Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 30.03.1988 – 3 StR 78/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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zo BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 78/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Jürgen W ip aus kp, geboren am mp 195: in Am,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Oktober 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision dringt jedoch hinsichtlich des Strafund Maßregelausspruchs mit der auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge durch. Der Angeklagte hätte in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, daß die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluß einen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung enthielt (vgl. BGHSt 18, 288, 289; Kleinknecht/Meyer,
StPO 38. Aufl. § 265 Rdn. 8). Aufgrund der negativen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, daß das Gericht einen entsprechenden förmlichen Hinweis nicht erteilt hat (vgl. BGHSt 19, 141; KK-Hürxthal
2. Aufl. § 265 StPO Rdn. 16). Er wurde nicht durch den Schlußantrag des Staatsanwalts, die Maßregel anzuordnen, entbehrlich (BGHSt 22, 29, 31; BGH bei Pfeiffer/ Miebach NStZ 1983, 358; KK-Hürxthal aa0). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte. Auch die Höhe der verhängten Strafe kann hier von der Anordnung der Maßregel beeinflußt sein, zumal diese nach einer Teilverbüßung der Strafe vollzogen werden sollte.
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