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BGH Entscheidung vom 19.04.1963 – 4 StR 509/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2161 033 In Namen des Volkes

In der Stralsache gegen

den Kaufmann Dr. Karl-Josef s GEEEEEEEEEEEEEED aus TED, zeboren am EEE 1315 ir Ti emmmmmmn

wegen Verkehrsunfallflucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Oterstaatsanwalt Dr.Dr. Ein ier Verhanälung,

Oberstaatsanwait Dr. EEE vei der Urteilsverkündung,

als-Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 4. Mai 1962 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht stellt fest:

Am Abend des 11. August 1961 wollte der Angeklagte, nachdem er in seinem Betrieb in Altlünen Richtfest gefeiert hatte, zusammen mit seinem Mitinhater Lund dem Bauleiter CE noch zu einer Gastwirtschaft in Selm fahren. Gegen 22.00 Uhr fuhr er mit seinem Mercedes-Kraftwagen, gefolgt von Langen und Großmann in deren Fahrzeugen, durch Bork. Hier erfaßte er mit dem rechten Kotflügel seines Kraftwagens einen Radfahrer, den Bergmann PB; dieser wurde auf den rechten Gehweg geschleudert, wo er alsbald verstarb. Der Angeklagte hielt etwa 200 m hinter der Unfallstelle an, um zusammen mit den jetzt ebenfalls haltenden CB und Tags» iie an seinem Wagen entstandenen Schäden festzustellen. Danach fuhren sie zunächst nach Selm, wo sie den beschädigten Wagen des Angeklagten abstellten, und fuhren dann in CO: ;'agen zurück an äie Unfallstelle. Obschon hier inzwischen Polizei eingetroffen war, stelite sich der Angeklagte nicht. Er meldete sich erst am 15. August 1961, nachdem die Polizei am Vortage den in einem Schuppen seines Betriebs abgestellten beschädigten Wagen ermittelt hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, den Tod des Radiahrers fahrlässig, zudem infolge Trunkenheit und Übermüdung (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 ünd 3 StGB) verursacht zu haben, freigesprochen, ihn aber wegen Verkehrsunfallflucht in besonders schwerem Falle zu acht Honaten

Gefängnis verurteilt:

Die Revisionen der Witwe des Verunglückten als Nebenklägerin und des Angeklagten müssen erfolglos bleiben.

IN

Revision der Nebenklägerin;:

I. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht rügt,ist sie unzulässig, weil sie nicht angibt, welcher Beweismittel sich äie Strafkammer hätte bedienen

sollen.

II. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe können keinen Erfolg haben, Vergeblich behauptet die Revision, die Beweiswürdigung der Strafkammer sei lückenhaft oder widerspruchsvoll und stehe mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang.

1, Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Raäfahrer plötzlich vor dem mit ausreichendem Abstand herankommenden Kraftwagen in dessen Fahrbahn geschwenkt sei, dann aber, unmittelbar vor dem Zusammenstöß, wieder nach rechts gelenkt hate, so daß er in diesem Augenblick wieder parallel zur FTahrspur des Kraftwagens gefahren sei. Die Revision meint, damit habe die Strafkammer eine rein theoretische Möglichkeit in Betracht gezogen. Das trifft jedoch nicht zu. Die Strafkammer hat jene mögliche Erkiärung des Zusammenstoßes, wie das Urteil ergibt, auf Grund des in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens erwogen. Auch die Revision führt aus, daß der Sachverständige diese Möglichkeit deshalb offen gelassen habe, "weil er sie auf Grund der Schäden am Fahrrad und der sonstigen objektiven Unfallspuren nicht ausschließen konnte". Das Fahrrad hatte, von einem leichten Knick In der Felge des Vorderfades abgesehen, keine Schäden davongetragen. Zudem hatte der Sachverständige dargelegt, daß der Angeklagte links neben den Glassplittern, die etwa auf der Mitte seiner Fahrbahnhälfte lagen, gefehren sein

müsse. Angesichts dieser Umstände konnte das Landgericht die von ihm erwähnte Möglichkeit, äie der Erfahrung über die Fahrweise von Raäfahrern nicht unbedingt widerspricht, berücksichtigen. Darin liegt kein Rechtsfehler.

Ob die Erwägung des Landgerichts, der Verunglückte könne im nahen Walde'austreten'! gewesen sein, nahe oder fern liegt, ist eine Überlegung tatsächlicher Art, die dem Tatrichter zusteht. Überdies ist die Beweiswürdigung nicht allein auf diese Erwägung gestützt. Auch darin liegt kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer nicht festgestellt hat, welche Zeit der Radfahrer für ein solches Fahrmanöver gebraucht haben könne, Nach der noch feststellbaren Sachlage konnte das Landgericht, onne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre, als nicht bewiesen ansehen, daß der Angeklagte solche möglichen Fahrbevwegungen des Radiahrers hätte voraussehen müssen.

2. Die Strafkammer hält auch nicht für bewiesen, daß dem Angeklagten vorgeworfen werden kann, er habe den Radfahrer schuldhaft nicht gesehen. Auch das kann nach den gesamten Feststellungen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar hatte der Angeklagte seine Einlassung, den Zusammenstoß überhaupt nicht bemerkt zu haben, auch damit zu stützen gesucht, er habe sich "nöglicherweise" durch Gedanken an sein Bauvorhaben ablenken lassen, Es enthält aber keinen Rechtsfehler, venn die Strafkammer äiese Einlassung, mit der sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Unfallflucht verteidigen wollte, in Bezug auf die fahrlässige Tötung nicht zu seinen Lasten verwendet hat.

Die Behauptung der Revision, die Unfallstelle sei durch Straßenleuchten erhellt gewesen, steht im \liderspruch zu den Urteilsfleststellungen.

III. Soweit die Strafkammer den Tatbestand der fahrlässigen Verkehrsgefährdung nicht für bewiesen angesehen hat, läßt die Nachprüfung ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Revision des Angeklagten:

I, Die Verfahrensrügen "sind unbegründet.

1. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Zeugen TED uns Cu nicht zu vereidigen, weil sie der Beteiligung an der Tat verdächtig seien. Daraufhin hat die Strafkammer beschiossen, sie unvereidigt zu lassen, "weil sie der Begünstigung des Angeklagten verdächtig" seien. Die Revision rügt ohne Erfolg, es sei nicht ersichtlich, inwiefern solcher Verdacht gegeben gewesen sei (§ 60 Nr. 3 StPO).

a) Ob ein Zeuge der Begünstigung in Bezug auf

die den Gegenstand des Verfahrens tildende Tat verdäch- | tig ist, hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Das Revyisionsgericht kann nur prüfen, ob diese Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflußt war, etwa weil Rechtsbegriffe verkannt sind (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72). Insbesondere liegt kein Recktsfehler darin, daß der Beschluß keine Tatsachen und Erwägungen angibt, aus denen die Strafkammer den Verdacht der Begünstigung hergeleitet hat. Die Anführung der Worte des Gesetzes, die

die Nichtvereidigung.: zulassen, genügt in aller Regei (BGHSt 1, 175, 177); die Verdachtsgründe brauchen nicht angegeben zu werden (BGH NJW 1952, 273; RGSt 44,585; Löwe/ Rosenberg, StPO 21. Aufl. Anm. 6 t zu § 60). Allenfalls dann kann dies,soweit tunlich, angezeigt sein, wenn der

im Urteil demnächst festgestellte Sachverhalt in hohem

Maße gegen solchen Verdacht spricht (R6St 28, 113; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. Anm. 5 e zu § 60), Davon kann aber angesichts des im Urteil geschilderten Verhaltens der Zeugen keine Rede sein.

Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkamner habe wenigstens sagen müssen, wegen welcher Haupttat die Zeugen den Angeklagten begünstigt haben soilen. Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist der gesamte geschichtliche Vorgang (§ 264 StPO), wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Das war hier alles das, was sich nach dem Richtfest bis zur Heimfahrt gegen Mitternacht ereignet hatte, Daß die Strafkammer den Verdacht gehegt hat, diese Zeugen hätten den Angeklagten der ihm wegen dieser einheitlichen Tat ärohenden Bestrafung entziehen wollen, bedurfte nach der Sachlage keiner besonderen Ausführung.

b) Bei Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO hatte die Strafkammer nicht zu prüfen, ob ihr Verdacht letztlich kestätigt werden würde, Insbesondere brauchte sie nicht die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ihr Verdacht ergab. Es genügte schon ein entfernter Verdacht für die Nichtvereidigung der Zeugen (BGHSt 4, 255, 256; IM Nr. 2 zu 8 68 a StPO; NW 1952, 1103). Daß die Strafkammer einen Verdacht aus Rechtsgründen nicht hätte annehmen dürfen, 1äßt sich nicht sagen. Gegen die Zeugen schwebte ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Fahrerflucht oder Begünstigung. Sie brauchte auch nicht anzunehmen, daß eine Bestrafung der Zeugen nach § 257 StGB rechtlich ausgeschlossen sei, weil sie sich gegebenenfalls zugleich selbst begünstigt gehabt hätten (BGHSt 9, 71). Das hätte zwar in Betracht kommen können, wenn auch ihnen Bestra-

fung etwa wegen Beihilfe zur Unfallflucht oder wegen unter. lassener Hilfeleistung drohte. Dann aber wäre ihre Vereidigung erst recht unzulässig gewesen, weil sie dann

der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig gewesen wären (§ 60 Nr. 3 StPO). Die Nichtvereidigung

war daher auf jeden Fall gerechtfertigt. Überdies hatte der Verteidiger dem Antrag des Staatsanwalts, die beiden Zeugen nicht zu vereidigen, nicht widersprochen, sondern ausweislich der Sitzungsniederschrift "keine Anträge zur Vereidigung" gestellt.

2, Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 61 Nr. 2 StPO verstoßen, weil sie die Zeugin Peschl, die Witwe des Verunglückten, vereidigt hat. In den Fällen des § 61 StPO kann das Gericht den Zeugen: nach seinem Ermessen vereidigen oder unvereidigt lassen. Vereidigt es ihn, so braucht es dafür, weil es dem Gebot des § 59 StPO folgt, keine Gründe anzugeben. Auch brauchen die Gründe für die Ermessensentscheidung nicht im Beschluß dargelegt zu werden (BGHSt 3, 230). Auch diesen kann das Revisionsgericht nur auf Rechtsiehler hin nachprüfen, etwa darauf, ob sich das Gericht die Frage, ob von der Vereidigung abzusehen sei, überhaupt vorgelegt hat (vgl. BGHSt 4, 256; NJW 1952, 1103).

Die Revision behauptet zwar, dies sei hier der Fall gewesen. Dafür ergeben jedoch weder die Gründe des snäteren Urteils noch die Sachlage im übrigen Anhaltspunkte. Die Zeugin ist auf Grund eines Gerichtsbeschlusses vereidigt worden. Daß dieser die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO nicht erwähnt, kann die Revision nicht stützen.

Das wäre nur erforderlich gewesen, häte die Strafkammer die Zeugin unvereidigt gelassen (§ 64 StPO). Allerdings

hatte der Sitzungsniederschrift zufolge keiner der Prozeßbeteiligten bei ihren hierzu gestellten Anträgen auf § 61 Nr. 2 StPO hingewiesen. Jedoch kann nicht angenommen werden, ihnen sei dabei nicht bewußt gewesen, gaß die Zeugin Peschl die Witwe des Verunglückten ist. Auch der Verteidiger hatte nicht etwa beantragt, sie unvereidigt zu lassen.

II. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.

1. Die Urteilsfeststellung, der Angeklagte hake den Anprall sogleich bemerkt und am Amtshaus deshalb gehalten, um dort die Schäden an seinem Wagen festzustellen, ist rechtsbedenkenfrei getroffen, Die Angriffe der Revision hiergegen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat die äußere und innere Tatseite des § 142 StGB rechtsfehlerfrci für diesen Zeitpunkt festgestellt. Denn schon hier hatte der Angeklagte aus dem Anprall geschlossen, daß er einen Menschen angefahren habe. Er hat seinen Wagen bis zum Amtshaus lediglich auslaufen lassen, um sich dort über den Unfall und die Schäden zu vergewissern. Als er sich hier endgültig entschloß, nach Selm weiterzufahren, beging er Unfallflaucht.Er war, als er am Amtshaus anhielt, nur etwa 200 m geradeaus weitergefahren. Bei diesem noch äußerst engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall war zu erwarten, daß er alsbald von feststellungsbereiten Personen oder von Polizeibeamten ermittelt worden wäre. Er hätte daher nicht weiterfahren dür- ‘fen, sondern zur Unfallstelle zurückkehren müssen (BGHSt

14, 89; 18, 114).

Die Überzeugung der Strafkamner, der Angeklagte sei sich dieser Pflicht bewußt gewesen, ist im Urteil rechtlich einwandfrci festgestellt. Das gilt auch für

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die Heststellung, er habe bei seiner Weiterfahrt gewußt, daß er sich dadurch den Feststellungen an der Unfal!- stelle entzog. Dies hat das Landgericht rechtlich unangreifkar aus seinem Verhalten nach dem Unfall und in

den folgenden Tagen geschlossen. Zwar ist es unklar,

wenn die Strafkamner ausführt, das gesamte Verhalten

des Angeklagten lasse "nur" den Schluß zu, daß er bereits unnittelbar nach dem Unfail Feststellungen über die Art seiner Beteiligung habe vereiteln wollen. Damit hat sie aber nur ihre feste Überzeugung ausdrücken und nicht sagen wollen, daß sein Verhalten denkgesetzlich keine andere Erklärung finden könne. Denn sie hat sich mit seiner Einlassung, auseinandergesetzt, angesichts der Menschenmenge nicht mehr den Mut gehabt zu haben, sich zu melden, und bezeichnet äies nach ihrer Überzeugung als bloße Schutzbehauptung.

2, Auch die Ausführungen, mit denen die Strafikamner die Annahme eines besonders schweren Falles (§ 142 Abs. 3 StGB) begründet, sind fehlerfrei. Sie hat ihre Überzeugung, der Angeklagte sei "zielstrebig darum bemüht geviesen, als Täter nicht entlarvt zu werden", einwandfrci aus seinem gesamten vertuschenden Verhalten gewonnen. Es enthält keinen Rechtsfehler, wenn sie sich nicht besonders mit seiner Einlassung auseinandergesetzt hat, er habe sich erst nach vier Tagen gemeldet, weil er kopflos geworden sei. Denn er hat sich,.dem Urteil zufolge, dazu überhaupt erst entschlossen, nachdem die Polizei seinen beschädigten Kraftwagen versteckt aufgefunden hatte. Unter derartigen Umständen konnte die Strafkammer sein Verhalten dahin beurteilen, daß er "zielstretig" und nicht kopflos gehandelt habe. Die entgegenstehenden Ausführungen der Revision finden in den Urteilsfeststellungen keine Stütze:

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3. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die verhängte Strafe liegt nur wenig über der gesetzlichen Mindeststrafe. Deshalb und im Hinblick auf die Ausführungen, die das Landgericht kurz vorher zum besonders schweren Fall macht, genügen die Strafzumessungserwägungen den rechtlichen Anforderungen.

Das gilt auch für die Begründung, mit welcher lie Strafkamnmer Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie legt eingehend dar, warum die Persönlichkeit des Angcklagten, insbesondere sein Verhalten in den Tagen nach dem Unfall, dazu nötige, einen besonders schweren Fall der Unfallflucht anzunehmen und führt bei der Strafzumessung aus, es müsse "bei dem mangelnden Pflichtgefünl, der Gleichgültigkeit und der Charakterlosigkeit des Angeklagten" eine‘ empfindliche und zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt werden.

Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, war auch diese Revision zu verwerfen.

Jagusch Krumme Flitner Mai Dr. Weber