Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 21.08.1963 – 5 StR 549/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _ 549/63
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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Helene J mm Z<borcne ur
geboren am a TERN [U 7
wegen politischer Verdächtigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.dJanuar 1964, an der teilgenommen haben;
y Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ‚Aging in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr un bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
» Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.August 1963 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin kat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2m
Gründe§
1. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß das Urteil außer der Unterschrift des Berichterstatters nur den Vermerk trägst, der Vorsitzende und der andere Beisitzer befänden sich in Urlaub, seien ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Dies entspricht jedoch dem § 275 Abs.2 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift regelt den Fall, daß "ein Richter" verhindert ist zu unterschreiben. Das Wort "ein" ist hier nicht das Zahl-. wort, sondern der unbestimmte Artikel. Zu Unrecht meint die Revision, aus der Fassung der Vorschrift ergebe sich, daß
auch der am.Unterschreiben verhinderte Richter das schriftliche Urteil gekannt haben müsse. Wenn er nicht verhindert
war, von dem Urteil Kenntnis zu nehmen, dann könnte er auch nicht verhindert gewesen sein, es u unterschreiben. . 8 275 Abs.2 Satz 2 StPO deckt gerade nicht den Fall, daß ein Richter die ihm bekannten Urteilsgründe nicht unter-
schreiben will. Vielmehr würde es gerade dann, und nur dann,
an ordnungsmäßiger Unterzeichnung fehlen. Wenn im Zeitpunkt der Fertigstellung des Urteils älle Richter außer dem Berichterstatter verhindert sind, kann gar nicht anders verfahren werden, als es hier geschehen ist. Dies ist, wie die Revision selbst zutreffend bemerkt, auch die in Rechtsprechung und Schrifttum allein vertretene Ansicht. von ihr abzugehen, sieht der Senat keinen Grund.
2. Weiterhin beanstandet die Revision, daß die Strafkammer eine Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Gertrud Ti von 16.Dezember 1959 zu Beweiszwecken verlesen hat, weil’ die im ‚sowjetischen Sektor von Berlin wohnende Zeugin nicht durch die Strafkammer vernommen werden könne und weil mit Rücksicht auf den politischen Charakter des Prozesses eine kommissarische Vernehmung ohne Gefährdung der Zeugin nicht durchführbar
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sei. Die Revision sucht im einzelnen darzulegen, daß Frau TEE Aurch eine Vernehmung an ihrem Wohnsitz nicht gefährdet worden’wäre. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Soweit überhaupt Feststellungen: aus jener: Niederschrift in die Urteilsgründe übergegangen sind, handelt
es sich nur um Tatsachen, die zugunsten der Angeklagten sprechen. Insbesondere ersibt sieh aus dieser Niederschrift, daß der Frau» Tamm bis zum 16, „Dezember 1959 nichts geschehen ist.
3 Ebenfalls. zu Inrecht beschwert sich die Revision darüber, daß eine schriftliche Erklärung der Zeugin ei vom 13. ‚Juli 1960 zu Beweiszwecken verlesen worden ist, "Diese Erklärung hat die ‚Zeugin Ta", wie die Revision selbst wörtlich vorträgt, "nicht etwa persönlich an das . Gericht gesandt, sondern hat sie der Zeugin u 1 zu irgend/welchen persönlichen Zwecken überlassen. Die Zeugin UmnnEnn hat von sich aus bei ihrer eigenen Vernehmung in der Hauptverhandlung das Schriftstück ... vorgelegt und | dabei bemerkt, daß sie, die Zeugin Va, dieses Schriftstück selbst geschrieben hat. Lediglich die eig genhändige . Unterschrift stammt ‚von der Zeug in u m
8 251 Abs.2 StPO stand der ‚Verlesung und Verwertung“ dieser Urkunde nicht entgegen. Die Vorschrift spricht von "Niederschriften über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die eine von ihm. (dem Zeugen) stammende schriftliche Äußerung enthalten". Hier wie in § 250 Satz 2 StPO ergibt der Sinnzusanmenhang, daß nit "schriftlichen Äußerungen" nur ‚solche gemeint sind, die gegenüber einer mit einem Strafverfahren befaßten Behörde (Polizei, Staatsamnaltschaft, Gericht) zu Beweiszwecken abgegeben worden sind. Das ist allgemein. herrschende und auch richtige Auffassung (vgl, BGHSt 6, 141 und 209, ‚212; Schneidewin IR 1951, 481,483). Gerade weil Frau as dieses Schriftstück |
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der mit ihr bekannten Frau Ti "zu irgend/welchen persönlichen Zwecken überlässen" hatte, handelte es sich nicht um eine "Äußerung" im Sinne des § 251 Abs.2 StPO, sondern um eine gewöhnliche Urkunde, die gemäß § 249 Satz 1 StPO ohne weiteres verlesen werden durfte und, da sie dem Gericht einmal vorlag, gemäß § 245 Satz 1 StPO auch verlesen werden mußte.
4. Die Sachrüge, zu der die Revision keine näheren Ausführungen gemacht hat, ist offensichtlich unbegründet.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Kersting