Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 30.01.1963 – 2 StR 623/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann 'Kanio 2 GE - EB au: nu geboren an MEERE 150° in ME Bu1-
garien,
wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesricht er Scharpenseel Bundesrichter. Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
| Tandgerichterat am» in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt s
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht in Fulda zurlückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Was die Revision über eine Verletzung des Art. 101 GG
und des § 338 Nr. 1 StPO vorträgt, geht ins Leere. Abgeschen
davon, daß die Strafkammer im Juni 1962 außer dem Vorsitzenden nicht mit fünf, sondern mit vier weiteren Richtern besetzt war, nämlich den Landgerichtsräten SEE, von Cup uns Tan und der Landgerichtsrätin zu: 'komnt es hier nicht darauf an, ob in Falle einer solchen Überbesetzung die Heranziehung der Mitglieder zu den einzelnen Sitzungen im voraus festgelegt werden muß. Denn dic beiden letztgenannten Richter konnten an
der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1962 nicht teilnehmen, weil sie
beurlaubt bzw. erkrankt waren. Als Beisitzer standen somit nur
die Landgerichtsräte SEE uni von EEE zur Verfügung. Diese haben mitgewirkt.
2.} Die Rüge, die Strafkammer habe äurch die Vereidigung des Zeugen St gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden; der Senat kann lediglich nachprüfen, ob diesem Rechtsverstöße unterlaufen sind. In Ermangelung einer Begründung für die Vereidigung - eine solche war nicht erforderlich (BGHSt 4, 255) - ist er hierbei auf-den Inhalt ‘des Urteils angewiesen. Aus diesem ergibt sich kein hinreichender Anhalt dafür, daß die Strafkammer im Zeitpunkt der Vereidigung - nur auf diesen kommt es an — rechtsirrig einen Teilnahmeverdacht verneint hat. Daraus, daß der Angeklagte den Zeugen in seiner Einlassung erheblich belastete, brauchte sie einen solchen Verdacht nicht zu entnehmen. - \
3.} Zu Recht sieht die Revision hingegen eine Verletzung des § 59 StPO ‚darin, daß die Strafkammer auf Grund des § 61 Nr. 3 StPO von der Vereidigung der Zeugin von > abgeschen hat. Be
Nach den: Urteilsgründen hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, daß die Eintragung in dem ‚von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis "Kommissionen für Helmut H. MM; Provision anspruch, zur Zeit noch kein Anspruch" auf Erklärungen beruhe;, er auf Veranlassung des Zeugen StB abgegeben habe. Hierzu führt die Strafkemmer zunächst aus, daß diese Behauptung durch die glaubwürdigen Bekundungen des Zeugen Strantz widerlegt werde. Im Anschluß hieran teilt sie die Aussage des Zeugen Amtsgerichtsrat Dr. He@iiBrnit und fährt dann fort: "Von keinem der vernommenen Zeugen ist im übrigen
bekundet worden, daß der Zeuge StB dem Angeklagten er-
kliirt habe, der Gesellschaftsvertrag dürfe nicht im Vermögens-
verzeichnis als solcher aufgeführt werden." Das läßt darauf i schließen, daß sich die Strafkammer in ihrer Auffassung, dem | zeugen St sei zu glauben, außer durch die Aussage des | Zeugen Dr. Hole auch dadurch bestärkt gesehen hat, daß keiner der übrigen Zeugen etwas Gegenteiliges bekunden konnte. Dann waren .\ aber die Aussagen dieser Zeugen für die Entscheidung von wesentli- _ cher Bedeutung. Frau von WB ist allerdings bei der Aufzühlung der Beweismittel (UA Bl. 5) nicht erwähnt, zu den vernommenen Zeugen gehörte indessen auch sie. Da der Angeklagte die Frage, in welcher Weise der Vertrag vom 19. Februar 1958 in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden sollte, in ihrer Gegenwart erörtert hatte (VA Bl. 4), ist auch anzunehmen, daß die Zeugin hierzu gehört worden ist. Bei dieser Sachlage sind die \ Voraussetzungen des § 61 Nr. 3 StPO nicht dargetan. Es muß daher | davon ausgegangen werden, daß die Zeugin hätte vereidigt wer- Bi den müssen. Auf ihrer Nichtvereidigung kann das Urteil beruhen. Es muß deshalb aufgehoben werden.
4.) Die Sachrüge braucht uriter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Die Strafkammer erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, das Verhalten des Angeklagten unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu würdigen.
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-5. 5.) Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2
Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, -
Baldus Dotterweich . Scharpenseel
Meyer . Henning