Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 04.07.1962 – 2 StR 522/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2149 099
Im Nanen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Blut Top ;, ohne festen Wohnsitz, geboren am @. ED GE irn Sram, reis SEE; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12, Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter uummw als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Juli 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 5. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,.auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges (§ 248 b StGB) verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie behauptet, § 338 Nr. 7 StPO sei verletzt und soweit sie sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall in den Fällen Ten. (eiHEENEED, Ende und Ostlinning (Nr. II 1 aund b, 4 und 5 der Urteilsgründe) richtet. Was in der Revisionsrechtfertigung zur Begründung dieser Rügen vorgetragen wird, liegt teils neben der Sache, teils stellt es nur den unzulässigen Ver-
such dar, den tatsächlichen Feststellungen der Strafkamner die abweichende .eigene Auffassung entgegenzusetzen.
Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges (Nr. II 2 der Urteilsgründe).
Der Angeklagte hatte am 2. Mai 1961 von einem Selbstfahrdienst einen Volkswagen gemietet. Nachdem er ihn nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurückgegeben hatte, einigte er sich mit der Vertreterin des Vermieters am 9. Mai 1961 dahin, daß er das Fahrzeug am 12. Mai auf jeden Fall zurückzugeben habe, gleichviel ob er dann die Miete würde zahlen können oder nicht, Er benutzte trotzdem den Wegen bis zum 18. Mai, ohne die seit dem 9. Mai angefallene lWicte zu zahlen. Am 16. Mai zeigte ihn die Vermieterin wegen Verdachts der Unterschlagung bei der Polizei an.
Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hätte, den Wagen am 12. Mai nicht zurückzugeben. Es sieht aber in der Weiterbenutzung über diesen Termin hinaus gegen den Willen der Vermieterin eine unbefugte Ingebrauchnahme nach § 248 b StGB. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Die Anwendung des § 248 b StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen fremder Gewahrsam gebrochen wird. Durch die Fassung des Gesetzes sollte nur sichergestellt werden, daß die Benutzung eines fremden Fahrzeuges zu anderen Zwecken als zur Fortbewegung von der Strafdrohung ausgeschlossen ist (BGHSt 11, 44 und 47). Deshalb liegt z.B, eine unbefugte Ingebrauchnahme vor, wenn der angestellte Xraftfahrer den Kraftwagen seines, Diensthefirn oder der Mechaniker einen ihm zur Reparatur überlassenen Wagen zu "Schwarzfehrten"
benutzen. Daß sich ferner der Benutzer eines fremden Fahrzeuges, der erst während des Gebrauchs erfährt, daß er dazu nicht befugt ist, nach § 248 b StGB strafbar machen kann, hat der Bundesgorichtshof in BGHSt 11, 47 gegen das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1953, 193) entschieden. Diese Auffassung entspricht auch dem Zweck des § 248 b StGB, die Verfügungsberechtigten gegen die Gefahren zu schützen; die daraus erwachsen, daß Kraftfahrzeuge und Fahrräder leicht und ohne besonderes Risiko gegen den Willen des Berechtigten in Benutzung genommen werden können. Unter anderem dient
§ 248 b StGB auch dem Schutze gegen die Gefahr der Wertminderung durch unbefugten Gebrauch, Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen demnach ihrer Anwendung auf den Mieter eines Kraftwagens, der ihn nach Ablauf der Benutzungszeit gegen den Willen des Berechtigten weiter gebraucht, nicht erunäsätzlich entgegen.
Das muß nicht : bedeuten, daß jede Überschreitung der Mietzeit oder der vereinbarten Kilometerzahl durch den Mieter unter die Strafärohung fällt. Diese Frage braucht aber hier nicht näher erörtert zu werden. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß jedenfalls im vorliegenden Folle das Merkmal des unbefugten Ingebrauchnehmens erfül"t ist. Der Angeklagte hatte bereits die vertragliche Mietzeit überschritten, als ihm die Vermieterin einen äußersten Termin für die Rückgabe des Wagens setzte und dabei zu ET” kennen gab, daß sie sich auf eine weitere Verlängerung keinesfalls mehr einlassen wollte. Trotzdem hat der An&eklagte den Mietwagen über diesen Termin hinaus noch sieben Tage lang zu ausgedehnten Fahrten benutzt. Die eigenmächtige Weiterbenutzung des Wagens fiel also völlig aus dem Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs. Ein solches Verhalten erfüllt gen Tatbestand des § 248 b StGB.
Die Berechtigte hat rechtzeitig Strafantrag gestellt. Zutreffend sieht das Landgericht den Strafantrag in der Anzeige wegen Unterschlagung (Bl. 2 d.A.).
Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
Baldus | Scharpenseel Kirchhof
Mayr Meyer