Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 01.10.1963 – 5 StR 415/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _ 415/63 2181 012
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schlosser Jen x EB __ zus HEHE
geboren an EEE 1926 in TED xreis Tumw,
2. die Ehefrau Sophie K geborene LED geschiedene aus geboren am 1319 in Kreis ED
wegen gemeinschaftlichen Betruges i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 1.Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schnidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Jen KEEBD wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 12.Juni 1963 aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer und die Mitanseklagte Sophie KW petrifft.
Beide Angeklagte werden auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
- Von Rechts wugsen -
Gründe§
Die Strafkammer hat die angeklagten Eheleute wegen gemeinschaftlichen Betruzges schuldig gesprochen, den Angeklagten Jan KW unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,
Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte Jan Kun Revision eingelegt.
Das Urteil ist auf ürunä der allgemeinen Sachrüge aufzuheben.
Die beiden Angeklas;ten haben am 26.Juli 1962 in der Fahrradhandlung und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt Louise WEWiie beiden Fahrräder unter der unwahren Angabe gemietet, von Verden nur nach dem 10 km entfernten Dörverden fahren und bis zum Abend des Tages zurückkehren zu wollen. In Wirklichkeit wollten sie nach Delmenhorst fahren, das 40 bis 50 km entfernt liegt. Sie wollten dort eine Verwandte des Beschwerdeführers aufsuchen und sich in dieser Stadt und der Umgebung nach Arbeitsstellen umsehen, weil der erst einen Monat vorher aus dem Zuchthaus entlassene Beschwerdeführer in Verden wegen seiner Vorstrafen mit einer Einstellung nicht rechnen konnte. Danach war die Verschaffung der Fahrräder nicht der alleinige und ausschließliche Beweggrund ihres Handelns. Sie erstrebten durch die Täuschung des Fahrradvermieters nicht in erster Linie die in dem Besitz der Fahrräder bestehenden Vorteile, sondern wollten die Räder lediglich als das Mittel für einen anderen, dahinterliegendsn Endzweck benutzen. In einem solchen Falle bedarf die Frage, ob das Handeln der Angeklagten den inneren Tatbestand des § 263 StGB erfüllt, besonders sorgfältiger Prüfung (BGHSt 16,1,5 £f; Schönke/ Schröder, StGB 11.Aufl. § 263 Nr.129). Dies hat das Landgericht außer Betracht gelassen,
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Der festgestellte Sachverhalt 1äßt nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon beim Mieten der beiden Fahrräder am 26.Juli 1962 diese dem Berechtigten zuf nicht absehbare Zeit entziehen wollten. Soweit die Fahrt nach Delmenhorst in Frage stand, handelten sie nach den getroffenen Feststellungen allerdings im Zeitpunkt des Vertragschlusses, auf den für die innere Tatseite abzustellen ist, sicher nit betrügerischem Vorsatz im Sinne des § 263 StGB. Wenn die Angeklagten Verden auch endgültig verlassen und "aufs Geratewohl" zunächst nach Delmenhorst fahren wollten, ohne zı wissen, ob, wann und wohin sie von dort aus weiterf'\hren und ob und wann sie jemals in der Lege sein würden, die Räder zurückzugeben und den Mietzins für eine noch nicht abzusehende Mietzeit zu zahlen (UA S.18), so stand damit jedoch noch nicht fest, daß sie von Anfang an bereits die Möglichkeit billigend in Kauf nahmen, auch weiterhin, für Fahrten über Delmenhorst hinaus, die erlangten Fahrräder zu behalten. Die Derlegung des Urteils, daß sie in Delmenhorst "zu ihrer Bestürzung" die Verwandte nicht antrafen (UA S.12), und daß sie ferner noch am gleichen Abend einen Brief an die Vermieterin absandten, zeigt, daß sie die Weiterfahrt und damit sowohl den für die Vermieterin weiter eintretenden Vermögensschaden. als auch die Vermögensvorteile, die der weitere Besitg der Fahrräder ihnen verschaffte, nicht schon von vornherein als Nebenfolge ihres auf das Erlangen von Arbeitsstellen gerichteten Handelns ins Auge gefaßt hatten, Deshalb kann dem Beschwerduführer nur die infolge seines 'betrügerischen Verhaltens durch die Fahrt bis Delmenhorst herbeigeführte Gefährdung des Anspruchs der V..rmieterin auf Zahlung der Fahrradnicte zur Lest gelegt werden. Der Schaden, den der Beschwerdeführer und scing Ehefrau der Vermieterin hierdurch und durch das Voronthalten der Fahrräder während
wege
der für eine Rücksendung benötigten Tage zugefügt haben, und ebenso die diesem Schaden entsprechende Bereicherung betragen bei einer Fahrradnmiete von ungefähr 3,50 DM je Tag für beide Räder nicht viel über 10 DM. Der diesem Schaden gegenüberstehende Vernösunsvorteil war nur der Besitz an den- Rädern für zwci bis drei Tage. Die Angeklagten haben sich danach durch Täuschung nur einen geringwertigen Gegenstand verschafft. Nach den insoweit rechtlich einwandfreien Fsststullungen der Strafkammer haben sie dabei aus Not gehandelt, Sie haben sich deshalb nur des Notbetruges gemäß § 264a StGB schuldig gemacht.
Die Bestrafung wegun Notbestruges setzt voraus, daß der Geschädigte rechtzeitig Strafantrag gestellt hat. Hieran fehlt es. Göschädigte war die Schwägerin des Fahrradschlossers Oskar Waltcr, die als Inhaberin der Pahrradhandlung Eigentümerin oder zum mindesten Besitzerin der den Angeklagten zur Verfügung gestellten Fahrräder war. Sie hat einen Strafantrag nicht gestellt und kann dies wegen Ablaufs der Frist des § 61 StGB auch nicht mehr tun, Damit entfällt eine Bestrafung dws Beschwerdeführers. Für die etwaige unbefugte Ingebrauchnahme der Fahrräder im Sinne von § 248b StGB (vs1. BGH GA 1957,17 und insbesondere BGH 2 StR 522/62 vom 12.Dezember 1962, angeführt in Schwarz/Dreher, StGB 25.Aufl. § 248b Anm.2 C) gilt das gleiche,
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Für die Aitangeklagte Sophie KW zilt das gleiche wie für den Beschwerdeführer. Auf sie ist deshalb gemäß § 357 StPO die Freisprechung zu erstrecken,
Für eine Überbürdung der den Anzeklagten erwachsenen Auslagen auf die Landeskasse zemäß § 467 Abs.2 Satz 1 StPO besteht bei der. gegebenen Sachlage kein Anlaß,
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.
Sarstedt Bundesrichterin Schmidt Dr.Koffka ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben, Sarstedt
Börker Kersting