dergleichen vom Tatrichter nicht gemeint war, ergibt der Urteilszusammenhang.

Im übrigen ist zu sagen: Es kommt nicht darauf an, ob die Vollziehung des Geschlechtsverkchrs mit dem Mädchen, trotz ihrer Menses, überhaupt möglich gewesen wäre. Maßgebend ist die Vorstellung des Täters im Einzelfall. Dem Angeklagten erwies sich die Überfallene wegen ihres Zustandes für den von ihm mit einer dazu disponierten Frau erstrebten Geschlechtsverkehr als ungeeignet. Dieser Umstand wer für ihn ein zwingender Grund, die Durchführung seines Vorhabens aufzugeben (Fall des fehlgeschlagenen Versüchs; d@lit manqu&). Dies hat der Tatrichter sagen wollen, Seine Auffassung, die den Anschauungen des Lebens und der Rechtsprechung entspricht (RGSt 37, 402, 405; BGHSt 4, 56, 58), ist rechtlich nicht angreifbar. Der Senat hat in 1 StR 549/63 vom 13. Februar 1964 einen gleichliegenden Fall ebenso entschieden. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 4. Juni 1965 - 2 StR 203/65 — steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort war der Täter "von seinem Vorhaben wegen der von dem Mädchen behaupteten Menstruationsplutungen abgestanden", also doch noch "Herr seiner Entschlüsse geblieben". Der Sachverhalt war demnach dort anders gestaltet als öer hier

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disponiert zu sein, hinderte jenen Täter allerdings nicht

daran, sein Vorhaben fortzusetzen. Deshalb blieb er in der Tat noch Herr seiner Entschließungen, wie in dem Fall BGHSt 7, 296, 299. Bei dem Angeklagten war dies jedoch nicht so.

Nach alledem ist der Schuläspruch einwandfrei. Auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler.

III, Daher ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Hübner Seibert lLoesdau

Mai Pikart