Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 18.10.1963 – 4 StR 243/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
SıcR € 370 Ar. 5 Für die Beurteilung der Frage, ob Munärauk vorliert, kommt es nicht auf den Anteil dss einzelnen NHittäters a r ar der Licbesteute an, sondern auf deren vesamtmenge oder Sesamtwert. SGH,Urt.v. 18, Oktober 1965 4 StR 243/63 Lü Kleve n ”- nn 'c+ „ 4, I) 14 U n ji wegen Raubes nat der 4, Strefsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Sonatspräsident Dr. Jazgusch als Voızitzender, Bundesrichter Krumme Rundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber als keisitzende Richter, überlandergerichtsrat Dr. win als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Reckt erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts in Kleve vom 10.Dezember 1962 wird verworfen. Die Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte zu tragens Die Untersuchungshaft wird, soweit sie drei „onate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. F [ Von Rechts wegen Dur HH 6) Jurendkammer hat den Angeklagten wegen «dnubes in Tateinkeit nit Körperverletzung, wegen Dietstenls in Tateinheit mit Sackkbeschädigung in vier Fällen, wegen versuchten Liebatehls in Tateirheit nit Sachbeschädigung und wegen zwei weiterer Dietsetähle zu einer Jahr sechs foneten Juzend-Strafe verurteilt. Seine Revision, Gie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kenn keinen Erfolg haben. I. Die Verfabrensrügen sreiier nicht durch. l. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Strafkammer habe gegen § 338 Nr. 5 StPO in Vertindung mit § 68 Nr. 1 JGS und § 146 StPO verstoßen, weil sie für den Angeklasten und die Nitangeklagten Peter I, wur: (ED rur einer einzizen Verteidiger kestellt habe, okwokl die zcemeinschaftliche Verteidigung in den Dietstahlsfällen Nr. 3, 4, 6, 9, 12 und 12 des Urteils infolge Interessenronilikts unzulässig gewesen sei. kin Interessenwiderstreit im Sinne des § 146 Abs. 1 StPC läge vor, wenn d
Nachschlagewerk: ja zu II 3 Amtliche Sammlung: nein
SıcR € 370 Ar. 5
Für die Beurteilung der Frage, ob Munärauk vorliert,
kommt es nicht auf den Anteil dss einzelnen NHittäters
a
r
ar der Licbesteute an, sondern auf deren vesamtmenge oder Sesamtwert.
SGH,Urt.v. 18, Oktober 1965 4 StR 243/63 Lü Kleve
n ”- nn 'c+
„
4, I) 14 U
n ji
wegen Raubes
nat der 4, Strefsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Sonatspräsident Dr. Jazgusch
als Voızitzender, Bundesrichter Krumme Rundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber
als keisitzende Richter, überlandergerichtsrat Dr. win
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reckt erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts in Kleve vom 10.Dezember 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte zu tragens Die Untersuchungshaft wird, soweit sie drei
„onate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
F [
Von Rechts wegen
Dur
HH 6)
Jurendkammer hat den Angeklagten wegen «dnubes in Tateinkeit nit Körperverletzung, wegen Dietstenls in Tateinheit mit Sackkbeschädigung in vier Fällen, wegen versuchten Liebatehls in Tateirheit nit Sachbeschädigung und wegen
zwei weiterer Dietsetähle zu einer Jahr sechs foneten Juzend-Strafe verurteilt. Seine Revision, Gie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt,
kenn keinen Erfolg haben.
I. Die Verfabrensrügen sreiier nicht durch.
l. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Strafkammer habe gegen § 338 Nr. 5 StPO in Vertindung mit § 68
Nr. 1 JGS und § 146 StPO verstoßen, weil sie für den Angeklasten und die Nitangeklagten Peter I, wur: (ED rur einer einzizen Verteidiger kestellt habe, okwokl die zcemeinschaftliche Verteidigung in den Dietstahlsfällen
Nr. 3, 4, 6, 9, 12 und 12 des Urteils infolge Interessenronilikts unzulässig gewesen sei. kin Interessenwiderstreit
im Sinne des § 146 Abs. 1 StPC läge vor, wenn die äEnt-
lastung des Angeklagten nur durch Belastung anderer gemeinschaftlich verteidigter Kitangeklagter möglich gewesen wäre (Löwe-Rosenterg 21. Aufl. § 146 StPO Anm. 2; Kleinknecht-Müller
4. Aufl. § 146 StPO Anm. 5; Eb.Schmidt, Lehrkommentar ® 146 StPO Erl. 3; RGSt 35, 189). Ein solcher Gegensstz ist hier nicht hervorgetreten, weil der Eeschwerdeführer ausweislich der Zitzungsniederschrift die von der Revision bezeichneten Verfehlungen, ebenso wie bei seiner polizeilichen Ver-
rehmung am 19. Februar 1962, zugegeten hat. Er hat sich
auch nicht darauf berufen, von einen der Hittäter zu den Straftaten verführt oder angestiftet worden zu sein. die
eich aus den Strafzumessuniserwägungen ersikt, kst die
überdies nicht den Arceklagten, sconiern seinen
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Eruder Peter alc Haurttäter bestraft, weil dieser bei den eisten Strafteten mitgewirkt und sich auch durch Ein-Schlagen der Automatenscheiten mit besonderem Eifer an den Dietstählen beteiligt hat. Daß die vertbrecherische "nergie des Angeklagten gleichwohl nicht wesentlich geringer als die der übrigen Mitangeklagten ist, konnte die Sätrafkammer übrigens daraus entnehmen, daß er außerdem allein
einen Eaubüterfall verikt hat,
Ch etwa die gemeinschaftliche Verteidiguns die anderen ar den bjekstahlstaten beteiligten Nitangeklagten teeinträchtigt kat, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil sich der Angeklagte darauf nicht berufen könnte (Löwe-kosen-
terg aaO Anm. 4).
Der Vorsitzende war auch nicht verpflichtet, dem Anzeaeten deshalb einen besonderen Verteidiger zu bestellen, weil ihm zugleich ein schwerer Raub vorgeworfen worden war. Denn die Arbeitskraft des Verteidigers wurde dedurch nicht übermäßig in Anspruch genommen, zumal der Angeklaste Jie Reubtat in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht testritten hat und den Diekstanhlställen durchweg einfache,
im wesentlichen gleichartige Sachverhalte zufrundeliegen.
2. Unzulässig ist die in der Raubsache Bigww erhobene Rüge angeblicher Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO (ESHSt 11, 213).
5. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Strafkammer habe die ausweislich der Sitzungsriederschrift gemäß § 60 Nr. 2 StPO unkteeidizte Aussage des durch den Knuküberfall verletzten Invaliden Fig : is =iöliche kewertet. Zwar führen die Urteilsegründe auck die Elautchsfte eidliche Bekundung des Invalider vi aıs zeucismittel an. Jedoch ist mit Sicherheit suszuschließen,
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daß 3Jie Verurreilun?z wezen Raubes durch den etwairen VerstoR teeinrlußt worden ist, Das Urteil hebt hervor, der Angeklagte habe nach Vorhalt und Verlesen reines zu ri lickem Frotokoll atzegebenen Geständnisses von 13. Niovemter 1962 in der Hauptverhandlung schlieällich nicht mehr bestritten, Bi die Geldbörse mit Inhalt in der in ürteil festgestellten Weise gewaltsam entwendet zu haben. wie in der Sitzungsniederschrift beurkundes ist, hat Jer Angeklagte nach Verlesen üleses Protokolls ausdrücklich erklärt: "Ja, so war es". Bei dieser Sachlage kann sich die Sevisior auch nicht darauf berufen, daß das rickterliche sentändnis des Angeklagten nicht in allen Einzelheiten mit reinen Jestänrdnissen vor der Polizei übereinstimme. Fü die Urteilsfindung war ersichtlich nur die Erklärung des Angeklagten in ser Hauptverhandlung auf den Yorhalt des vorgeleserer richerlichen Geständnisses maßgetend.
4. Aus diesem Grunde können auch äjie Revisionsangriffe gegen die feststellung der ülaubwürdigkeit des Zeugen Ein nicht durchgreifen, obwohl er im Ermittlunssverfahren, wie er zugegeten hat, "aus Großspurizkeit" wiederholt unrichtige Angaber über die Höhe des gerautten Betrages gemacht hat.
Das Landgericht hat dem Schuldvorwurf nur den geringsten, vom Angeklagten zugegebenen Betrag von 5 DM zugrrundegelegt.,
5. Unbesründet ist die Rüge, das ‚Landgericht hate die sastwirte darüber vernehmen müssen, wieviel Alkohol der Angeklagte vor dem Raubüberfall bei ihnen genossen hate. vas Landgericht hat der Angate des Angeklagten in der Hruptverhandlung, er hate damals 15 bis 20 Glas Bier ge-
trunken zenatt, keinen Slauben geschenkt. Es stützt seine
iberzeugung von der unverminderten Zurechnunsrfähizkeit der Anseklasten bei der Ausführung des Raubes rechtlich unsngreifbar auf die wenige Stunden nack dem Überfall ze-
machten Angaben des Angeklagten vor der Folizei, er habe etwa 10 Glas Bier getrunken und sei zu keiner Zeit des Tages tetrurnken, sondern immer in "Besitz aer vollen zeistigen Überlegung" gewesen. Zwar hat der Angeklagte tei seiner späteren richerlichen Vernehmung anfegeken, er hate im Laufe des Tages eine größere Henze Bier ge-
trunken: wenn er früher gesagt hate, daß es 10 Glas ge-
wesen seien, so sei er heute der Meinung, daß es eine
Kenge mehr gewesen sei. Dieses Protokoll ist den Angeklagten in der Hauptverhandlung vollständig vorgelesen worden;
die ir ihm er'naltene Bekundung üter den Alkoholgenuß hat es daher nicht übersehen. Es ist auch nicht unrichtig, wenn das Landgericht die Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegerüter seiner polizeilichen Aussage
als neu. bezeichnet; denn die Angaken bei der richterlichen
Vernehmung waren völlig untestimmt. Sie nötigten die Strafkammer ebensowenig wie die Darstellung des Angeklagten
in der Haurtverhandlung dazu, Ermittlungen über seinen Alkoholgenuß vor dem Raubüberfall anzustellen, zumal der
Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung vorgerechnet
hat, er habe am Tattage nur 34 DM, einschließlich der geaubten 5 DM, zur Verfügung gehabt und davon rund 30 DM
am Automaten verspielt, für die restlichen 4 DM könne er
etwa 10 Glas Bier getrunken haten.
Angesichts dieser Erklärungen des Angeklagten vor der Folizei zar die Strafkammer auch nicht verpflichtet, einen Sachverständigen über die Z,recknungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tatausführung zu vernehmen. Sie konnte auf rund der Lebenserfahrung selber beurteilen, ob der zur Tatzeit 17 Jahre alte Angeklagte nach dem Senuß von 10 las Eier im Verlaufe mehrerer Stunden noch in der Lage
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var, das Unrecht seiner Baubtat einzusehen und noch genügend
Henmunsen aufzubringen, um der Versuchung zur Verüburg
eines so schweren Verbrechens zu widerstehen.
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. Die übrigen Verfehrensrügen sind zum sroßer Teil unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.
Il. Auck die sachlichrechtlichen Rügen sind untezründet.
1. Die Schuldfeststellungen tragen die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 19).
2. Auch die Verurteilung wegen Mopeddiehrstahls (Fall 18) lüßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte und der ilitangeklagte ‘EEE entwendeten am 17.Tetruar 19€2
ein verschlossen ebgestelltes Woped. Eeide trugen es in Jie Garage des Beschwerdeführers, wo sie mehrere Teile zum eigenen sebrauck akmortierten. liiese Feststellungen lassen eindeutig die Überzeugung der Strafksmwer erkennen, daß
auch der Angeklagte als Mittäter in Zueignungsabsicht gehandelt hat. Damit hat das Landgericht kloße Beihilfe des Angeklagten zu dem Dietstahl rechtsfehlerfrei abgelehrt, okne daß es noch weiterer Ausführungen dsrüter im Urteil tedurfte. Auf das Vorbringen des Angeklagten und seines Tlatgenossen in Ermittlungsverfahren brauchte es nicht einzuvehen, weil es seine Überzeugung auf Srund der Hauvtverhandlung zu bilden hatte (§ 261 StPO). Ta sich der Angeklagte hier nickt auf Trunkenneit berufen hat, bestand für das Zandgericht kei der einfachen Sachlage auch kein Anlaß, Giese Frage im Urteil zu erörtern. Die hierauf kbezügliche Aufklärungsrüge iet unzulässig.
53. Die Verurteilung wegen der vom Beschwerdeführer zuge- ;abenen Autonntendiebstähle ist ebenfalls rechtlich nicht
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€ zu benrstonden. Yundraub scheidet in allen Fällen aus. Die
enge Jer tei Gen einzelnen Taten insgesamt gestohlenen
aizaresten schwankt zwischen @ und 99 Packungen. Ob diese
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enge gering oder von unbedeutenden Wert ist, ist im wesent... lichen Tatfrazge. Daß die Strafiksmmer datei von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen auszegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsfehler ist instesondere nicht darin
zu sehen, daß das Larägericht auch 9 Packungen nicht als gering angeseher hat. Es kommt auch nicht auf den Anrteil
des einzelnen Nittäters an, sondern auf die Gesamtmenge und den Gesamtwert der Dietesteute (EGH MDR 1952, 147 tei Dallinger; 2 StR 167/58 vom 7. Mai 1958; 4 8 10. Oktober 1957; RüSt 8, 406; 10, 308, 3069; 12, 8, 10; 13, 71, 375; RG JW 1914, 380; JW 1935, 1595). Dem Ü 370 Nr.5 Stop
lier
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it die Erwägung zugrunde, daß die zur Befriedigung eines unmittelbaren Lekenstedarfs beganzene Entwendung einer ;reringen “enge von Sachen oder geringwertiger Gegenstände, deren Verlust der Verletzte kaum Bedeutung beimißt, eine zeringere Bestrafung rechtfertigt (Amtliche Berründung: RösSt 46, 408, all; 48, 52, 54). laßgebend ist hiernach, abgesehen von der aus dem äöveck der Entwendung erkennbaren mindersckweren, unredlichen Atsicht des Täters, das geringere Schutztedürfnis des Eigentümers. Daher kommt es neten der objektiven Bewertung vor allem auf die Verhältnisse des Verletzten an (BGH SA 1957, 15, 19). Mit diesen Grundgedanken wäre es nicht zu vereinen, wenn die Anwendujg der Übertretungsvorschrift von der Föhe des Anteils des einzelnen Mittäters an der Beute athängig wäre. Nach § 47 StGB muß auch jeder Mittäter für die ganze Tat einstehen; dazu gehört die strafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der gesamten WNenge und des gesamten vertes der entwendeten Sachen (Kst 8, 406; 12, 8, 10; 13, 371, 374). Ebensowenig wie die Anwendung des ° 37C Nr. 5 StGB entfällt, wenn der Täter nicht nur die Refrieäijigung seines eigenen unmittelberen Bedarfs, sondern auch denierigen anderer Ferscnen, !ittäter oder unbeteili:
be ‚ter Frit%er, bezweckt (RGSt 13, 371, 374), kann sie umeekehrt
äadurch begründet werden, daß sein eigener unritteltarer Bedarf, ier bei der Teilunr der Zeute nugrundezeleet wird, der in dieser vorschrift bezeichneten Umflanz oder Wert etwas richt übersteigt zine andere Auslegung würde zu dem von Gesetzseter nicht gewoilten
Ergebnis führen, daß die Mitwirkung an ein und derselben Tat trotz in übrigen zieicher Erfüllung aller Tatbertandsmerkmale be;
i einen Iittäter als Verrehen, bei einen anderen nur als Äundrsur zu ahnden wäre. Endlich irt nicht einzusehen, daß das Gesetz den Eigentumsschutz nur deswegen Fätte verringern wollen, weil eine nicn
unbedeutende Serssmtbeute, statt nur von einem einzigen Täter, von mehreren Mittätern, womöglich sogar kandenmälig, erzielt wird, die sie dann unter sich aufteilen. Die Tatbegehung durch mehrere Beteiligte wit Beuteteilung mindert den erheblichen Schaden des Verletzten nicht und Ändert auch nichte an dem Schutzkeäürr nis
des Eigentums,
Daß die Täter im Versuchsfall nicht weniger stehlen wollten ei
Id
den vollendeten Dietstaklstaten, worauf es allein ankommt
{ ‚ 198; 63, 2753, 274), durfte das Lanäsericht angesichts der iibrigen Diebstähle für ausgeschlossen halten. Das brauchte
im Urteil nicht näher srüörtert zu werden.
4. Auch die Strafzumessung ist frei von Recktsirrtum,
vas le Kevision dagegen vortringt, ist offensichtlich unte gründet, Jagusch Krumme Flitner Eörtzler Dr. Weber