Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 01.10.1963 – 1 StR 107/63

1. Strafsenat

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1_54R 107/63 2123 033

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gipser Guiseppe Vincenzo S EB zus En: geboren am 0... Zeleie in SW /Italien,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai _

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof eu als Vertreter. der Bundesanwaltscha t,

Justizangestellter ri : als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. Dezember 1962 werden verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der

' Staatsanwaltschaft werden der Btaatskasse auferlegt,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der Nebenklägerin,. eines dreizehnjährigen ' Mädchens, zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin erstreben seinen Schuldspruch im Sinne des Eröffnungsbeschlusses wegen tateinheitlich begerigener Verbrechen nach § 176. Abs; 1 Nr. 1.und. Nr. 3 StGB, jedenfalls aber wegen Körperverletzung nach § 223. oder nach § 230 StGB. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

Die Revisionen rügen, daß die Jugendkamner zur Beurteilung der Zeugentüchtigkeit des verletzten Mädchens keinen Sachverständigen hinzuzog, obwohl der Vorsitzende dies ursprünglich vorgesehen hatte.

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Die Rüge geht fehl. Die Jugendkammer hat Ursula ohnehin als glaubwürdig angeschen, Es erübrigte sich also,hierüber noch Beweis zu erheben. Wie weit das Landgericht der Aussage des Mädchens folgen durfte, hatte es selbst in freier Beweiswürdigung und nicht ein Sachverständiger zu beurteilen.

Unzulässig ist es, daß die Nebenklage diese Beanstandung erhebt. Denn die Rüge betrifft Merkmale von Verbrechen, die der Nebenklage nicht zugänglich sind (§ 395 Abs. 1, § 374 StPO; siehe näher BGHSt 13, 143, 144). Daher kann sie auch nicht mit den hierauf bezüglichen sachlichrechtlichen Ausführungen gehört werden. Soweit sich die Staatsanwaltschaft diese zu eigen gemacht hat, sind sie offensichtlich unbegründet.

Zulässig rügt die Nebenklägerin nur, daß sich das Urteil nicht darüber ausläßt, ob der Angeklagte nicht _ auch der Körperverletzung nach § 223 oder nach § 230 StGB schuldig sei. Indessen ist auch diese — von der Staatsanvaltschaft gleichfalls erhobene -— Beanstandung unbegründet. Der Angeklagte brachte dem Mädchen zwar durch Küsse am Hals drei Saugflecken. von der Größe eines Fünfzigpfennigstückes und durch kräftiges Zufassen einen blauen Fleck am Oberarm bei. Solche Handlungen, die die körperliche Unversehrtheit nur ganz unerheblich beeinträchtigen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Mißhandelns und sind daher weder für § 223 noch für § 250 StGB tatbestandlich (BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23). Mithin sind die Revisionen zu verwerfen. Das hat auch der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft beantragt.

- A -

Der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, hält der Senat nicht für angebracht (§ 473 Abs, 1 Satz 2 StPO). Auch die Nebenklägerin braucht sie ihm nicht zu erstatten (BGHSt 11, 189),

Dr. Geier Seibert Hübner

Mai Sanders