Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 14.05.1963 – 5 StR 133/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 133/65 2182 071

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Friseur Ernst S EEE zus Ho. dort geboren an EEE : 933,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Mai 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

“ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.Januar 1963 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren zu tragen hat.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dem Angeklagten, gegen den das Verfahren wegen versuchten Verbrechens nach §§ 177, 43 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB eröffnet worden ist, lasse sich nicht widerlegen, daß er bis zum Weglaufen der Monika HB deren Widerstand nicht als ernstlich angesehen habe. Eire Verurteilung wegen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB scheide aus, weil die (allein) vertretungsberechtigte Mutter der Minderjährigen durch ihre schriftliche Erklärung vom 28.Juli 1962 auf die Stellung eines Strafantrages rechtswirksam und bindend verzichtet habe. Das Landgericht hat deshalb das Verfahren gemäß § 260 Abs.3 StPO eingestellt.

Da gegen den Angeklagten das Verfahren wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB eröffnet worden ist, der Angeklagte dieses Verbrechens aber nicht überführt worden ist, kann das Verfahren nicht mit der Begründung gemäß § 260 Abs.3 StPO eingestellt werden, daß das von dem Angeklagten weiterhin in Tateinheit begangene minderschwere Vergehen der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB mangels rechtswirksamen Strafantrags nicht verfolgbar ist. Der Angeklagte ist in diesem Falle vielmehr freizusprechen (vgl. BGHSt 1,231,235; 7,256,261;

BGH GA 1957,17). Dies ist gemäß § 354 Abs.1 StPO durch das Revisionsgericht geschehen.

m 3

Die Entscheidung betreffend die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren beruht auf § 467 Abs.2 Satz 1 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schnidt Siemer

Börker Kersting