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BGH Urteil vom 05.11.1963 – 5 StR 445/63

5. Strafsenat

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“Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammluns: ja

Hat der Angeklagte sich durch einen Selbstmordversuch

in einen Zustand versetzt, der seine Verhandlungsfähigkeit für jeden Tag auf einige Stunden beschränkt, so darf nach deren Ablauf nicht ohne ihn weiterverhandelt werden.

BGH, Urt. v. 5.November 1963 - 5 StR 445/63 - IG Berlin

ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Leitenden Direktor der Berliner Stadtreinigung

Heinz G EEE zu: ze. geboren am EEE 1905 ir cümwrrei: u.

wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.November 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten CB ira das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.Januar 1963, soweit es ihn verurteilt, nebst den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheiüung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat,

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Revision des Anseklagsten hat Erfolg. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht den Beschwerdeführer verurteilt hat;

1. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs, sich als Leitender Direktor der Berliner Stadtreinigung in zahlreichen Fällen der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben, mit Unterbrechungen an insgesamt 27 Tagen in der Zeit vom 23.0ktober 1962 bis zum 11.Januar 19653 verhandelt. Nach dem sechsten Verhandlungstag unternahm der Angeklagte, der über die Anklage vernommen worden war, in der Nacht vom 5. zum 6.November 1962 einen ernsthaften Selbstmordversuch. Infolge dieses Selbstmordversuches konnte der Angeklagte, der auf Grund eines vorläufigen Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 9.November 1962 nach dem Berliner Unterbringungszesetz in die Karl-Bonhoeffer-Heilstätten verbracht worden war, bis einschließlich 23.Novenber 1962 nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Das Landgericht hat in seiner Abwesenheit das Verfahren gemäß § 231 Abs.2 StPO fortgesetzt, "weil sich der Angeklagte, um das Verfahren zu verhindern, in einen Zustand zeitweiliger Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich versetzt hat und damit bei der Fortsetzung der unterbrochenen !Iauptverhandlung eigenmächtig ausgeblieben ist. Die weitere Anxesenheit des über die Anklage schon vernommenen Angeklagten GEW erachtete das Gericht nicht für erforderlich",

Am 27.November 1962 hatte sich der körperliche Zustand des Beschwerdeführers soweit gebessert, das er an diesem Tage zur Hauptverhandlung vorgetührt werden und nach dem

- 3.

Gutachten eines ärztlichen Sachverstundigen zeitweise

- nämlich für zwei bis zweieinhalb Stunden - verhandlungsfähig war. Auch an den bis zum 8.Januar 1965 folgenden Verhandlungstagen war der Anseklagte jeweils nur für einige Stunden verhandlungsfähig und "entfernte" sich, nachdem der ihn begleitende Arzt urklärt hatte, der Angeklagte sei nicht mehr verhandlungsfähig. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers, jeweils bei Eintritt der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten die Hauptverhandlung zu unterbrechen, hat die Strafkammer abgelehnt; auch "die zeitweilige Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten CB seit dem 26.November 1962 beruhe gegenüber seiner Verhandlungsfähigkeit, wie sie .... vor dem Selbstmordversuch bestand, auf diesem von ihm schuldhaft herbeigeführten Ereignis".

2. Mit Recht beaustandst die Kevision dieses Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des § 251 Abs.2 StPO in Verbindung mit § 338 Nr.5 StPO. Jedenfalls war es nicht zulässig, in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu verhandeln, nachdem dieser vom 27.November 1962 ab wieder zur Haupt-

. verhandlung erschienen und - wenn auch nur zeitweilig - verhandlungsfähig war. Der Senat hat die Verhandlung auf diese Rüge beschränkt und nicht auch die Frage entschieden, ob grundsätzlich eine Hauptverhandlung nach § 231 Abs.2 StPO zu Ende geführt werden darf, wenn der Angeklagte infolge eines ernstlichen Selbstmordversuchs nicht verhandlungsfähig und deshalb nicht anwesend ist. Die Frage ist vom 2.Strafsenat in BGHSt 16,178 ff bejaht worden. Der Senat könnte - käme es im vorliegenden Falle auf ihre Beantwortung an - von der Auffassung des 2.Strafsenats, gegen die Schneidewin in

IR 1962,308/309 Bedenken erhoben hat, nicht abweichen, ohne nach § 136 Abs.1.CVG den Großen Senat für Strafsachen

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anzurufen. Das ist jedoch nicht erforderlich. Selbst wenn man mit dem 2.Strafsenat und wohl auch der Revision die aufgeworfene Frage bejaht, muß die in der Verhandlung vor dem Senat allein erörterte Rüge Erfolg haben.

Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich nämlich von dem in BGHSt 16,178 ff abgeurteilten Falle wesentlich dadurch, daß der Angeklagte noch während des Ganges der Hauptverhandlung wieder - wenn auch nur zeitweise - erschienen ist und in dieser Zeit auch verhandlungsfähig war. In einem derartigen, soweit ersichtlich von Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Falle liegen entgegen der Auffassung .der Bundesanwaltschaft von dem Augenblick ab, in dem der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teilnimmt, die Voraussetzungen des § 231 Abs.2 St?0 Nicht vor. Das ergibt sich aus folgendem: - :

Der Angeklagte hat nach der Strafprozeßoränung das Recht und - soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind - die Pflicht, nach ordnungsgemäßer Ladung zur. Hauptverhandlung zu erscheinen. Er darf sich hieraus nicht sigenmächtig entfernen und auch bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Verhandlung nicht eigenmächtig fernbleiben. Eigenmächtig handelt er, wenn er bewußt diese Pflicht zur Anwesenheit verletzt und dadurch dem Gang der Rechtspflege entgegentritt (so BGHSt 16, 178 ff? im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts). " Nur wenn diese Voraussetzungen .vorliegen,. kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 23i . Abs.2 StPO zu Ende geführt werden, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Sie soll (vgl. RGSt 22,247,249 unter Berufung auf Hahn, Materialien Bd.1 S.187) im Interesse. der. Strafrechtspflege und mit Rücksicht ‘auf die Würde des Gerichts verhindern, daß "dem. Angeklagten die Möglichkeit gewährt wäre, eine begonnene,

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vielleicht schon dem Abschluß nahe 'Tauptverhandlung dadurch, daß er sich entfernt oder bei ihrer Wiedereröffnung ausbleibt, unwirksam und gleichsan ungeschehen zu machen",

Diese Voraussetzungen waren von dem Augenblick ab, als der nunmehr verhandlungsfähige Angeklagte wieder zur Hauptverhandlung erschienen war, nicht gegeben. Zwar war der Angeklagte auch nunmehr nur zeitweise in der Lage, an’ der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hierdurch war jedoch - die bisherige Ordnungsmäßigkeit der Hauptverhandlung unterstellt - nicht eine Lage geschaffen, die ihm ohne § 231 Abs.2 StPO

die Möglichkeit gegeben hätte, die begonnene Hauptverhandlung unwirksam, gleichsam ungeschehen zu machen. Es konnte nunmehr, wenn auch mit Unterbrechungen nach § 229 StPO,

die Verhandlung in Gegenwart des Angeklagten zum Abschluß gebracht werden. Die rechtspolitischen Erwägungen, die zur Einführung der Bestimmung des % 231 Abs.2 StPO geführt

haben, treffen daher jedenfalls von dem Augenblick nicht

zu, als der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teilnahm. Wollte man.auch unter diesen Voraussetzungen § 231 Abs.2 StPO anwenden, so wäre das nur bei ausdehnender Auslegung dieser Bestimmung möglich. Eine solche ist nicht möglich. § 231 Abs.2 StPO ermöglicht es, eine Ausnahme

von der Forderung der Strafprozeßordnung zu machen, daß der Angeklagte während der gesamton Hauptverhandlung anwesend

zu sein hat. Eine derart die Rechte des Angeklagten einschränkende Vorschrift darf nicht ausdehnend ausgelegt werden (vgl. RGSt 42,197,198/199; BGHSt 3,187,190).

3. Da die Strafkanmer an.den Verhandlungstagen in der Zeit vom 27.November 1962 bis zum 8.Januar 1963 - den Tagen, an denen der Angeklagte nur zeitweilig verhandlungsfähig war und sich jeweils mit dem ihn überwachenden Arzt entfernt hatte, wenn dieser ihn für nicht mehr verhandlungsfähig hielt - auch nach dem Fortgang des Angeklagten

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verhandelt hat, hat die Hauptverhandlung an diesen Tagen teilweise in Abwesenheit des Angeklagten, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschrieb, stattgefunden. Auf dieser Gesetzesverletzung beruht nach § 3538 Nr.5 StPO das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil. Es mußte, soweit der Angeklagte CM teschwert ist, also soweit ihn das Landgericht verurteilt hat, aufzeloben werden.

4. Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO hat der Senat die Sache an eine ardere Kammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen,.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker