Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 23.01.1968 – 1 StR 599/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_599/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Helmt Me zu: Ve (DEE) , zcboren sm 1959 in > fü 2 VE. zu: Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung U:8°

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanvwalt Dr. EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Juni 1967 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dabin geändert, daß er statt eines schweren Raubes einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Juni 1967, soweit sie drei Monate über-

steigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Führen einer Schußwaffe ohne Waffenschein zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte im Ergebnis ohne Erfolg die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.

1. Der Angeklagte beanstandet vergeblich. das Verfahren.

Das Urteil ist zwar entgegen der Oränungsvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO mit den Gründen erst elf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden. Dies begründet aber nicht die Revision (BGHSt 21, 4).

Auch § 275 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil ist von einem Berufsrichter unterschrieben und die Verhinderungsgründe für die Unterschriftsleistung der beiden anderen Richter sind ordnungsgemäß vermerkt. Dieser Fall wird von der Regelung des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO gedeckt (BGH 5 StR 549/63 v. 7. Jamuar 1964).

Die weiteren Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg; sie sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (8 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 7, 162; 17, 337, 339).

2. Da der Bankangestellte MB infolge der Bedrohung mit dem Kleinkalibergewehr dem Angeklagten das

A -

kammer nicht schwerer Raub vor, sondern schwerc räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr, 1 StGB; BGHSt 7, 252). Unter Berücksichtigung des § 265 StPO konnte der Senat den Schuldspruch insoweit ändern. Im übrigen hält das Urteil der Sachrüge stand.

Hübner Seibert Fischer

Pikart x Pfeiffer