Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.06.1962 – 1 StR 465/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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sin 465/62 . 2 2190 007 . F ;
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Werner ' Du a. GEB, zeboren am 1935 in B
Schlesien, 2. den Maschinisten Manfred S- aus_O geboren am EEE 1936 in H rs. OEM
wegen gem. vers. schweren Raubes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezenber 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Beibert. ‚als Vorsitzender,
_ Bundesrichter Dr. willns Bundesrichter Fischer ‚Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als. beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
| Justizangestellter als Urkundebeanter. ‚der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: a 5 . u
Auf die Revisionen der Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 15. Juni 1962 nit den Peststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtemittel, en das Landgericht Offentur xB zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Sch und SC wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes sowie wegen gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten Sc zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und den Angeklagten SED zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr. und drei Monaten Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten greifen die Verurteilung in vollem Umfang an. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beiden Revisionen see der Erfolg nicht : versagt ı werden.
1. Die Verfahrensrügen - der Kigeklagten bedürfen keiner Erörterung, weil die von ‚beiden 'Beschwerdeführern
_ erhobene Sachrüige. zur. Aufhebung. des. ‚angefochtenen Urteils führt. In der neuen Hauptverhandlung werden. ‚die Angeklagten Gelegenheit "haben, ‚dureh Stellung, geeigneter Beweis- ” anträge auf die von ihnen: gewünschte. weitere Aufklärung
des Sachverhalts kinzuwirken (z:B, Vernehmung des Wirts
der Kinobar in Rust, Ankörung. eines änztlichen Sachyer-Arändtgen). | oh Zu
2 Die ‚Sac hrüge führt zur. Aufhebung des angefoch- _ a "tenen Urteils, weit die Ausführungen der. 'Strafkammer auf VA S. 14/15. Unklarheiten. au reisen, auf denen das | angefochtene. Urteil zumal unte > Berücksichtigung des besonders liegenden Sachverhalts. beruhen kam. An der angegebenen Urteilsstelle erörtert das’ Landgericht nän- | lich nur die. ‚beiden Möglichkeit; "ob. die Verletzungen. des Kaufmanns TEE schon. eine Stunde alt oder von _ den Angeklagten. herbeigeführt. worden. waren. ‚Außer diesen beiden ‚Möglichkeiten gab. es aber noch andere, So konnte insbesondere a 3 kurz vor dem’ Zusammentreffen der Angeklagten mit ihm von dritten ‘Personen niedergeschla-: gen worden sein. In diesem Fall konnten die Angeklagten
zunächst, wie FW. EP una SW pekundet haben, bei dem - möglicherweise in diesem Zeitpunkt noch
bevußtlosen - IB angehalten haben, sich aber
dann, um nicht der Täterschaft bezichtigt zu werden, entschlossen haben, weiterzufahren. Mit dieser Möglichkeit würden sich die noch ganz frischen Verletzungen JLeorhards bei seinem Auffinden durch‘ die jungen Männer, das Fehlen einer Blutlache am Tatort und eine kurze Bewußtlosigkeit vereinbaren. Das henägericht bat sich zwar auch, damit auseinandergesetzt, daß die Angeklagten den alten Mann gefunden haben könnten, geht aber dabei davon aus, daß Leonhard dann schon. etwa eine Stunde am Tatort gelegen haben müsse. Die Möglichkeit, daß die Angeklagten O3 1 gefunden haben könnten, hat es
mit der Erwägung ausgeschlossen, . die Angeklagten wären dann beim Näherkommen der. drei jungen Leute nicht fortgefahren, sondern hätten auf sie gewartet, um zusammen mit ihnen zu ‚Überlegen, wie zu helfen sei. Die Strafkammer hat hier ersichtlich nur diese eine Möglichkeit vor Augen gehabt ‚und die andere. ebenso nahe liegende Möglichkeit nicht gesehen, dad die Angeklagten beim Herankommen der jungen Männer weitergefahren sind, um nicht in die Sache hineingezogen zu ‚werden. Dem Tatrichter steht es zwar auf Grund ‚seines. Rechts zur freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Zu: sich. ‚für eine von mehreren Möglichkeiten zu ‚entscheiden. Übersicht er aber
- wie hier - ‚eine in Betracht kommende ebenfalls nahe- x liegende Möglichkeit oder würdigt er sie nicht, so liegt ‚darin. ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils, der zu dessen ‚Aufhebung führen muß (vgl. Urteil des Bundes- . gerichtshofs von 21. Novenber 1950 - 2: 8tR 21/50 und die bei Dallinger, MDR 1951, 276 angeführten weiteren Entscheidungen sowie RG IW 1952, 3070).
Daß die Ausführungen der Strafkammer an dieser Stelle an Unklarheiten leiden, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: Für das Landgericht sind die Laute, äic die jungen Männer hörten, als das Motorrad der Angeklagte on bei I anhielt, und der auf Vollgas laufende Motor, der die Laute überdeckte, "nur durch die Ausführung des Überfalls erklärbar (S. 15 UA). Sie konnten jedoch ebenso einer Verständigung der AngekKlagten untereinander darüber dienen, ob sie weiter-: fahren Sollten oder nicht. Eine solche Verständigung. konnte auch bei laufenden Motor ‚geschehen.
‚Die Aufhebung des Urteils muß sich auf die beiden Fälle der Verurteilung wegen "Nötigung erstrecken, weil die Frage der. Täterschaft der Angeklagten hinsichtlich des Schulävorwurfs des versuchten Raubes ‚gerade für die innere Tatselte der Nötigung von Bedeutung ists
Danach ist das Urteil des Landgerichts in vollem Unfang aufauhelen.. RE
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache ‚gemäß. § 354 Abe. 2 Satz 2 StPO. an ein anderes landgerioht zurückzuverweißen. =
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